Zahlreiche Arbeitnehmer haben von ihrem Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2022 eine als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € erhalten (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2026, das Stichwort „Energiepreispauschale“).
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit verfassungsgemäß ist.
Um für eine sozial ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastungen zu sorgen, sei die Energiepreispauschale durch die Versteuerung als „Nettosubvention“ gewährt worden. Mit dieser Versteuerung habe der Gesetzgeber nicht in eine vom Arbeitnehmer geschaffene Vermögensposition eingegriffen, sondern im Rahmen der gewährenden Leistungsverwaltung des Staates der unterschiedlichen Wirtschaftskraft der anspruchsberechtigten Erwerbstätigen Rechnung getragen. Es handele sich nicht um eine Maßnahme des Staates im Rahmen der Eingriffsverwaltung.
Im Übrigen sei die Nichtversteuerung der Energiepreispauschale bei pauschal besteuerten „Minijobbern“ gerechtfertigt, da es sich hierbei typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem Niedriglohnsektor und somit um besonders bedürftige Personen handele.
(BFH-Urteil vom 11.6.2026 VI R 15/24)

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