Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden, zwangsläufig entstehenden Krankheitskosten zuzurechnen sind. Schließlich wird das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
Im Streitfall entstanden die Mitgliedsbeiträge auch nicht deshalb zwangsläufig, weil die Klägerin dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können.
Die Entscheidung, das Funktionstraining in einem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem stand dem Abzug der Mitgliedsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen entgegen, dass die Klägerin die Möglichkeit hatte, weitere Leistungsangebote des Studios (u. a. Schwimmbad, Sauna) zu nutzen. Das gilt auch dann, wenn sie – wie von ihr vorgetragen – hiervon keinen Gebrauch machte.
Zu der Thematik „Außergewöhnliche Belastungen“ vgl. im Einzelnen die Erläuterungen in Anhang 7, Abschnitt D des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2025.
(BFH-Urteil vom 21.11.2024 VI R 1/23, BFH/NV 2025 S. 321)

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