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Kaufkraftausgleich: Gesamtübersicht zum 1.7.2026

Sowohl Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst als auch in der Privatwirtschaft erhalten bei einer beruflichen Tätigkeit im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen einen Kaufkraftausgleich. Hierdurch soll ein Ausgleich für den Fall erreicht werden, dass die Kaufkraft der Bezüge niedriger ist, als die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort. Dieser Kaufkraftausgleich ist in bestimmtem Umfang steuerfrei und unterliegt – im Gegensatz zum steuerfreien Arbeitslohn für die Auslandstätigkeit – nicht dem Progressionsvorbehalt (vgl. im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2026, das Stichwort „Kaufkraftausgleich“).

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Beispiel

Ein verheirateter Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 5000 € wird für ein Jahr nach Kamerun zu einem Zweigbetrieb der Firma entsandt. Er behält seinen Wohnsitz in Deutschland bei und bergründet im Ausland einen zweiten Wohnsitz. Zuzüglich zu seinem Arbeitslohn erhält er Auslösungen und einen Kaufkraftausgleich von 2000 €. Die Auslösungen werden in Höhe von 40 % des Auslandsübernachtungsgeldes gezahlt (= 110 € täglich = 3410 € monatlich).

Der prozentuale Kaufkraftzuschlag für Kamerun beträgt 10 %. Dies entspricht einem maßgebenden steuerlichen Abschlagssatz von 5,66 %. Dieser Abschlagssatz ist auf den monatlichen Arbeitslohn zuzüglich tatsächlich gezahltem Kaufkraftzuschlag anzuwenden; die steuerfreien Reisekosten von 3410 € werden nicht berücksichtigt. Somit ergibt sich ein steuerfreier Kaukraftzuschlag von 396,20 € monatlich. Der monatliche Arbeitslohn von 10 410 € (5000 € + 2000 € + 3410 €) ist somit in Höhe von 3806,20 € (3410 € + 396,20 €) steuerfrei und in Höhe des verbleibenden Betrags von 6603,80 € (10 410 € - 3806,20 €) steuerpflichtig.

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Gesamtübersicht zum prozentualen Kaufkraftzuschlag zum 1.7.2026 (mit Angaben zu den Zeiträumen ab 1.1.2020) bekannt gegeben. Diese Gesamtübersicht kann auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen abgerufen werden.

(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.6.2026  IV C 5 – S 2341/00027/002/001)

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