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Arbeitnehmerüberlassung: Mindestlohn für Leiharbeitnehmer

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die „Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ bekanntgemacht (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2026, das Stichwort „Arbeitnehmerüberlassung“ unter Nr. 5 Buchstabe c).

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Danach sind Verleiher verpflichtet, ihren Leiharbeitnehmern als Bruttoentgelt ein Mindestentgelt zu zahlen. Das Mindestentgelt beträgt:

• vom 1.7.2026 bis zum 31.8.2026  14,96 €,
• vom 1.9.2026 bis zum 31.3.2027  15,33 €,
• vom 1.4.2027 bis zum 30.9.2027  15,87 €.


Höhere Entgeltansprüche aufgrund von Tarifverträgen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

(Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 19.6.2026, Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 186)

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