Themen

Prof. Dr. Boris Hoffmann ist Professor an der FHöV NRW in Köln und war viele Jahre als Jurist im Personalamt der Stadt Köln in leitender Stellung tätig.
Seit 2011 lehrt und forscht er an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW in den Themengebieten Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst und Beamtenrecht und führt bundesweit Fortbildungsveranstaltungen durch. Seine Veröffentlichungen befassen sich mit aktuellen und praxisrelevanten Themen des Personalrechts.

Dr. Erik Schmid ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei BEITEN BURKHARDT in München.
Sein Tätigkeitsbereich umfasst die kollektive und individuelle arbeitsrechtliche Beratung von nationalen und internationalen Unternehmen sowie deren bundesweite gerichtliche Vertretung. Dr. Schmid berät seine Mandanten u.a. im Rahmen von Restrukturierungen und in tarif- und betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten.
Arbeits-, Tarif- und Personalvertretungsrecht
Ski + Business + Verletzung = Arbeitsunfall
„Am Freitog auf′d Nocht – Montier' i die Schi – Auf mei′ Auto und dann begib' i mi –- In's Stubaital oder noch Zell am See – Weil durt auf die Berg ob′m ham′s immer an leiwaund'n Schnee – Weil i wü′ – Schifoan Schifoan Wow, wow, wow, wow Schifoan – Weil Schifoan is des leiwaundste – Wos ma si nur vurstelln kann“ singt Wolfgang Ambros in seinem Hit „Schifoan“. Als hätte Wolfgang Ambros bei der Veröffentlichung des Songs vor ca. 50 Jahren schon an den Bescheid des SG Hannover vom 14.11.2025 – S 22 U 203/23 gedacht, endet das Lied „Am Sonntag auf'd Nacht – Montier′ i die Schi – Auf mei' Auto, aber dann überkommt′s mi – Und i schau' no amoi aufe – Und denk' ma, aber wo – I foar′ no ned z′Haus, i bleib' am Montog a no do“.
Weiterlesen...Finger weg von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet!
Warum die Vorlage einer kostenpflichtigen Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung führen kann.
Weiterlesen...Literatur, Speisen & Getränke, Schulen, Mode, Medien, ein Mailänder Fußballklub, Nachrichten … Alles wird international … wirklich alles?
Alles wird international … an einem Tag kommt man ohne ein Flugzeug zu betreten in der ganzen Welt herum mit dem Lesen des spanischen Romans „Don Quijote“ von Cervantes, einem Schluck Französischem Rotwein Château Lafite-Rothschild mit einem Stück Schweizer Emmentaler, das Kind in der Griechischen Aristoteles Volksschule in München abholen in Sneakers der US-Marke Nike, am Nachmittag ein wenig TikTok bevor am Abend das Spiel des Football Club Internazionale Milano verfolgt wird. Wer einschläft wird rechtzeitig von den Nachrichten aus aller Welt auf BBC geweckt. Wird wirklich alles international? Was ist mit dem Kündigungsschutzgesetz?
Weiterlesen...Wahl eines Betriebsratsmitglieds
Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds mit Ablauf der Befristung.
Weiterlesen...Kündigung „auf den letzten Drücker“
Zugang einer Kündigungserklärung – Anscheinsbeweis, wenn ein Bediensteter der Deutschen Post AG einen Brief zu den postüblichen Zeiten zustellt.
Weiterlesen...Geburtstag * Paris * Krankheit … viele Gründe für eine vorübergehende Abwesenheit
Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“. Es besteht – gemäß den jeweiligen Vereinbarungen – eine Arbeitspflicht. Ausnahmen von der Arbeitspflicht sind arbeitsfreie Tage, wie z. B. das Wochenende oder Feiertage, Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, Überstundenausgleich am Geburtstag oder Urlaub für die Liebesreise nach Paris. Bei Arbeitsverhinderung muss die Arbeit von Kollegen übernommen werden oder die Arbeit wird verschoben und erst nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz erledigt. Uns was passiert, wenn ein Mitglied des Betriebsrats (kurzfristig) ausfällt?
Weiterlesen...Stufenzuordnung bei Neueinstellungen
Wie der Begriff der „einschlägigen Berufserfahrung“ zu verstehen ist.
