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Inhaltsverzeichnis:
- Aktuelle Gesetzgebung: Referentenentwurf zum „Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz“
- Doppelbesteuerungsabkommen: Zeitliche Voraussetzungen für ausländische Betriebsstätte
- Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt
- Firmenfitnessmitgliedschaften: Aufteilung und Zurechnung der Arbeitgeber-Aufwendungen
- Künstlersozialabgabe 2026 soll geringfügig sinken
- Lohnsteuer-Anmeldung: Vordruckmuster 2026 bekannt gegeben
- Sachbezugswerte: Vorläufige Werte für 2026
- Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026
1. Aktuelle Gesetzgebung: Referentenentwurf zum „Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz“
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen haben den Referentenentwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes vorgelegt (vgl. auch Nr. 2 des Newsletters des Lexikons für das Lohnbüro für den Monat August 2025). Aus steuerlicher Sicht sind folgende Maßnahmen beim Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern (= BAV-Förderbetrag; vgl. hierzu im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2025, Anhang 6 Nr. 17) beabsichtigt:
-
Die Geringverdienergrenze beim Arbeitslohn des Arbeitnehmers, damit der Arbeitgeber den BAV-Förderbetrag von 30% in Anspruch nehmen kann, soll ab dem Jahr 2027 dynamisiert werden und 3% der geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen. Die Geringverdienergrenze (derzeit 2575 € monatlich) würde sich somit jährlich erhöhen.
-
Der Höchstbetrag des Arbeitgebers für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung für die Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags soll ab dem Jahr 2027 von 960 € auf 1200 € jährlich steigen. Die höchstmögliche Förderung des Arbeitgebers bei einem unveränderten Prozentsatz von 30% würde sich somit von 288 € jährlich auf 360 € jährlich erhöhen.
-
Abfindungen von Kleinanwartschaften (bis 2% der monatlichen Bezugsgröße = ca. 75 €) der betrieblichen Altersversorgung sollen steuerfrei zum Aufbau einer zusätzlichen Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung genutzt werden können. In diesen Fällen sollen erst die (späteren) Auszahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem im Jahr der Auszahlung maßgebenden Besteuerungsanteil als sonstige Einkünfte versteuert werden.
2. Doppelbesteuerungsabkommen: Zeitliche Voraussetzungen für ausländische Betriebsstätte
Wird bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit des Arbeitnehmers der Arbeitslohn von einer im Tätigkeitsstaat befindlichen „ausländischen Betriebsstätte“ des Arbeitgebers (z.B. Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte) wirtschaftlich getragen, ist auch bei einem Aufenthalt des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat von nicht mehr als 183 Tagen ein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates gegeben (sog. Betriebsstättenvorbehalt; vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2025, das Stichwort „Doppelbesteuerungsabkommen“ unter Nr. 8).
Eine für das Vorliegen einer Betriebsstätte „feste Geschäftseinrichtung“ setzt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich eine Mindestdauer von sechs Monaten voraus. Diese Mindestdauer bezieht sowohl auf die Geschäftseinrichtung als auch auf die unternehmerische Tätigkeit, die in der Geschäftseinrichtung ausgeübt wird. Die Sechsmonatsfrist ist daher auch dann nicht eingehalten, wenn sie lediglich durch die Abwicklung des Unternehmens überschritten wird. Eine Ausnahme von der sechsmonatigen Mindestdauer ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn das Unternehmen weniger als sechs Monate besteht und die unternehmerische Tätigkeit vollständig in der Geschäftseinrichtung des ausländischen Staates ausgeübt wird.
(BFH-Urteil vom 18.12.2024 I R 39/21, BFH/NV 2025 S. 937)
3. Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können die notwendigen Mehraufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Dies sind insbesondere die wöchentlichen Familienheimfahrten in Höhe der Entfernungspauschale, die gesetzlich festgelegten Verpflegungspauschalen für drei Monate und die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort bis zu einem Höchstbetrag von 1000 € monatlich (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2025, das Stichwort „Doppelte Haushaltsführung“).
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (= Beschäftigungsort) wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands am Lebensmittelpunkt setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
In einem zu entscheidenden Streitfall bewohnte der Arbeitnehmer eine Wohnung im Obergeschoss des Hauses und seine Eltern (= Eigentümer) die Wohnung im Erdgeschoss. Die Wohnung im Obergeschoss hatte die Eltern ihrem Sohn unentgeltlich überlassen. Ungeachtet dieser unentgeltlichen Überlassung bejahte der Bundesfinanzhof die notwendige „finanzielle Beteiligung“. Führe der Arbeitnehmer eigenen Ein-Personen-Haushalt, stelle sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts nicht, da die Kosten der Lebensführung eines Ein-Personen-Haushalts denknotwendig von dieser Person getragen würden.
