In der Online-Aktualisierung für den Monat Oktober 2025 hatten wir Sie unter Nr. 2 über den Referentenentwurf eines Arbeitsmarkstärkungsgesetzes mit den aus Sicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutsamen Maßnahmen informiert. Dieser Referentenentwurf ist überholt und wird nicht weiterverfolgt. An seine Stelle ist der Regierungsentwurf zum Aktivrentengesetz getreten.
Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Teilzeitaufstockungsprämie und die Steuerfreiheit (mit Beitragspflicht) von Überstundenzuschlägen sind im Regierungsentwurf nicht enthalten. Mit einer Umsetzung dieser beiden Maßnahmen zum 1.1.2026 ist daher nicht mehr zu rechnen.
Zur Steuerfreiheit der geplanten Aktivrente ab dem 1.1.2026 folgende Eckpunkte:
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Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer in Höhe von 2000 € monatlich/24 000 € jährlich für Arbeitnehmer, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeiten, ohne Anwendung des Progressionsvorbehalts für den steuerfreien Arbeitslohn;
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Begünstigt sind nur sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus einer aktiven Arbeitnehmertätigkeit. Ausgenommen sind u.a. Einkünfte aus einer aktiven Beamtentätigkeit (mangels Sozialversicherungspflicht), Versorgungsbezüge (keine aktive Tätigkeit), geringfügige Beschäftigungen und sämtliche Gewinneinkünfte von selbstständig Tätigen.
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Die Steuerfreistellung gilt nur für Arbeitnehmer, die die sozialversicherungsrechtliche Regelaltersgrenze erreicht haben (67 Jahre einschließlich der Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963). Auf einen tatsächlichen Rentenbezug kommt es nicht an. Unerheblich ist, wann das aktive Beschäftigungsverhältnis geschlossen worden ist. Nach Überschreiten der Regelaltersgrenze sind sowohl Alt-/Bestands- als auch Neufälle begünstigt.
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Die derzeit geltenden Regelungen zur Sozialversicherungspflicht bleiben unverändert bestehen (= Arbeitnehmeranteil zur Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitgeberanteil zu allen Sozialversicherungszweigen).
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Der Steuerfreibetrag von 2000 € monatlich kann nur in einem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden. Dabei kann es sich auch um ein Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse VI handeln (z.B., weil über die Steuerklassen I bis V die Versorgungsbezüge aus einer Betriebsrente lohnversteuert werden).
Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist für den 19.12.2025 vorgesehen.
(Bundesrats-Drucksache 589/25 vom 16.10.2025)

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