Weiterlesen...Eingruppierung in die EG 9c TVöD VKA
Liebe Leserin, lieber Leser,in meinem heutigen Blog darf ich Sie über eine spannende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16.05.2025, Az. 14 SLa 838/24 E informieren. Das Gericht hat sich mit der für die Praxis sehr wichtigen Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Beschäftigter von der Angestelltenprüfung II befreit ist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist seit dem 12.11.1992 durchgehend bei der Beklagten beschäftigt. Sie übt seit März 2022 unstrittig Tätigkeiten aus, die dem Grunde nach der Entgeltgruppe 9c entsprechen. Gleichwohl wurde sie lediglich in die Entgeltgruppe 9b eingruppiert und entsprechend bezahlt. Zwischen den Parteien war allein strittig, ob die Klägerin gemäß Nr. 7 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Entgeltordnung (VKA) von der in Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Ablegung der zweiten Prüfung (Angestelltenlehrgang II) gemäß Abs. 5 Buchst. a wegen ihrer langjährigen durchgehenden Beschäftigung bei der Beklagten befreit ist. Im Verfahren stritten die Parteien daher über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9c TVöD VKA statt der inzwischen gewährten Entgeltgruppe 9b. Sowohl das Arbeitsgericht Oldenburg als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gaben der Klage statt. Das sind die wesentlichen Entscheidungsgründe: Für eine Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a sei eine Erste Prüfung, für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 eine Zweite Prüfung abzulegen (Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Entgeltordnung – VKA). Hinweis! Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute durchgeführt (s. Satz 1 der Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2). Nach Nr. 7 Abs. 5 Buchst. a der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Entgeltordnung (VKA) seien Beschäftigte mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber allerdings von der Ausbildungs- und Prüfpflicht befreit. Unter dem Begriff „Berufserfahrung“ sei entgegen der Ansicht der Beklagten keine sogenannte „einschlägige“ Berufserfahrung zu verstehen. Hinweis! Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit." Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Beschäftigte demgemäß in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihm damit weiterhin zugutekommt (s. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TVöD Bund).1 Denn die streitgegenständliche Ausnahmeregelung des Abs. 5 Buchst. a verzichte gerade auf das Adjektiv „einschlägig“. Dementsprechend müsse allgemein davon ausgegangen werden, dass die Vorschrift nicht voraussetzt, die Erfahrung müsse in einem einschlägigen Beruf oder in der Verwaltung erworben sein. Es komme zudem auch nicht darauf an, ob die Erfahrung in Teilzeit oder Vollzeit erworben wurde. Hinweis! Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfpflicht tariflich verbindlich vorgeschrieben. Die Tarifvertragsparteien hätten bewusst davon abgesehen, die Berufserfahrung zu der Eingruppierungsregelung in Beziehung zu setzen, deren Voraussetzungen der jeweilige Arbeitnehmer erfüllt. Die Tarifvertragsparteien gingen damit ersichtlich davon aus, dass eine mindestens zwanzigjährige berufliche Tätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrages einen solchen Erfahrungsschatz vermittelt, der es rechtfertigt, von einer ansonsten vorgesehenen zweiten Prüfung abzusehen. Da die Klägerin damit im Hinblick auf ihre langjährige Berufserfahrung von der Ausbildungs- und Prüfpflicht befreit gewesen ist, war die Klägerin in die Entgeltgruppe 9c TVöD- VKA einzugruppieren. Fazit für Sie! Übertragen Sie einem Beschäftigten Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe und ist dieser von der Ausbildungs- und Prüfpflicht befreit, ist der Beschäftigte aufgrund der bestehenden Tarifautomatik in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert, da die Eingruppierung der Aufgabenübertragung folgt. Sie können bei der Ausschreibung einer bestimmten Stelle bei Vorliegen von hinreichenden Sachgründen auf das Ablegen der ersten oder zweiten Prüfung als zwingendes Anforderungsmerkmal bestehen. Herzliche Grüße IhrBoris Hoffmann 1 Zum TV-L s. BAG 29.6.2022 – 6 AZR 475/21, ZTR 2022, 660.Blogübersicht < BlogbeitragUnter welchen Voraussetzungen ein Beschäftigter von der Prüfungspflicht zum Angestelltenlehrgang II befreit ist.Quizze zum Arbeits- und Tarifrecht 1. Personalamt Schultz – Helfen Sie Herrn Schultz mit Ihrem Fachwissen und klären Sie spannende arbeits- und tarifrechtliche Fragen! 2. Arbeitsrecht im öD ist trocken? Sie bereiten sich in Ihrem Studium gerade darauf vor? Vertiefen Sie Ihr Wissen – Lernen leicht gemacht!News Tarifrecht – Aktuell informiert. Unsere Autorenteams vom Breier/Dassau TVöD-Kommentar und Sponer/Steinherr TVöD-Kommentar halten Sie regelmäßig mit ihren aktuellen Beiträgen auf dem Laufenden.
