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Doppelbesteuerungsabkommen: Kostentragung des wirtschaftlichen Arbeitgebers

Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn für eine im Ausland ausgeübte nichtselbstständige Tätigkeit steht dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers unter bestimmten Kriterien zu (= Deutschland).

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Wenn

  • der Arbeitnehmer sich insgesamt nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat (= 183-Tage-Regelung),

  • der Arbeitgeber, der die Vergütungen wirtschaftlich trägt oder hätte tragen müssen, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist (= wirtschaftlicher Arbeitgeber) und

  • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, wirtschaftlich getragen wurde oder zu tragen gewesen wäre (= Betriebsstättenvorbehalt).

Vgl. zu diesen Kriterien im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2026, das Stichwort „Doppelbesteuerungsabkommen“ unter den Nrn. 3, 5, 7 und 8.

Das den Arbeitnehmer aufnehmende Unternehmen wird bei Arbeitnehmerentsendungen zwischen verbundenen Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber (= Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne), wenn

  • der Arbeitnehmer in das aufnehmende Unternehmen eingegliedert ist (z. B., weil das aufnehmende Unternehmen über Art und Umfang der täglichen Arbeit entscheidet sowie ggf. Arbeitsmittel zur Verfügung stellt) und

  • das aufnehmende Unternehmen den Arbeitslohn (infolge seines eigenen betrieblichen Interesses an der Entsendung des Arbeitnehmers) für die von ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen.

Die Finanzverwaltung hat die als Anlage 1 beigefügte Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt bekannt gegeben. Neben den allgemeinen Angaben unter den Nrn. 1 bis 3 (Arbeitnehmer, Arbeitgeber im Inland, Arbeitgeber im Ausland) sind unter Nr. 4 Angaben zu den Kosten zu machen. Unter Nr. 4.1 ist für den Zeitraum des Auslandseinsatzes anzugeben, in welchem Umfang die Kosten auf den Arbeitgeber im Ausland entfallen, weil der Arbeitnehmer insoweit im Interesse dieses Unternehmens tätig war (ggf. Aufteilung des prozentualen Umfangs). Zu den Kosten gehören alle Lohnkosten, Lohnnebenkosten und Lohnverwaltungskosten (u. a. Gemeinkosten der Personalverwaltung). Die Angaben sind für den Fremdvergleichsgrundsatz und u. E. im Hinblick auf die Verrechnungspreise von Bedeutung. Eine etwaige Aufteilung auf zwei Staaten kann unter Nr. 4.3 erläutert werden. Unter Nr. 4.2 ist der Teil der zugrunde gelegten Gesamtkosten einzutragen (ohne Gemeinkosten), die nach deutschem Recht als Arbeitslohn zu behandeln sind. Eine Aufteilung des Arbeitslohns auf zwei oder mehrere Staaten nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ist nicht vorzunehmen.

(Randnummern 164 und 167 nebst Anlage des BMF-Schreibens vom 19.12.2025, BStBl. 2026 I S. 20 ff).

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