Seit dem 1.1.2026 wird der Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung unter weiteren Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 24 000 € jährlich steuerfrei gestellt (sog. Aktivrente). Dies gilt für Arbeitslöhne ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2, § 235 SGB VI), wenn der Arbeitgeber hierfür nach bestimmten Vorschriften des SGB VI Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3 SGB VI, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI); unerheblich ist, ob auch der Arbeitnehmer einen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten hat.
Auf die Erläuterungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2026, beim Stichwort „Aktivrente“ wird hingewiesen. Für die Inanspruchnahme der steuerfreien Aktivrente muss einer der folgenden Arbeitgeberbeiträge/-zuschüsse vorliegen:
-
§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Diese Vorschrift regelt den üblichen Verteilungsschlüssel für Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Diese Beiträge werden dabei von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern jeweils zur Hälfte getragen. Typischer Anwendungsfall ist die Beschäftigung eines Arbeitnehmers über die Regelaltersgrenze hinaus.
-
§ 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI regelt die Beitragstragung nach einem besonderen Verteilungsschlüssel. Die Regelung betrifft Arbeitnehmer, die über die Regelaltersgrenze hinaus beschäftigt werden und deren monatliches Arbeitsentgelt 603,01 € bis 2000 € beträgt („Midijob“).
-
§ 168 Abs. 3 SGB VI regelt die Beitragstragung in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
-
§ 172 Abs. 1 SGB VI. Diese Vorschrift regelt den Arbeitgeberanteil für bestimmte Arbeitnehmer, die grundsätzlich von der Rentenversicherung befreit sind. Dies sind insbesondere Arbeitnehmer die wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters oder des Bezugs einer Versorgung (z. B. Beamte) von der Versicherungspflicht befreit sind. Wenn diese Personen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angestellt sind, trägt der Arbeitgeber seinen Anteil der Rentenversicherungsbeiträge.
-
§ 172a SGB VI regelt die Zuschüsse des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angestellt sind, wenn diese Arbeitnehmer aufgrund einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht befreit sind.
Hinweis: Für die „steuerfreie Aktivrente“ kommt die Bildung eines Freibetrags im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren durch das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers nicht in Betracht. Der Arbeitgeber hat die Steuerfreiheit der Aktivrente bei der Berechnung der Lohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen und in der jeweiligen Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.
(§ 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3 SGB VI, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI)

Beste Antworten.
Newsletter Arbeits- und Lohnsteuerrecht
Erhalten Sie regelmäßig Informationen zu den aktuellen Entwicklungen im Arbeits- und Lohnsteuerrecht sowie Empfehlungen zu neuen Produkten und Webinaren. Jetzt kostenlos anmelden und von den aktuellen Angeboten und Beiträgen profitieren.
Quiz Lohnsteuerrecht
Jeden Monat stellen wir Ihnen spannende Fragen zum Lohnsteuerrecht. Sie testen Ihr Fachwissen und lesen gleich die richtigen Lösungen. So können Sie spielend Ihr Lohnsteuer-Wissen erweitern und sind bei aktuellen Rechtsänderungen stets auf dem neuesten Stand.
Für mehr Wissen. rehm begleitet Sie durch das Lohnsteuerjahr zu den wichtigsten Änderungen.
Im Bereich Entgeltabrechnung bietet der rehm Campus ein breites Spektrum an praxisorientierten Fortbildungen – von den Grundlagen der Lohnsteuer und Sozialversicherung bis hin zu aktuellen Entwicklungen und spezifischen Fragen der Abrechnungspraxis.
Neben den bekannten Live-Webinaren gibt es auch Online-Trainings, Video-Tutorials und das eLearning-Paket Entgeltabrechnung. Die Webinare sind einzeln buchbar und im Lexikon für das Lohnbüro PLUS im Preis inklusive.


Lesen Sie auch die Beiträge unserer Blogger:
Bleiben Sie mit den Blogs zum aktuellen lohnsteuerrechtlichen Geschehen und zu arbeitsrechtlichen Themen mit Fällen aus der Praxis immer informiert.