Weiterlesen...(K)ein Sonderkündigungsschutz in der Probezeit
Kein oder ein. Ein einziger Buchstabe macht den entscheidenden Unterschied über die Wirksamkeit einer Kündigung. Das LAG München hat im Urteil vom 20.8.2025 (10 SLa 2/25) über die Wirksamkeit einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Probezeit zu entscheiden und damit über den Buchstaben „K“.
Weiterlesen...
Dr. Maximilian Baßlsperger ist Experte auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts.
„Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand.“
Dr. Maximilian Baßlsperger, seit mehr als zwei Jahrzehnten als Kommentator für das Bayerische Beamtenrecht tätig, kommentiert in seinem Blog aktuelle Themen mit einem Augenzwinkern.
Beamtenrecht
Die Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst – AhD
Schon mit dem Beitrag „Die bayerische Polizeistiftung“ wurde auf eine Interessensvertretung der Beamten hingewiesen, die eine bestimmte Laufbahn unterstützt. Mit diesem Beitrag wird eine Interessensvertretung der Beamten vorgestellt, die die Interessen einer einzigen Laufbahngruppe vertritt.
Weiterlesen...Zusätzliche Lehrverpflichtung in Sachsen-Anhalt unwirksam!
Das BVerwG hat mit Urteil vom 04.09.2025 – 2 CN 1.24 – die zusätzliche Lehrverpflichtung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt für unwirksam erklärt.
Weiterlesen...Straftaten im Ausland und deutsches Disziplinarrecht
Das BVerwG hat ein sehr interessantes Urteil zur disziplinarrechtlichen Verfolgung von ausländischen Straftaten nach deutschem Recht gefällt.
Weiterlesen...Rechtsanspruch des Beamten auf eine Abordnung
Nehmen wir einmal an, ein Beamter hat bei einer anderen Behörde erfolgreich an einem Auswahlverfahren für eine Stelle teilgenommen, auf der er nach einer Erprobungszeit auch befördert werden kann. Besitzt er einen Rechtsanspruch auf Abordnung?
Weiterlesen...Weibliche Polizeibeamte bevorzugt!
Unglaublich! Ein Kommissariat in Niedersachsen soll männliche Polizisten aufgrund ihres Geschlechts mit System schlechter bewertet haben als ihre Kolleginnen.
Weiterlesen...Die Bayerische Polizeistiftung
Immer wieder werden Polizisten Opfer gewalttätiger Übergriffe – wie etwa am 22.08.2025, als ein 34-jähriger Polizeibeamter von einem Tankstellenräuber in Völklingen erschossen wurde.
Weiterlesen...15 Jahre keinen Tag zur Arbeit: Der Dienstherr zahlt!
Daran krankt vor allem das Ansehen des Berufsbeamtentums: Man wird dienstunfähige Beamte einfach nicht los! Eine verbeamtete Lehrerin war seit 2009 durchgehend krank (geschrieben) und erhielt weiter ihre volle Besoldung — und das aus den Mitteln der Allgemeinheit ……
Weiterlesen...Größte Vorbehalte des BVerwG gegen Assessmentverfahren
Assessmentverfahren und andere Auswahlverfahren wie „Strukturierte Interviews“ etc. sind stets nur Momentaufnahmen, die für eine sachgerechte Einschätzung der Leistungen nur in ganz seltenen Ausnahmen herangezogen werden dürfen, wenn aktuelle oder frühere Beurteilungen nicht mehr aussagekräftig sind.
Weiterlesen...„Hochschule“ (HföD) in Bayern ein reiner „Etikettenschwindel“?
