Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2024, wird unter dem Stichwort „Gesundheitsförderung“ Nrn. 2 bis 4 ausgeführt, dass die Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung
• als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse nicht steuerbar,
• in bestimmtem Umfang steuerfrei oder
• steuerpflichtig
sein können.
Die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung ist auf einen Höchstbetrag von 600 € jährlich je Arbeitnehmer begrenzt. Sie müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verhinderung und Vermeidung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben erbracht werden, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V = gesetzliche Krankenversicherung) entsprechen.
Bundesfinanzhof bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass für die mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehenden unentgeltlichen oder vergünstigten Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers die Steuerbefreiung bis zu 600 € jährlich je Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen werden kann. Sie verbessern weder den Gesundheitszustand noch fördern sie die Gesundheit der Arbeitnehmer. Auch das SGB V differenziert zwischen (begünstigten) Präventionsleistungen und (nicht begünstigten) übrigen Kosten. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung führen daher zu steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
(BFH-Urteil vom 23.11.2023 VI R 24/21)

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