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E-Scooter: Geldwerter Vorteil bei Privatnutzung

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E-Scooter sind in aller Munde und zumindest in den Großstädten schon ein alltägliches Bild. Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen E-Scooter für die beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zur Verfügung (z.B. Kundenbesuch in der Innenstadt) handelt es sich um steuerfreien Reisekostenersatz in Form einer Sachleistung. Doch wie sieht es bei einer Privatnutzung aus? Ist ein E-Scooter wie ein Fahrrad oder wie ein Kraftfahrzeug zu behandeln?

Nach der maßgebenden Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung handelt es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug mit der Folge, dass u.E. die Regelungen für Elektrofahrzeuge (Stichwort: „halber Bruttolistenpreis“) anzuwenden sind (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Elektrofahrzeuge“ besonders unter Nr. 1).

Beispiel

Arbeitgeber A überlässt seinem Arbeitnehmer B ab August 2019 einen E-Scooter auch zur Privatnutzung und für Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte (Entfernung = 5 km). Die unverbindliche Preisempfehlung des E-Scooters beträgt 1750 €.

Die Hälfte des Bruttolistenpreises beträgt 875 € (= ½ von 1750 €), abgerundet auf volle Hundert Euro = 800 €. Der monatliche geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt:

Privatfahrten 1% von 800 € = 8,00 €
Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte  0,03% von 800 € x 5km = 1,20 €
Monatlicher geldwerter Vorteil insgesamt   9,20 €

Die monatliche 44-Euro-Freigrenze ist auf diesen geldwerten Vorteil aufgrund der Bewertung nach der Bruttolistenpreisregelung nicht anwendbar.

(§ 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung; BGBl. 2019 I S. 756)


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