Durch das sog. Aktivrentengesetz vom 23.12.2025 (Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nr. 361) wird der Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung bis zu einer Höhe von 24 000 € jährlich steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 21 EStG).
Dies gilt für Arbeitslöhne ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2, § 235 SGB VI), wenn der Arbeitgeber hierfür nach bestimmten Vorschriften des SGB VI Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3 SGB VI, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI); unerheblich ist, ob auch der Arbeitnehmer einen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hat. Für jeden Kalendermonat, in dem die vorstehenden Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel (Zwölftelungsregelung). Außerdem ist der Freibetrag sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren zeitanteilig zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Freibetrag bis zur Höhe des Arbeitslohns, maximal bis 2000 € monatlich, steuerfrei gestellt wird. Eine Nachholung eines in einem Kalendermonat teilweise nicht ausgeschöpften Freibetrags ist weder im Lohnsteuerabzugsverfahren noch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren möglich; das gilt auch bei schwankenden Arbeitslöhnen. Bei Anwendung der Steuerklasse VI ist der Steuerfreibetrag nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bestätigt, dass dieser Freibetrag nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung hat der Arbeitgeber zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen. Auf die Erläuterungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2026, beim Stichwort „Aktivrente“ wird verwiesen.
Die Finanzverwaltung hat einen Fragen- und Antwort-Katalog (FAQ) zur Aktivrente bekannt gegeben. Eine Rechts- oder Bindungswirkung ergibt sich daraus aber nicht, da es sich nicht um eine Verwaltungsanweisung, sondern lediglich um eine Orientierungshilfe handelt.
(FAQ zur Aktivrente vom 6.2.2026)

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