Der Druck auf Meldebehörden, Auskunftssperren wegen berufsbezogenen Gefährdungen einzutragen, ist in den letzten Jahren deutlich gewachsen. Das hängt auch damit zusammen, dass die Regelung für Auskunftssperren wegen Gefährdung (§ 51 Abs. 1 BMG) im Frühjahr 2021 um die jetzigen Sätze 2 und 3 ergänzt wurde. Manche Antragsteller, vor allem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden, wollten diese Sätze so lesen, dass bei berufsbezogenen Anfeindungen für sie seither „alles geht“. Oft genug wurden sie in dieser Haltung durch Behördenleitungen bestärkt. In zwei neuen Urteilen rückt das Bundesverwaltungsgericht die Dinge zurecht. Es bietet klare Vorgaben dafür, wann berufsbezogene Anfeindungen eine Auskunftssperre wegen Gefährdung rechtfertigen und wann nicht.
Inhaltsverzeichnis
I. Gesellschaftliche Situation
III. Sachverhalt der beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
IV. Rechtliche Kernfrage in beiden Verfahren
V. Entscheidung der Kernfrage durch das BVerwG
VI. Umgang mit der Veranlassung einer Eintragung einer Auskunftssperre durch besonders im Gesetz genannte Sicherheitsbehörden
1. Abschließende Liste dieser besonders im Gesetz genannten Sicherheitsbehörden
2. Bedeutung der Formulierung „auf Veranlassung“ einer besonders im Gesetz genannten Sicherheitsbehörde
VIII. Zugriff zum Volltext der beiden Urteile
I. Gesellschaftliche Situation
Die verbale Verrohung greift in der deutschen Gesellschaft seit Jahren zunehmend um sich. Diesen Befund hält auch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fest (Verfahren Nr. 1, Rn. 36; Verfahren Nr. 2, Rn. 37). Das Beschimpfen von Einsatzkräften, sei es der Polizei, der Feuerwehr oder auch des Rettungsdienstes gehört fast schon zum Alltag. Aber auch wer in einer Behörde ausschließlich am Schreibtisch arbeitet, erlebt immer wieder Anfeindungen und teils auch Bedrohungen, schriftlich wie mündlich. Dazu kommt es vor allem dann, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Entscheidungen treffen oder nach außen vertreten müssen, die den Adressaten missfallen.
Auch wenn es „nur“ bei verbalen Ausfällen bleibt, kann dies Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sehr belasten. Noch gravierender wirken sich in aller Regel unmittelbare körperliche Beeinträchtigungen aus, etwa Schläge oder gar Schlimmeres. Solche Vorfälle sind nach wie vor die Ausnahme, kommen aber leider durchaus vor.
Vor diesem allgemeinen Hintergrund ist die Frage von Auskunftssperren wegen Gefährdung für Personen zu sehen, die im Zusammenhang mit ihrem Beruf mit Beleidigungen, Bedrohungen und ähnlichem konfrontiert werden. Eine Meldebehörde, die einen damit begründeten Antrag auf Auskunftssperre ablehnt, stößt beim Betroffenen oft auf Unverständnis. Nicht selten kommt es dann auch zu Anrufen oder Schreiben seiner Vorgesetzten, bisweilen sogar seiner Behördenleitung. Konfliktreiche Diskussionen sind oft genug die Folge.
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II. Gesetzliche Ausgangslage
Seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 1.11.2015 besteht gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG ein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre wegen Gefährdung, wenn
- Tatsachen vorliegen,
- die die Annahme rechtfertigen,
- dass der betroffenen oder einer anderen Person [etwa Ehegatte, Lebensgefährte, Kinder]
- durch eine Melderegisterauskunft
- eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen
- erwachsen [=entstehen] kann.
Insbesondere die Frage, wann in ausreichendem Umfang Tatsachen vorliegen, die eine solche Annahme rechtfertigen, führt in der Praxis immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten. Zwar besteht Einigkeit darüber, dass keineswegs „erst etwas passiert“ sein muss, damit eine Auskunftssperre gerechtfertigt ist. Deutlich schwieriger ist jedoch Einigkeit über die Frage herzustellen, wann schon eine bloße Bedrohung eine derartige Tatsache darstellt.
