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Zusätzliche Lehrverpflichtung in Sachsen-Anhalt unwirksam!

Das BVerwG hat mit Urteil vom 04.09.2025 – 2 CN 1.24 – die zusätzliche Lehrverpflichtung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt für unwirksam erklärt.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 04.09.2025 die in Sachsen-Anhalt eingeführte „Vorgriffsstundenregelung“ für Lehrkräfte mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage für unwirksam erklärt.

Damit wird die landesrechtliche Verordnung, nach der Lehrkräfte bis 2028 wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde leisten müssen, aufgehoben!

Im Frühjahr 2023 führte die Landesregierung Sachsen-Anhalts in § 4b ArbZVO-Lehr LSA die sogenannte Vorgriffsstunde ein. Alle verbeamteten und angestellten Lehrkräfte sollten über fünf Jahre hinweg wöchentlich eine weitere Unterrichtsstunde leisten und diese bis spätestens Schuljahr 2033/34 in Freizeit ausgleichen oder finanziell abgelten lassen können. Gegen diese Regelung klagte eine verbeamtete Lehrerin.

Das OVG Magdeburg wies die Klage mit Urteil vom 07.03.2024 – OVG 1 K 66/23 – noch zurück. Das BVerwG stellte nunmehr jedoch fest, dass dieser Verordnung eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung fehlte. Die in § 63 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Sachsen-Anhalt vorgesehene Vorlageklausel erlaubt keine Regelungen, die über die bloße Verteilung der Arbeitszeit hinausgehen, und die Vorgriffsstunde war zudem inhaltlich unbestimmt (siehe auch den Newsletter Nr. 4/2025 der AhD).

Das BVerwG betont hier erneut den Wesentlichkeitsgrundsatz des BVerfG, wonach derartige Regelungen einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfen.

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Fazit:
Das Urteil des BVerwG sorgt für eine rechtsstaatliche Sicherheit des Berufsbeamtentums, weil Arbeitszeitregelungen nicht durch Verordnung und nach Gutdünken der Exekutive zu Lasten der Beamten ausgeweitet werden können.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

Literaturhinweis:

Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 10 a zu § 3 BeamtStG (Wesentlichkeitsgrundsatz)

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