Grenzgänger im Sinne des DBA Deutschland-Schweiz ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Der Arbeitslohn, den ein Grenzgänger für seine nichtselbstständige Tätigkeit bezieht, ist in diesem Fall in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem dieser ansässig ist (Besteuerungsrecht = Ansässigkeitsstaat).
Kehrt die Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn sie bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn geht dann auf den Tätigkeitsstaat über (vgl. auch das Stichwort „Grenzgänger“ unter Nr. 5).
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Reduzierung der 60 Nichtrückkehrtage aufgrund einer (längeren) Erkrankung nicht in Betracht kommt. Maßgebend sind die Nichtrückkehrtage, an denen der Grenzgänger aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Private Gründe (etwa wegen Urlaub oder Krankheit) sind für diese Prüfung unbeachtlich.
(BFH-Beschluss vom 19.9.2025 VI B 3/25)

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