(BFH-Urteil vom 29.4.2025 VI R 12/23)
4. Firmenfitnessmitgliedschaften: Aufteilung und Zurechnung der Arbeitgeber-Aufwendungen
Unter Nr. 3 der Online-Aktualisierung des Lexikons für das Lohnbüro für den Monat März 2025 wurden die Grundzüge zur Aufteilung und Zurechnung der Arbeitgeber-Aufwendungen bei Firmenfitnessmitgliedschaften dargestellt. Zur weiteren Erleichterung für die Praxis ist dieser Aktualisierung eine Anlage beigefügt, wie laufende und einmalige Kosten, die nach unterschiedlichen Kriterien bemessen sind, auf die Arbeitnehmer aufzuteilen sind und welchen dieser Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zuzurechnen ist. Zur weiteren Erläuterung dieses komplexen Themas vgl. das nachfolgende Beispiel.
Beispiel
Der Arbeitgeber bietet seinen 1000 Arbeitnehmern ein ausschließlich arbeitgeberbezogenes Firmenfitness-Programm an. Den Arbeitnehmern wird über ein Online-Portal ermöglicht, diverse Sport- und Gesundheitsangebote über Drittanbieter wahrzunehmen. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung folgender Gebühren verpflichtet:
Eine einmalige Gebühr für die Einrichtung des Portals im Unternehmen des Arbeitgebers (1900 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer = 361 €) sowie eine laufende Verwaltungspauschale für den gesicherten Zugang und die regelmäßigen Auswertungen in Form einer Jahresgebühr (6600 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer = 1254 €), die allein von den teilnahmeberechtigten und nicht von den teilnehmenden Arbeitnehmern abhängig ist.
Tatsächlich nehmen 650 Arbeitnehmer die Möglichkeit wahr, Sport- und Gesundheitsangebote über diverse Partnerunternehmen zu nutzen. Abhängig vom gewählten Vertragspaket zahlen sie hierfür einen eigenen Mitgliedsbeitrag.
Da das Firmenfitness-Angebot ausschließlich arbeitgeberbezogen (sog. Firmenkunden), aber nicht zu vergleichbaren Bedingungen auch privaten Endverbrauchern am Markt angeboten wird, kann der Sachbezug in Höhe sämtlicher Aufwendungen (einschließlich Nebenkosten und Umsatzsteuer) des Arbeitgebers angesetzt werden. Dies gilt auch für Aufwendungen, die im Falle einer Einzelbewertung wegen des ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers außer Betracht bleiben würden. Die Aufteilung und Zurechnung der vom Arbeitgeber getragenen laufenden und einmaligen Kosten ist daher wie folgt vorzunehmen:
Bei der Einrichtungsgebühr handelt es sich um einmalige Kosten, die ohne Bezug zu einem bestimmten Zeitraum und unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer entstehen. Die Aufteilung ist auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung vorzunehmen (dieser Zeitraum muss im Einzelfall ermittelt werden). Der sich danach ergebende Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt (= Betrag: 1000 Arbeitnehmer), ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, die das Angebot angenommen haben (= registrierte Arbeitnehmer). Arbeitnehmer, die das Angebot hätten annehmen können, es aber nicht getan haben, wird nichts zugerechnet.
Bruttoaufwand Arbeitgeber 2261 €: 1000 Arbeitnehmer = 2,26 €
Diese 2,26 € stellen einen geldwerten Vorteil bei den 650 Arbeitnehmern dar, die das Angebot angenommen haben.
Bei der Verwaltungspauschale handelt es sich um laufende Kosten, die nach der Zahl der Arbeitnehmer bemessen sind, die ggf. maximal teilnehmen können (= 1000 Arbeitnehmer). Diese Kosten sind auf die Arbeitnehmer aufzuteilen, die ggf. maximal teilnehmen könnten und denjenigen Arbeitnehmern zuzurechnen, die das Angebot durch Registrierung angenommen haben.
Bruttoaufwand Arbeitgeber 7854 €: 1000 Arbeitnehmer = 7,85 €
Diese 7,85 € stellen einen geldwerten Vorteil bei den 650 Arbeitnehmern dar, die das Angebot angenommen haben. Da es sich bei dem Ausgangsbetrag von 7854 € um eine Jahresgebühr handelt, ist der geldwerte Vorteil von 7,85 € u.E. auf 12 Monate zu verteilen.
5. Künstlersozialabgabe 2026 soll geringfügig sinken
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabeverordnung 2026 die Ressort- und Verbändeverordnung eingeleitet. Nach dem Entwurf der neuen Verordnung soll im Jahr 2026 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung von 5% auf 4,9% sinken.
Zur Künstlersozialabgabe im Einzelnen vgl. dieses Stichwort im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2025.
(Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 24.7.2025)
6. Lohnsteuer-Anmeldung: Vordruckmuster 2026 bekannt gegeben
Das Bundesministerium der Finanzen hat das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Anmeldungszeiträume ab Januar 2026 sowie die Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte bekannt gegeben. Neu aufgenommen wurde in Zeile 17 die Kennzahl 92 mit dem Text:
„Negativer Gesamtbetrag aufgrund Lohnsteuerjahresausgleich (falls ja, bitte eine „1“ eintragen)“
Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für weitere oder abweichende Angaben bzw. Sachverhalte vorzusehen. Außerdem ist für die gesetzlich vorgesehene, unwiderrufliche Haftungsübernahme des Arbeitgebers bei Startup-Beteiligungen (bei Zeitablauf von 15 Jahren oder Arbeitgeberwechsel) die Kennzahl 21 mit folgender Beschreibung aufzunehmen:
„Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung i.S.d. § 19a Absatz 4a Satz 1 EStG abgegeben (falls ja, bitte eine „1“ eintragen).“
In der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung ist die Lohnsteuer getrennt nach Kalenderjahren anzugeben, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen werden auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht. Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- oder Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden. In Korrekturfällen sind die jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungen zu ändern.
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen beim Stichwort „Abführung und Anmeldung der Lohnsteuer“ im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2025, verwiesen.
(BMF-Schreiben vom 14.8.2025 IV C 5 – S 2533/00120/006/009)
7. Sachbezugswerte: Vorläufige Werte für 2026
Für das Jahr 2026 sind folgende, vorläufigen Sachbezugswerte bekannt geworden:
| Freie Verpflegung monatlich | 345,– € |
| Freie Unterkunft monatlich | 285,– € |
| Gesamtsachbezugswert | 630,– € |
Für die jeweiligen Mahlzeiten ergeben sich folgende, vorläufigen Werte:
|
|
Monatswert |
Tageswert |
|
Frühstück |
71,- € |
2,37 € |
|
Mittagessen |
137,- € |
4,57 € |
|
Abendessen |
137,- € |
4,57 € |
Ausgehend von den vorstehenden Werten ist bei den in der Praxis weit verbreiteten Mahlzeitenzuschüssen des Arbeitgebers bzw. Essensmarken/Restaurantschecks mit einem Verrechnungswert von 7,67 € (4,57 € zuzüglich 3,10 €) zu rechnen.
Die endgültigen Sachbezugswerte für das Jahr 2026 werden sich aus Anhang 3 des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2026, ergeben.
8. Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026
Die beim Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich nach geltender Rechtslage aus den Teilbeträgen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung zusammen. Für die Teilbeträge Kranken- und Pflegeversicherung wird dabei eine Mindestvorsorgepauschale von 12% des Arbeitslohns, höchstens 1900 € in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI sowie 3000 € in der Steuerklasse III angesetzt. Ein Abzug auch von weiteren Vorsorgeaufwendungen anstelle der Vorsorgepauschale ist ausgeschlossen (vgl. wegen sämtlicher Einzelheiten Anhang 8 im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2025).
Die Finanzverwaltung hat ihr Anwendungsschreiben zur Berücksichtigung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026 überarbeitet und neu bekannt gegeben. Auf folgende maßgebende Punkte wird hingewiesen:
-
Für die Frage, ob der Teilbetrag für den einzelnen Sozialversicherungszweig anzusetzen ist, ist der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Der Teilbetrag „gesetzliche Krankenversicherung“ ist bei Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung anzusetzen.
-
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des jeweiligen Teilbetrags der Vorsorgepauschale ist neben dem (ermäßigten) Beitragssatz der Arbeitslohn unter Beachtung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Die besondere Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht zu berücksichtigen. Der Übergangsbereich in der Sozialversicherung für Arbeitslöhne bis 2000 € ist steuerlich unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich ist das Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse.
-
Beim Teilbetrag Pflegeversicherung sind sowohl der Beitragszuschlag für Kinderlose als auch Beitragsabschläge vom zweiten bis fünften Kind zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für länderspezifische Besonderheiten (der Arbeitnehmeranteil in Sachsen ist 0,5% höher als in den übrigen Bundesländern).
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Als Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung hat der Arbeitgeber die ihm ab 2026 erstmalig als Lohnsteuerabzugsmerkmal elektronisch bereitgestellten Beträge zu berücksichtigen. Monatsbeträge sind auf einen Jahresbetrag zu vervielfältigen und um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu vermindern.
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Ab 2026 wird erstmalig bei einer Pflichtversicherung ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung in den Steuerklassen I bis V berücksichtigt, soweit dieser Teilbetrag zusammen mit den Teilbeträgen Kranken- und Pflegeversicherung den Betrag von 1900 € nicht übersteigt.
-
Die bisherige Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegversicherung (12% des Arbeitslohns bis 1900 € in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI sowie 3000 € in der Steuerklasse III) ist ab 2026 nicht mehr zu berücksichtigen!
(BMF-Schreiben vom 14.8.2025 IV C 5 – S 2367/00012/004/033)

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