Thomas Elbel befasst sich in einem sehr lesenswerten Aufsatz in der ZBR 2025, S. 221ff. mit der Qualität der Ausbildung des gehobenen Dienstes (in Bayern: 3. Qualifikationsebene). Ganz besonders negativ beschrieb er hierbei die Situation im Freistaat Bayern.
Weiterlesen...
Ute Wellner, Juristin und Mediatorin.
Ute Wellner bringt in ihre Texte ihr geballtes Wissen und ihre Erfahrung als Referentin unzähliger Seminare zu Gleichstellungsthemen ein. Ihr Motto: „Quote – bin ich dabei!“
Gleichstellungs- und Gleichbehandlungsrecht
„Krisenzeiten“ bei der Autofahrt/Gleichstellung … aus …/Gratulationen
Autofahrten, Gleichstellung und eine besondere Gastrednerin: Ein Hotelgespräch über die Herausforderungen des Alltags.
Weiterlesen...Vereinbarkeit und weiter
Freistellung bei Erkrankung des Kindes / der Kinder – wie weiter mit der „Väterzeit“
Weiterlesen...Auf in ein neues Jahr
Ich - Equal Pay Day und das Schaltjahr - Ein Film - Nachdenken über…
Weiterlesen...Ein paar Buchtipps
Theresa Bücker, Stevie Schmiedel, Henrike Voigtländer, Benno Gammel, Anja Zimmermann
Weiterlesen...„Dann werde ICH mich beschweren!“
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Beschwerde -Führungskraft/die vorgesetzte Person.
Weiterlesen...Umsetzungen, Ideen, Ziele, Pläne wiedergewählter Gleichstellungsbeauftragter
Mentoring-Projekte, Herausforderungen und Träumen für ein gut ausgestattetes Gb-Büro. Reflektierende Gespräche über persönliche Entwicklungsprozesse und die faszinierenden Nobelpreisgewinnerinnen.
Weiterlesen...Aktion: Besuch FrauenOrte die Dritte… letzte Amtszeit!
Rückblicke der neuen-alten Gleichstellungsbeauftragten
Weiterlesen...Sommerloch - Familienzeit
Aktion: Besuch FrauenOrte… „Fortsetzung meiner GB-Funktion…“
Weiterlesen...Familienzeit - Urlaubszeit hat begonnen - Gleich und nicht mehr gleichwertig!
Urlaubsplanung und FrauenOrte besuchen. Das Verdienstkreuz am Bande für Männer und nun auch gleich für Frauen.
Weiterlesen...
Ramona Dietmair, Einkommensteuerreferat des Bayerischen Landesamts für Steuern.
Ramona Dietmair ist Ansprechpartnerin der Finanzämter und betreut die Lohnsteuer-Außenprüfung und -Arbeitgeberstellen. Zu ihren Aufgaben zählt dabei auch die Durchführung regelmäßiger Fortbildungsveranstaltungen im Lohnsteuerbereich.
Lohnsteuerrecht
Nicht mehr in Gänze pauschal
Um die Förderung nachhaltiger Mobilität und die Nachfrage nach emissionsfreien Kraftfahrzeugen weiter zu steigern, wurde Mitte des Jahres bereits die Bruttolistenpreisgrenze für die günstige Viertelungsregelung von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Ab 01.07.2025 profitieren nun auch Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro von der vorteilhaften Bewertung des privaten Nutzungswerts. Die Vorteilsermittlung für die Überlassung eines Elektrofirmenfahrzeugs auch zur privaten Nutzung ist aber nicht der einzige Berührungspunkt zwischen Elektromobilität und Lohnsteuer. Auch wenn es darum geht, wer den Ladestrom trägt, lohnt sich ein genauer Blick.
Weiterlesen...Nicht neu – aber hilfreich
Zu den Sachverhalten, die regelmäßig bis vor Gericht landen, gehört auch der doppelte Haushalt. Dies dürfte unter anderem seinem Wesen als Massensachverhalt geschuldet sein – eine Vielzahl an Anwendungsfällen, die typisierenden Regelungen unterliegen. Dabei war die „Massentauglichkeit“ auch gerade eine der Zielrichtungen der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts. Allerdings bieten Vorschriften mit einem großen Anwendungsbereich eben auch größere Gelegenheit für einen Rechtsstreit. Um die Unstimmigkeiten zu vermeiden bzw. zumindest zu reduzieren, sollen die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung nochmal gesetzlich konkretisiert werden. Konkret geht es um die Kosten für eine im Ausland belegene Unterkunft, für die eine praxistaugliche Lösung angestrebt wird.
