Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines unter 14 Jahre alten Kindes sind zu 80%, höchstens 4800 € je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Bei Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen ist ein solcher Sonderausgabenabzug allerdings gesetzlich ausgeschlossen (vgl. hierzu auch das Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2025, unter dem Stichwort „Kinderbetreuungskosten“).
Der Bundesfinanzhof geht von nicht als Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen aus, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingte Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht.
Im Streitfall wurde von einer Ferienreise ausgegangen, die wegen ihrer inhaltlichen Ausgestaltung das Merkmal der Freizeitbetätigung erfüllte. Dabei wurde das Alter des Kindes, der Gesamtpreis der Reise, die vorgesehenen (nicht durch Einzelpreise gekennzeichneten) Leistungen, das Sportangebot (Windsurfen) sowie die Unterbringung und Verpflegung gewürdigt.
Zwar waren in den Aufwendungen auch Betreuungsleistungen enthalten, die darauf entfallenden Kosten waren jedoch angesichts des Alters des Kindes sowie der übrigen Leistungen als gering einzustufen und konnten aufgrund fehlender Anhaltspunkte auch nicht geschätzt werden.
(BFH-Urteil vom 23.1.2025 III R 33/24)

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