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Jahresrückblick des Bundeskartellamtes 2025

Das Bundeskartellamt hat in seinem Jahresrückblick 2025 die wesentlichen Ergebnisse seiner Tätigkeit vorgestellt. Dazu zählen auch die Arbeit der Vergabekammern des Bundes und die Nutzung des Wettbewerbsregisters.

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Nach dem Rückblick vermeldet das Bundeskartellamt für 2025 u.a.

  • die Verhängung von Bußgeldern in Höhe von rund zehn Mio. Euro wegen verbotener Kartellabsprachen,

  • die Rückzahlung an den Bundeshaushalt in Höhe von ca. 200 Mio. Euro wegen Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den Energiepreisbremsen,

  • zentrale Verfahren gegen mehrere Internetunternehmen bzw. Handelsplattformen,

  • den Abschluss der Sektoruntersuchung im Mineralölbereich einschließlich der Einleitung eines Verfahrens nach § 32f GWB (Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung),

  • die Prüfung von ca. 900 Unternehmenszusammenschlüssen (Untersagung eines Zusammenschlusses).

Mit Bezug zum Vergaberecht sind im Jahresrückblick des Bundeskartellamtes zwei Punkte hervorzuheben:

  • Die Vergabekammern des Bundes haben in 2025 rund 130 Nachprüfungsanträge bearbeitet, insbesondere im Zusammenhang mit großen Infrastrukturprojekten. Zum Gesamtüberblick über die Entwicklung der Nachprüfungsverfahren siehe Newsletter vom 16.1.2026

  • Das Wettbewerbsregister wurde mit rund 1100 Abfragen täglich auch 2025 intensiv genutzt, insbesondere von öffentlichen Auftraggebern auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.

Das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt ist eine elektronische Datenbank, in die bestimmte Wirtschaftsdelikte von Unternehmen eingetragen werden. Das Register vereinfacht Auftraggebern die Prüfung, ob ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist (§ 123 GWB) oder ausgeschlossen werden kann (§ 124 GWB).

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Die in das Register einzutragenden Rechtsverstöße sind in § 2 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) normiert. Mit Stand vom 1.7.2025 waren rund 22.700 Unternehmen in das Wettbewerbsregister eingetragen.

Nach § 8 WRegG kann ein Unternehmen, das in das Wettbewerbsregister eingetragen wurde, bei der Registerbehörde beantragen, dass die Eintragung wegen Selbstreinigung aus dem Wettbewerbsregister gelöscht wird. In 2025 wurde nach der Darstellung des Bundeskartellamtes in 21 Fällen entsprechenden Löschungsanträgen stattgegeben.

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Nach § 6 WRegG sind öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag vergeben will, gespeichert sind. Nach dem Entwurf der Bundesregierung zum Vergabebeschleunigungsgesetz soll die Wertgrenze von derzeit 30.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben werden. Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nummer 1 GWB sowie für Konzessionsgeber nach § 101 Abs. 1 Nummer 1 und 2 GWB sind ab Erreichen der EU-Schwellenwerte des § 106 GWB verpflichtet, bei der Registerbehörde vor Zuschlagserteilung evtl. Einträge abzufragen.

Weitere Abfragungspflichten sind in § 21 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz sowie § 21 Abs. 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz normiert. Mit dem sich noch in der parlamentarischen Beratung befindenden Bundestariftreuegesetz soll ein zusätzlicher Eintragungstatbestand für unanfechtbare Verwaltungsakte der Prüfstelle Bundestariftreue, mit denen Verstöße gegen die festgesetzten Arbeitsbedingungen festgestellt wurden, eingeführt werden. Dass Verstöße im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen recht häufig zu Eintragungen im Wettbewerbsregister führen, zeigte bereits die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage über den Stand der Tariftreue bei der öffentlichen Auftragsvergabe (BT-Drucksache 20/6466 vom 18.4.2023). Die in der Antwort aufgelisteten monatlichen Eintragungen wegen entsprechender Verstöße sind durchaus erheblich:

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Beste Antworten.

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§ 266a StGB

 

 

SchwarzArbG

 

AÜG

 

MiLoG

 

AEntG

Dezember    2021

15

0

1

2

3

Januar          2022

89

0

0

4

2

Februar        2022

137

0

3

10

9

März             2022

218

0

0

15

7

April             2022

174

0

1

10

12

Mai               2022

237

0

0

16

9

Juni              2022

211

0

2

15

12

Juli               2022

196

0

0

17

5

August         2022

212

1

2

15

9

September   2022

197

0

5

8

5

Oktober        2022

174

2

2

11

3

November    2022

217

1

5

20

6

Dezember    2022

153

0

0

13

3

Januar          2023

267

0

4

13

15

Februar        2023

257

1

0

11

8

März             2023

266

0

4

16

11

 

Eine Verpflichtung zur Abfrage des Wettbewerbsregisters besteht nicht bei Sachverhalten, für die das Vergaberecht Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Vergaberechts vorsieht. In diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage, ob eine Abfragepflicht nach § 6 WRegG auch bei der Vergabe von Direktaufträgen besteht. Nach ganz überwiegender Meinung ist dies nicht der Fall, da es sich bei Direktaufträgen nicht um ein „Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge“ i.S.d. § 6 Abs. 1 S.1 WRegG handelt. Im Regierungsentwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes wird demzufolge in § 6 WRegG klargestellt, dass auch bei Direktaufträgen die (optionale) Möglichkeit besteht, eine Abfrage beim Wettbewerbsregister durchzuführen. Laut Gesetzesbegründung ist es ohne Einschränkungen sehr wichtig, dass öffentliche Aufträge nur an solche Unternehmen vergeben werden, die keine erheblichen Rechtsverstöße begangen haben und die sich im Wettbewerb fair verhalten. Entsprechend sollten öffentliche Auftraggeber die optionale Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters nach eigenem Ermessen auch bei Direktaufträgen wahrnehmen, um auszuschließen, dass Direktaufträge an Unternehmen gehen, bei denen es in der Vergangenheit zu Fehlverhalten oder Straftaten gekommen ist. Dies gilt umso mehr als die Wertgrenzen für Direktaufträge in Bund und Ländern zum Teil drastisch angehoben wurden.

Die hohe Zahl von Einträgen in das Wettbewerbsregister sowie die tägliche Inanspruchnahme des Registers mit rund 1.100 Anfragen verdeutlichen die Bedeutung des Registers für einen fairen Wettbewerb, damit Unternehmen, denen schwerwiegende Wirtschaftsdelikte zuzurechnen sind, nicht von öffentlichen Aufträgen profitieren.

Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus

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