Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Bundesagentur für Arbeit haben die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien zum 1.1.2026 veröffentlicht.
Seit der letzten Fassung aus dem Jahr 2023 haben sich folgende, wesentliche rechtliche Änderungen ergeben:
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Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1.1.2026 auf 13,90 € und ab 1.1.2027 auf 14,60 € je Zeitstunde und dadurch bedingte gleichzeitige Anhebung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze ab 1.1.2026 auf 603 € sowie ab 1.1.2027 auf 633 €;
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Erweiterung der Zeitgrenzen bei einer kurzfristigen Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb ab 1.1.2026 auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr;
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Möglichkeit der einmaligen Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für zukünftige Entgeltabrechnungszeiträume auf Antrag und Dokumentation in den Entgeltunterlagen. Diese Regelung gilt ab 1.7.2026.
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Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 3000 € auf 3300 € jährlich und der Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 € jährlich ab 1.1.2026.
Alle vorstehenden Änderungen sind im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2026, bei den entsprechenden Stichwörtern (z. B. „Geringfügige Beschäftigung“, „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“) bereits eingearbeitet worden.
Die auf Spitzenverbandsebene diskutierte Änderung beim Meldeverfahren (angedacht waren die Meldegründe 33/13 bzw. komplett neue Meldegründe beim Wechsel von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu einem Minijob und/oder umgekehrt) ist nicht umgesetzt worden. Es ist daher in diesen Fällen bei den bisherigen Meldegründen 31/11 (Wechsel der Einzugsstelle) geblieben (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2026, Anhang 15 Buchstabe a und Fußnote 1).
(Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen – Geringfügigkeits-Richtlinien vom 5.1.2026)

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