Das Bundeskabinett hat Mitte August das Jahressteuergesetz 2026 beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf (vgl. hierzu Nr. 1 des Newsletterservices des Lexikons für das Lohnbüro für den Monat Juli 2026) wurde eine bedeutsame Ergänzung für das lohnsteuerliche Reisekostenrecht vorgenommen.
Wie bereits im Referentenentwurf vorgesehen, soll der maßgebliche Zeitraum, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers auszugehen ist und damit eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, ab dem 1.1.2027 für das Inland von 48 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt werden;für das Ausland soll weiterhin ein Zeitraum von 48 Monaten gelten.
Die Kabinettfassung des Gesetzes enthält hierzu folgende Übergangsregelung: Der neue Zeitraum von 24 Monaten soll erstmals auf Zuordnungen angewendet werden, die nach dem 31.12.2026 dienst- oder arbeitsrechtlich festgelegt werden. Für Zuordnungen, die bis zum 31.12.2026 festgelegt werden, gilt auch für das Inland ein Zeitraum von 48 Monaten. Die Verlängerung einer befristeten Zuordnung gilt als neue Zuordnung im Zeitpunkt der Verlängerung.
(Kabinettbeschluss der Bundesregierung vom 12.8.2026; Bundesrats-Drucksache 447/26 vom 14.8.2026)

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