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Beschluss zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr

Die Bundesregierung hat gestern den vom Bundeswirtschaftsministerium und Bundesverteidigungsministerium gemeinsam vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag und dem Sofortprogramm der Bundesregierung um.

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Mit Newsletter 25.6.2025 hatten wir darüber informiert, dass die Bundesregierung eine Novellierung des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes vom 11. Juli 2022 plant. Ziel der Änderung des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes ist es, Vergabeverfahren zu beschleunigen, damit die Bundeswehr in kürzeren Verfahren ihre Bedarfe decken kann. Gleichzeitig sollen Verfahren vereinfacht und erleichtert werden.

Das Kabinett hat gestern Folgendes auf den Weg gebracht:

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Kerninhalte des BwBBG:

1. Anwendungsbereich

Das Gesetz findet nun auf alle Aufträge ab den EU-Schwellenwerten zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr Anwendung – also neben den militärischen auch alle zivilen Bedarfe wie Sanitätsmaterial und Bauleistungen, etwa für Kasernen. Erfasst ist die Bedarfsdeckung der Bundeswehr durch

  • das Bundesministerium der Verteidigung und die Behörden in seinem Geschäftsbereich,
  • Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes,
  • die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5 b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde,
  • das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung sowie
  • die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.

Darüber hinaus findet das Gesetz Anwendung auf die Deckung von Bedarfen der Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit diese durch Auftraggeber gemäß § 98 GWB vergeben werden.

Abweichend von § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB haben obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht den Schwellenwert für zentrale Regierungsbehörden anzuwenden.

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2. Verfahrensvorschriften

Das Gesetz sieht ein Reihe Ausnahmen von der Anwendung des Vergabeverfahrensrechtes und Verfahrenserleichterungen vor, insbesondere:

  • Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 346

  • Ausnahmen auf Basis § 145 GWB (es umfasst auch Aufträge, die den Zwecken der Tätigkeiten des militärischen Nachrichtenwesens dienen)

  • Ausnahmen auf Basis der Vergabeverordnungen, z.B. erweiterte Möglichkeit der Durchführung von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

  • Ausnahmen von Haushaltsrecht, insbesondere die Vereinbarung von Vorleistungen

  • Sonstige Ausnahmen, z.B. keine Anwendung der Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (gilt auch für Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte)

  • Erleichterungen bei der Anwendung der sonst grundsätzlich geltenden Losvergabe (gilt auch für Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte).

Weitere Regelungen betreffen:

  • Herbeiführung der Vergabereife
  • Ergänzung/Nachforderung von Unterlagen
  • Aufhebung eines Verfahrens wegen ungesicherter Finanzierung
  • Absehen von der Unwirksamkeit des Vertrages
  • Angebote aus Drittstaaten
  • gemeinsame europäische Beschaffung
  • zentrale Beschaffungsstellen
  • Stärkung der Beschaffung innovativer Leistungen
  • beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer sowie
  • keine aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde
  • Erleichterung von Auftragsänderungen
  • Erweiterungsmöglichkeiten von Rahmenvereinbarungen.

§ 8 (Abweichungen vom Losgrundsatz) tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

Im Zuge der Länder- und Verbändeanhörung hat die Bundesregierung eine Synopse 

sowie eine Übersicht zum Entwurf des Gesetzes (Stand 25. Juni 2025) gefertigt.

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Kernelemente der abweichenden Verwaltungsvorschriften:

1. Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte

Abweichend von § 14 UVgO können Direktaufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr bis zu einem Auftragswert, der den jeweiligen EU-Schwellenwert (verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge 443.000 Euro, ansonsten 143.000 bzw. 221.000 Euro) nicht erreicht, vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.

2. Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte

Abweichend von § 3a Absatz 1 Satz 1 VOB/A stehen dem Auftraggeber nach seiner Wahl

  • die Öffentliche Ausschreibung,
  • die Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und
  • die freihändige Vergabe zur Verfügung.

§ 3a Abs. 1 Satz 2 und die Abs. 2 und 3 der VOB/A (Zulässigkeitsvoraussetzungen für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben) finden keine Anwendung.

Abweichend von § 3a Absatz 4 VOB/A können Direktaufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 3a Absatz 4 VOB/A bleiben unberührt.

3. Persönlicher Anwendungsbereich

Die Abweichungen nach Ziffer 1 und 2 gelten für

a) das Bundesministerium der Verteidigung und die Behörden in seinem Geschäftsbereich,

b) die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5 b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde,

c) das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung sowie

d) die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.

4. Grundsätze

Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten. Bei eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse an einem öffentlichen Auftrag sind die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu beachten.

5. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die abweichenden Verwaltungsvorschriften treten am 1.8.2025 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.

Verfasser: Dietmar Altus / Rudolf Ley

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