Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Hierzu zählen z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern.
Für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung muss sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und ggf. Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmer anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzen. Arbeitslohn, der den Teilnehmern aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gewährt wird, kann der Arbeitgeber mit 25% pauschal besteuern. In diesem Fall ist das Arbeitsentgelt sozialversicherungsfrei (vgl. im Einzelnen auch das Stichwort „Betriebsveranstaltungen“ im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2024).
Der Bundesfinanzhof lässt eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns mit 25% auch dann zu, wenn die Betriebsveranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Somit war es im Streitfall möglich, den Arbeitslohn anlässlich der Weihnachtsfeiern für die Führungskräfte des Konzerns pauschal zu besteuern.
Das Gericht begründet seine Sichtweise mit der eindeutigen Gesetzesformulierung. Danach setzt lediglich die Gewährung des Freibetrags von 110 € je teilnehmenden Arbeitnehmer voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Im Streitfall schied daher für die Weihnachtsfeiern der Führungskräfte zwar die Gewährung dieses Freibetrags nicht aber die Pauschalbesteuerung mit 25% aus.
(BFH-Urteil vom 27.3.2024 VI R 5/22)

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