Weiterlesen...Über das Einkommensteuergesetz hinaus
Bereits zu Beginn des Jahres hatte ich meinen Blogbeitrag dem Thema erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmerüberlassungen gewidmet. Ursächlich dafür war eine ganze Reihe aktueller Entscheidungen dazu, sowohl von Finanzgerichten, als auch dem Bundesfinanzhof. Die Reihe endet jedoch nicht, es verbleibt noch immer Streitpotential bzw. unterschiedliche Auffassungen hierzu. Ein weiteres BFH-Urteil gibt nun Anlass, erneut auf das Thema einzugehen. Ohne die Spannung vorweg nehmen zu wollen – es wird wohl nicht das Letzte hierzubleiben.
Weiterlesen...Mehr Aktivität in der Rente
Längere Zeit schon werden sie diskutiert, die steuerlichen Vorhaben zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Der bislang noch nicht offiziell veröffentlichte Referentenentwurf des BMF für ein Arbeitsmarktstärkungsgesetz soll nun zusätzliche Arbeit bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steuerlich fördern und damit entsprechende Anreize zur Mehrarbeit setzen. Alle drei enthaltenen Maßnahmen setzen auf dasselbe Mittel der Steuerfreiheit. Neben einer Steuerbefreiung für Überstundenzuschläge und einer Teilzeitaufstockungsprämie ist wesentlicher Bestandteil die sog. Aktivrente. Was steckt dahinter, wer soll profitieren und was sollte bedacht werden?
Weiterlesen...Für mehr Freude am ehrenamtlichen Engagement
Um das ehrenamtliche Engagement zu stärken gewährt das Einkommensteuergesetz für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten Erleichterungen. Die sog. Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterfreibetrag stellen Einnahmen aus dieser Tätigkeit in gewissem Umfang steuerfrei, um die Ehrenamtlichen insoweit zu entlasten. Im Zuge des Steueränderungsgesetzes 2025 soll der auf bestimmte Tätigkeiten begrenzte Übungsleiterfreibetrag von aktuell 3.000 Euro auf künftig 3.300 Euro, sowie die tätigkeitsunabhängige Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro angehoben werden. Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf eine Konkretisierung vor, der den bisherigen Wortlaut der Vorschriften enger fasst. Wer wird von den Änderungen profitieren – und wer nicht?
Weiterlesen...Mehr für Mehr
Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen steuerfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit soll dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten 40 Stunden gelten. So plant es die Bundesregierung. Außerdem wird von einer „praxisnahen Lösung“ gesprochen. Wie soll die Regelung aber genau aussehen? Im Hinblick auf die Diskussionen lohnt ein Blick, was bislang schon bekannt ist.
Weiterlesen...Der eigene Hausstand
Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wurden die steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht ab 2014 reformiert. Prägend ist seitdem sicherlich der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte, der die regelmäßige Arbeitsstätte ablöste. Das war aber natürlich längst nicht alles. Hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung wurde der Begriff des eigenen Hausstands gesetzlich konkretisiert. Dadurch sollte zusätzliche Rechtssicherheit geschaffen und Streitpotential vermieden werden. Aber auch die Auslegung des neuen Gesetzeswortlauts landete nun einmal wieder vor dem BFH.
Weiterlesen...Peu à peu zu mehr Lohn
Im Zweijahresrhythmus hat die Mindestlohnkommission über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns zu beschließen. Zuletzt wurde in 2023 die Anhebung in zwei Stufen zunächst zum 01.01.2024, sodann zum 01.01.2025 beschlossen - seit 2025 beträgt der Mindestlohn 12,82 Euro (brutto) je Zeitstunde. Am 27. Juni 2025 beschloss die Kommission nun die Anhebung des Mindestlohns einstimmig und erneut in zwei Stufen, zum 01.01.2026 und 01.01.2027. Damit einher gehen gute Nachrichten für Minijobber.
