Benutzt der Arbeitnehmer bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten seinen eigenen Pkw, können die Kfz-Kosten nach dem pauschalen Kilometersatz (0,30 € je gefahrenen Kilometer) oder nach dem für einen Zeitraum von 12 Monaten individuell ermittelten Kilometersatz (= Gesamtkosten : Jahresfahrleistung) vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2025, die Erläuterungen und Beispiele in Anhang 4 unter Nr. 7 Buchstaben f und g).
Bei Ansatz des individuell ermittelten Kilometersatzes gehört bei einem geleasten Pkw zu den Gesamtkosten auch die Leasingsonderzahlung. Diese Leasingsonderzahlung ist nach der nunmehr geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anteilig den einzelnen Kalenderjahren während der Dauer des Leasingvertrags zuzuordnen (lineare Verteilung auf den Vertragszeitraum).
Dies gilt entsprechend auch für andere Vorauszahlungen, die sich wirtschaftlich betrachtet auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken; hierzu zählen z.B. die Aufwendungen für einen weiteren Satz Reifen sowie Fahrzeugzubehör und weitere Zusatzleistungen, die auf die Dauer des Leasingvertrags bezogen sind.
(BFH-Urteil vom 21.11.2024 VI R 9/22)

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