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Seit dem 27. September 2026 gelten strengere Anforderungen an grüne Versprechen und Nachhaltigkeitssiegel

Mit dem Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie (EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen) zum 27. September 2026 ist ein deutliches Zeichen gegen den unlauteren Wettbewerb durch sog. Greenwashing gesetzt werden. Die EU-Richtlinie (RL(EU) 2024/825) änderte und ergänzte die bestehende „Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“ (2005/29/EG) und die „Verbraucherrechte-Richtlinie“ (2011/83/EU).

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In Deutschland wurde der Artikel 1 der RL(EU) 2024/825 im 3. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Somit gelten seit dem 27. September 2026 in Deutschland strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Pauschale und unbelegte Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ in der EU-Verbraucherwerbung sind verboten. Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts erfolgte die Umsetzung des Artikels 2 der EmpCo-Richtlinie. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Greenwashing zu schützen und ihre Rechte zu stärken.

Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass durch die Gesetzesänderungen strengere Vorgaben für die Darstellung verlässlicher, vergleichbarer, begründeter und nachprüfbarer Informationen zu den Umwelteigenschaften von Produkten und Unternehmen geschaffen wurden. So sind Textaussagen in Zukunft nur noch mit Begründung möglich, bestimmte Klimaclaims sind gar nicht mehr zulässig. Zudem wird sich das Angebot an Siegeln durch neue Anforderungen, wie zum Beispiel öffentlich zugängliche Kriterien und ein Dritt-Zertifizierungssystem, bereinigen. Mit diesen Änderungen werden den Konsumentinnen und Konsumenten, den Marktakteuren, Verbraucherverbänden und Gerichten genauere Maßgaben an die Hand gegeben, um zu beurteilen, ob ein Fall unlauterer umweltbezogener Werbung gegeben ist.

Das Umweltbundesamt weist ausdrücklich darauf hin, dass staatlich festgesetzte Nachhaltigkeitssiegel mit „anerkannt hervorragenden Umweltleistungen“ wie das „EU Ecolabel“ und offiziell anerkannte, nationale oder regionale Umweltzeichen nach ISO 14024, wie der „Blaue Engel“ oder auch Produkte aus der höchsten Effizienzklasse des Energielabels eine herausgehobene Stellung innehaben (Erwägungsgrund 10 der RL (EU) 2024/825).

Ley / Altus

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Anwendbarkeit für die öffentliche Beschaffung

Für die öffentliche Beschaffung wurde mit der Reform des Vergaberechts 2016 die Verwendung von Gütezeichen als Nachweis für den Oberschwellenbereich im § 34 Vergabeverordnung (VgV) und für den Unterschwellenbereich im § 42 UVgO geregelt. Es wurde festgelegt, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Auftraggeber ein Gütezeichen zum Nachweis bestimmter geforderter Eigenschaften einer Leistung verlangen können.

Nach § 34 Abs. 2 VgV müssen die Anforderungen des Gütezeichens

  • für die Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet sein,

  • mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen,

  • auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen und

  • in einem offenen und transparenten Verfahren entwickelt worden sein, an dem alle interessierten Kreise teilnehmen können.

Zudem müssen

  • alle betroffenen Unternehmen Zugang zum Gütezeichen haben und

  • die Anforderungen an das Gütezeichen von einem Dritten festgelegt worden sein, an dem das Unternehmen, dass das Gütezeichen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben konnte.

Für den Unterschwellenbereich greift § 24 UVgO die wesentlichen Regelungen aus dem Oberschwellenbereich mit einer Erleichterung hinsichtlich der Verbindung mit dem Auftragsgegenstand auf.

Auch wenn die Regeln für die Anerkennung von Gütezeichen im Bereich der öffentlichen Beschaffung nicht komplett identisch mit den Regeln der RL (EU) 2024/825 sind, so stellen sie doch beide gleich hohe Anforderungen an die Transparenz, die Zugänglichkeit und die Unabhängigkeit von Unternehmen, die Gütezeichen nutzen wollen.

Bild Anforderung an Gütezeichen

Vergleich der Anforderungen an Gütezeichen in der VgV und im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
(Quelle: Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe)

Weitergehende Informationen finden Sie im Handbuch für die umweltfreundliche Beschaffung, Abschnitt E, Teil 1.

Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus

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