Der Bundesfinanzhof hatte bisher die Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage zu den Gesamtkosten des Kfz gerechnet mit der Folge, dass diese Aufwendungen bei einer Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenwagens mit dem nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung ermittelten geldwerten Vorteil abgegolten waren (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2026, die Stichwörter „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 2 Buchstabe b sowie „Garagengeld“ unter Nr. 4).
An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht länger fest. Er hat nunmehr entschieden, dass die unentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage zu einem eigenständigen geldwerten Vorteil führt, der neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu erfassen ist. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass durch den geldwerten Vorteil nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung nur die mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Firmenwagens zusammenhängenden Kosten abgegolten sind. Ein Firmenwagen kann aber auch ohne kostenpflichtigen Stellplatz oder kostenpflichtiger Garage bestimmungsgemäß genutzt werden.
Ein gesonderter geldwerter Vorteil für die Überlassung einer Garage ist ausnahmsweise nicht anzusetzen, wenn die Unterstellung des Firmenwagens in der Garage auf einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers beruht (z. B. bei einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Unterstellung des Fahrzeugs in einer Garage, weil in dem Wagen Werkzeuge und Waren von erheblichem Wert aufbewahrt werden).
Die neue Sichtweise des Bundesfinanzhofs hat auch zur Folge, dass die vom Arbeitnehmer in den Fällen der Firmenwagengestellung selbst getragenen Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage – selbst bei einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung – nicht mindernd auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden können.
(BFH-Urteil vom 9.9.2025 VI R 7/23)

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