Weiterlesen...Steuerliches Investitionssofortprogramm
Die Förderung der Elektromobilität steht regelmäßig auf der Liste der To-Do´s. Vor rund einem Jahr hatte sich die letzte Bundesregierung mit der Wirtschaftsinitiative zum Ziel gesetzt, der Wirtschaft sofort Impulse für mehr wirtschaftliche Dynamik zu geben, um den Wirtschaftsstandort Deutschland voranzubringen und dessen Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig zu verbessern.1 Darunter das Ziel, den E-Mobilitätsstandort zu stärken: So wollte die Bundesregierung ihre Anstrengungen erhöhen, um der Autoindustrie und ihren Beschäftigten beim Modernisierungsprojekt E-Mobilität beiseitezustehen. Unter anderem durch Erhöhung des Bruttolistenpreis-Deckels bei der Dienstwagenbesteuerung für E-Fahrzeuge von 70.000 auf 95.000 Euro.2 Umgesetzt werden sollte die Ausdehnung der begünstigenden ¼-Regelung sodann durch das SteFeG mit Wirkung zum 01.07.2024. Letztendlich wurde das Gesetz ohne diese Regelung verabschiedet. Die neue Bundesregierung greift sie nun wieder auf.
Weiterlesen...
Dr. Andreas Gourmelon ist Professor für Personal- und Verwaltungsmanagement an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW. Er ist seit vielen Jahren im Themenbereich Personalmanagement lehrend, forschend und beratend tätig.
Er ist u. a. Autor der Werke „Management im öffentlichen Sektor“ und „Personalmanagement im öffentlichen Sektor“, die sich sowohl bei Studierenden als auch Praktikern großer Beliebtheit erfreuen.
Personalmanagement
Akzeptieren Bewerbende den Einsatz von KI?
Die Studie von Charlotte Lange gibt Einblick in die Gedankenwelt von Nachwuchskräften des öffentlichen Sektors und zeigt Maßnahmen zur Akzeptanzförderung auf.
Weiterlesen...Nachschlagewerk zum Personalmanagement?
Liebe Leserin, lieber Leser,am 17. Juni 2025 wurde das Werk „Ahr, M. (2025). Personalmanagement im öffentlichen Dienst. Haufe“ veröffentlicht. Zum Autor Michael Ahr ist Gründer der „GfV – Gesellschaft für Verwaltungsberatung“ und berät seit 20 Jahren verschiedene Organisationen des öffentlichen Sektors. Seine berufliche Karriere nahm ihren Ausgangspunkt bei der Polizei Nordrhein-Westfalen. Dort war er zuerst als Polizist im gehobenen, später als Führungskraft im höheren Dienst tätig. Neben polizeispezifischen Qualifikationen verfügt der Autor ausweislich seines Linked-In-Profils über Qualifikationen in den Bereichen Coaching und Beratung, Change Management sowie Organisations- und Bildungsmanagement. Ausstattung und Stil Das Buch mit einem Verkaufspreis von knapp 70 Euro umfasst 357 Seiten. Neben dem Textteil beinhaltet das Werk übersichtliche Verzeichnisse zur Literatur, zu den Checklisten, zu den Übersichten sowie den Stichworten. Die im Werk enthaltenen 24 Abbildungen und 36 Tabellen sind gut lesbar mit Grautönen gestaltet. Unterstützt wird die Lektüre durch ein angenehmes, nicht überfrachtetes Layout des Textes. Der Autor formuliert sehr verständlich, klar und schnörkellos. Hervorzuheben ist auch das überaus gelungene Korrektorat. Zielgruppe des Werkes Gerichtet ist das Buch an Praktiker des Personalmanagements sowie Entscheidungsträger im öffentlichen Dienst (S. 15).1 Es soll als Nachschlagewerk dienen, welches die Zielgruppen „…bei Ihren Herausforderungen und Themenstellungen rund um das Personalmanagement unterstützt" (S. 15). Gliederung und Themen Neben zwei einleitenden umfasst das Werk zwölf inhaltliche Kapitel. Die Gliederung orientiert sich am Personallebenszyklus, d. h. zuerst werden die Themen Personalplanung, Personalgewinnung und -auswahl, Onboarding, Ausbildung und Personalentwicklung, später die Themen Leistungsmanagement und