Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu auf seiner Internetseite FAQs eingestellt und nunmehr zu den beiden folgenden Zweifelsfragen Stellung genommen:
Es wird für die Inanspruchnahme der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bis zum Höchstbetrag von 3000 € nicht beanstandet, wenn die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie als Arbeitslohnzahlung von dritter Seite geleistet wird (z.B. Konzernmutter A leistet die Inflationsausgleichsprämie in einer Einmalzahlung oder in Raten an die Arbeitnehmer der Konzerntochter B).
Die Steuerfreiheit bis zu einem Höchstbetrag von 3000 € kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber seinem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie gewährt. Unterliegt der von dem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug, ist die Steuerfreistellung bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers – ggf. bei der Ermittlung der anzusetzenden Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts, wenn das Besteuerungsrecht für die Lohneinkünfte dem ausländischen Staat zusteht – zu berücksichtigen.
(Aktualisierung der FAQs auf der Internetseite des BMF am 5.4.2023)
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