Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden einem unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer in vollem Umfang gleichgestellt, wenn sie
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Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaates sind,
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in einem EU(EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz ansässig sind und
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nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen.
Liegen die vorstehenden Voraussetzungen vor, kommt als familienbezogene Steuervergünstigung insbesondere die Gewährung des Splittingvorteils in Betracht (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2024, das Stichwort „Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer“ besonders unter Nr. 6 Buchstabe b).
Die „ergänzende“ fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU/EWR-Familienangehörigen des Arbeitnehmers geht aber nicht so weit, dass der im Ausland lebende und dort Einkünfte beziehende Ehegatte in Deutschland einschränkungslos als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln wäre und alle für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen geltenden Vergünstigungen nach Art einer „Schattenveranlagung“ berücksichtigt werden müssten.
Daher können mit der Einkunftserzielung im Ausland zusammenhängende Aufwendungen (im Streitfall Beiträge zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung) eines nicht in Deutschland lebenden Ehegatten bei der inländischen Besteuerung der Einkünfte des fiktiv unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Die persönlichen Verhältnisse des Ehegatten, insbesondere die mit den niederländischen Einkünften zusammenhängenden Sozialabgaben, sind vom Wohnsitz- und Beschäftigungsstaat (= Niederlande) zu berücksichtigen. Die gesetzlich vorgesehene Sonderregelung bei steuerfreien Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen kam im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Einnahmen des Ehegatten in Deutschland nach nationalem Recht weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig waren.
Hinweis: Die Einkünfte (ohne Sonderausgaben) des ausländischen Ehegatten wurden allerdings bei der deutschen Besteuerung über den sog. Progressionsvorbehalt einbezogen.
(BFH-Beschluss vom 28.2.2024 I R 26/21)

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