Zielvereinbarung, Mitarbeiterbindung und -motivation, Trennungsmanagement und Nachfolgeplanung behandelt. Ergänzend finden sich Kapitel zu den Themen Personalcontrolling, Digitalisierung im Personalmanagement, Schnittstellenmanagement sowie Zukunft des Personalmanagements. Evidenzbasierung und Zitierung Michael Ahr erhebt den Anspruch, dass sein Werk Entscheidungsträger dabei unterstützt, die Personalpolitik auf eine evidenzbasierte Grundlage zu stellen. Dieser Anspruch ist sehr zu begrüßen, wird allerdings im Buch nur teilweise verwirklicht. Bei der Analyse der Quellen ist auffällig, dass ein hoher Anteil der wiedergegebenen Quellen Veröffentlichungen von Unternehmensberatungen, Stiftungen und Verbänden sind. Die umfangreiche, in Fachzeitschriften, Herausgeberwerken oder Monographien dokumentierte Forschungsliteratur zum Personalmanagement im öffentlichen Sektor nutzt Ahr nur in verhältnismäßig geringem Maße. Das Ausmaß der Zitierung von Quellen variiert stark. So zitiert der Autor im Kapitel 5 eine Quelle und ein Praxisbeispiel – auf insgesamt 25 Seiten. An manchen Stellen (z. B. S. 198 – 201) werden Theorien sowie Modelle erläutert und Autorennamen benannt, aber keine Quellen angegeben. Wie der Autor an manchen Stellen zu Aussagen gelangt ist, bleibt unklar – z. B. in Tabelle 3, die Aussagen zur Validität von Auswahlmethoden enthält. Hat Ahr die Validität selbst überprüft? Oder eine Quellenangabe vergessen? Fehlende Quellenangaben erschweren es den Lesern´, sich in einzelne, besonders interessierende Themen durch Quellenstudium vertiefen zu können. Hervorzuheben ist die Aktualität der verwendeten Quellen. Inhalte Auf den 325 Inhaltsseiten des Werkes werden viele für das Personalmanagement im öffentlichen Sektor bedeutsame Inhalte erläutert. Die am Personallebenszyklus orientierte und durch weitere Aspekte ergänzte Gliederung erleichtert den Lesern die Einordung der Inhalte. Einige Textteile bieten den Praktikern sicherlich wertvolle Anregungen, z. B. bei der Auflistung möglicher Controlling-Kennzahlen im Kapitel 11.3. Andere Themengebiete werden nur kurz erwähnt oder bleiben im Vergleich zu anderen Inhalten recht oberflächlich. Beispiele hierfür sind die Darstellung von Vorstellungsgesprächen oder die Ausführungen zur Beamtenausbildung, die jeweils auf einer halben Seite erfolgen. Viele Ausführungen sind für den Anfänger im Personalmanagement informativ, helfen aber den erfahrenen Praktikern in den Verwaltungen kaum weiter. Beispiele hierfür sind die Ausführungen zur Stellenbeschreibung und -bewertung in Kapitel 3.3 oder zur Dienstlichen Beurteilung in Kapitel 8.2. Bei manchen Themen habe ich einen engen Bezug zum öffentlichen Dienst vermisst. Das folgende beispielhafte Zitat stammt aus dem Kapitel 10.2 Trennungsmanagement: „Die Definition von Kriterien zur Sozialauswahl unterstützen bei der Personalauswahl im Zuge betriebsbedingter Kündigungen und können im Vorfeld mit den Personalvertretungen abgestimmt werden“ (S. 236). Betriebsbedingte Kündigungen sind derzeit im öffentlichen Dienst nicht von hoher Relevanz. Für viele Handlungsfelder des Personalmanagements im öffentlichen Dienst gibt es rechtliche Vorgaben und Regelungen. Sofern ich mich nicht verzählt habe, verweist Michael Ahr im Buch insgesamt nur auf einen Artikel des Grundgesetzes und einen Paragraphen. Die umfangreichen Praxiserfahrungen des Autors werden in den zahlreichen Checklisten offenbar. Diese Checklisten können den Praktikern als wertvolle Reflexionshilfe für das eigene Vorgehen dienen. Praxisbeispiele Ergänzt werden die Ausführungen des Autors durch Berichte von Praktikern und Unternehmensberatern. Diese teils sehr