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Aktivrente: Maßgebende Altersgrenze bestimmt sich ausschließlich nach dem SGB VI

Seit dem 1.1.2026 wird der Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung unter weiteren Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 24 000 € jährlich steuerfrei gestellt (sog. Aktivrente). Dies gilt für Arbeitslöhne ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2, § 235 SGB VI), wenn der Arbeitgeber hierfür nach bestimmten Vorschriften des SGB VI Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3 SGB VI, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI).

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Beispiel

Ein Arbeitnehmer ist im Januar 1960 geboren. Die maßgebende Regelaltersgrenze von 66 Jahren und vier Monaten nach § 235 SGB VI erreicht er mit Ablauf des Monats Mai 2026. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen kann er ab Juni 2026 die steuerfreie Aktivrente von bis zu 2000 € monatlich in Anspruch nehmen.

Eine für den Arbeitnehmer nach ausländischem Sozialversicherungsrecht geltende oder in Betracht kommende abweichende Altersgrenze ist für die Inanspruchnahme der steuerfreien Aktivrente unbeachtlich.

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