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Angepasste EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab 1.1.2022

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Wie alle zwei Jahre hat auch dieses Mal wieder die EU-Kommission die Schwellenwerte, ab denen die Vergabe öffentlicher Aufträge EU-weit bekannt zu machen ist, angepasst.

Die Schwellenwerte haben sich in allen Bereichen leicht erhöht. Das bedeutet, dass sich der Anwendungsbereich des Unterschwellenvergaberechts entsprechend geringfügig erweitert.

Ab dem 1.1.2022 gelten folgende, gegenüber bisher leicht erhöhte Schwellenwerte:

Klassische Auftragsvergabe

Vergabe von Bauleistungen

5 382 000 Euro

Vergabe von Liefer-/Dienstleistungen

215 000 Euro

Oberste Bundesbehörden

140 000 Euro

Sektorenauftragsvergabe

Vergabe von Bauleistungen

5 382 000 Euro

Vergabe von Liefer-/Dienstleistungen

431 000 Euro

Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Leistungen

Vergabe von Bauleistungen

5 382 000 Euro

Vergabe von Liefer-/Dienstleistungen

431 000 Euro

Vergabe von Konzessionen

5 382 000 Euro

Die am 10.11.2021 veröffentlichten EU-Verordnungen gelten unmittelbar. Deshalb sind die Schwellenwerte von allen Auftraggebern für Ausschreibungen, die ab dem 1.1.2022 bekanntgemacht werden, zugrunde zu legen.

Das Bundeswirtschaftsministerium wird die Schwellenwerte auch im Bundesanzeiger bekanntmachen. Diese Bekanntmachung hat jedoch nur deklaratorischen Charakter.

Die Schwellenwerte sind in einem WTO-Übereinkommen (GPA), dem auch die EU beigetreten ist, festgeschrieben und seit Jahrzehnten unverändert.

Die Änderung alle zwei Jahre erfolgt deshalb, weil die Festlegung im GPA auf einer Kunstwährung beruht, sog. „Sonderziehungsrechte“. Diese haben keinen festen Wechselkurs im Verhältnis zum Euro.

Alle zwei Jahre überprüft die EU-Kommission deshalb die Entwicklung und passt den Wert der EU-Schwellenwerte einem möglichst realistischen Wert, bezogen auf die vergangene und künftige Währungsentwicklung an.

Verfasser: Hans-Peter Müller


Anlagen:

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