ausführlichen Berichte bieten interessante Einblicke in die Handlungsweisen einzelner Organisationen. An manchen Stellen sind die Problem- und Lösungsbeschreibungen sehr spezifisch für die jeweilige Organisation, so dass sich manche Erkenntnisse kaum auf andere Organisationen übertragen lassen, z. B.: „Auch die Probleme beim Schwimmen nehmen zu. Das Öffnen der Augen unter Wasser, um Gegenstände vom Beckenboden hochzuholen, wird zunehmend zum Problem“ (S. 134; beschrieben werden Schwierigkeiten bei der Polizei-Ausbildung). Unnötig sind nach meiner Ansicht Zusammenfassungen und Interpretationen der Praxisberichte durch den Autor (z. B. S. 136 – 137). Nachschlagewerk? Michael Ahr hat sich das sehr anspruchsvolle Ziel gesetzt, ein Nachschlagewerk für die Praktiker zu schaffen, „… die täglich mit den spezifischen Herausforderungen des Personalmanagements im öffentlichen Dienst konfrontiert sind“ (S. 15). Wird als Maßstab für „Nachschlagewerk für die Praxis“ z. B. das Buch von Böhle (2022) herangezogen, so ist dieses Ziel nicht erreicht worden. Dazu sind viele Ausführungen im Werk von Ahr für erfahrene Praktiker zu wenig in die Tiefe gehend. Zieht man als Maßstab heran, dass sich Leser erstmalig über eines der Handlungsfelder des Personalmanagements informieren können, so ist das Ziel fast erreicht – das Tüpfelchen auf dem i wären umfangreichere Quellenangaben und Verweise auf die rechtlichen Grundlagen des Personalmanagements in der öffentlichen Verwaltung. Herzlichst,Andreas GourmelonQuellenangabe: Ahr, M. (2025). Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung. Haufe. Böhle, T. (2022). Kommunales Personal- und Organisationsmanagement. C. H. Beck. 1 Dieses und die folgenden Zitate entstammen dem Werk von Ahr (2025).Blogübersicht < BlogbeitragRezension des Werkes „Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung“ – verfasst von Michael Ahr.
Weiterlesen...Karriere – in der Kommunalverwaltung machbar
Eine Pilotstudie zeigt: Rund 20 Jahre nach Abschluss ihres Studiums sind Verwaltungsfachkräfte beruflich erfolgreich und zufrieden.
Weiterlesen...Personalmanagement in der Neuen Zeit
Am 6. Mai 2026 findet in Gelsenkirchen das 19. Symposium für Personalmanagement im öffentlichen Sektor statt.
Weiterlesen...Wohnraum zur Bindung von Nachwuchskräften
Stadtverwaltungen versuchen, Nachwuchskräfte mit günstigem Wohnraum anzuwerben und zu binden.
Weiterlesen...Wie können Arbeitgeber Beschäftigte an sich binden?
Aus den Ergebnissen einer aktuellen empirischen Studie lassen sich Hinweise für das Personalmanagement zur Bindung von Beschäftigten ableiten.
Weiterlesen...Ein neues Buch zum Thema Personalgewinnung und -bindung
Rezension des Werks „Recruiting und Retention“ – herausgegeben von Rainer Gröbel, Inga Dransfeld-Haase und Dr. Thymian Bussemer.
Weiterlesen...Welche Kompetenzen sind für den Einsatz von KI erforderlich?
Beschäftigte müssen für den Einsatz von künstlicher Intelligenz fortgebildet werden. Hierbei sollten Kompetenzen vermittelt werden, die die Beschäftigten befähigt, KI in der Praxis sachkundig und verantwortbar anzuwenden.
Weiterlesen...Videointerviews aus Sicht der Bewerbenden
Beim Einsatz von Videointerviews in der Personalauswahl sollten die Anforderungen der Bewerbenden berücksichtigt werden.
Weiterlesen...Beste Antworten.
Mit den kostenlosen rehm Newslettern
Jetzt aus zahlreichen Themen wählen und gratis abonnieren!
Sie haben Fragen?
Unser Kundenservice hilft Ihnen gern.
Schreiben Sie uns einfach. Fragen beantworten wir gerne per E-Mail oder Rückruf – ganz wie Sie möchten.
Oder rufen Sie uns an über die kostenlose Hotline
Mo. bis Do. 8:00-16:00 Uhr / Freitag 8:00-14:00 Uhr