Dies nahm der Gesetzgeber zum Anlass, mit Wirkung ab 3.4.2021 in § 51 Abs. 1 BMG die jetzt dort enthaltenen Sätze 2 und 3 zusätzlich neu aufzunehmen. Sie lauten wie folgt:
- Satz 2: „Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen.“
- Satz 3: „Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.“
An welche Begriffe des unverändert gebliebenen Satzes 1 von § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG diese beiden Sätze anknüpfen, ist offensichtlich:
-
Satz 2 stellt klar, dass auch der Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen (im Volksmund: Stalking) als ähnliches schutzwürdiges Interesse anzusehen ist. Warum ist der Gesetzgeber eine solche Klarstellung für geboten hielt, ist nicht leicht nachzuvollziehen. Denn dass etwa Stalking eine Auskunftssperre wegen Gefährdung rechtfertigt, wurde in der Praxis nie ernsthaft bezweifelt.
- Satz 3 will bewirken, dass der Begriff der „Tatsachen“ in Satz 1 nicht zu eng ausgelegt wird. Dabei ist er allerdings so gewunden formuliert, dass es von Anfang an Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Satz 3 gab. Diese Auslegung ist der Hauptgegenstand der beiden neuen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Um den Zusammenhang zwischen den beiden im Jahr 2021 neu eingefügten Sätzen 2 und 3 und dem unverändert gebliebenen Satz 1 von § 51 Abs. 1 BMG zu verdeutlichen, sind die Kernbegriffe „ähnliches schutzwürdiges Interesse“ und „Tatsachen“ vorstehend jeweils fett gedruckt.

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III. Sachverhalt der beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
Am 5.11.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zwei Urteile gefällt, in denen es jeweils um einen Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre wegen Gefährdung durch einen Mitarbeiter der BAFIN (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen) ging:
- Verfahren Nr. 1 (Sachbearbeiter der BAFIN)
Verfahren Nr. 1 betraf einen Sachbearbeiter in einer Abteilung der BAFIN, die regelmäßig in Fällen inländischer und ausländischer organisierter Kriminalität ermittelt, außerdem in Fällen von Terrorismusfinanzierung und im Reichsbürger-Milieu.
Der Kläger ist in einem Referat dieser Abteilung tätig, dessen Beschäftigte bei festgestellten Verstößen über besondere Befugnisse verfügen. Er und seine Kollegen im Referat treten nach außen namentlich in Erscheinung, und zwar durch die Unterzeichnung von Bescheiden und bei Vor-Ort-Terminen durch Vorzeigen des Dienstausweises. In Strafprozessen werden sie oft als Zeugen herangezogen.
Gegenüber einzelnen Beschäftigten der Abteilung, nicht jedoch gegenüber den Kläger persönlich, kam es in den letzten Jahren wiederholt zu bedrohlichen und einschüchternden Vorfällen.
Die zuständige Meldebehörde hatte deshalb für den Sachbearbeiter ab Juni 2003 durchgehend eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen. Mit Bescheid vom 10.12.2018 lehnte die Meldebehörde die erneute Eintragung einer Auskunftssperre ab, da eine individuelle Gefährdung des konkreten Sachbearbeiters nicht nachgewiesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Sachbearbeiter Klage zum Verwaltungsgericht.
- Verfahren Nr. 2 (Abteilungsleiter der BAFIN)
Verfahren Nr. 2 betraf den Leiter dieser Abteilung. Gegenüber ihm persönlich kam es bisher nicht zu Bedrohungen oder Gefährdungen. Dennoch hatte die Meldebehörde ab März 2006 durchgehend eine Auskunftssperre für ihn im Melderegister eingetragen. Mit Bescheid vom 3.1.2019 lehnte die Meldebehörde die erneute Eintragung einer Auskunftssperre ab, da eine individuelle Gefährdung des Abteilungsleiters nicht nachgewiesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Abteilungsleiter Klage zum Verwaltungsgericht.
Hinweis zur Rolle der BAFIN in beiden Verfahren
Der Sachbearbeiter im Verfahren Nr. 1 und der Abteilungsleiter im Verfahren Nr. 2 waren rechtlich gesehen jeweils der Antragsteller, der einen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre wegen Gefährdung geltend machte. Die BAFIN stärkte den beiden dadurch den Rücken, dass sie auf der Basis einer entsprechenden Vollmacht für beide gegenüber der Meldebehörde als Vertreter auftrat. So konnte sie den Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre jeweils im Namen ihres Mitarbeiters stellen. Entsprechend trat sie auch vor Gericht stellvertretend für ihre beiden Mitarbeiter auf, und zwar durch drei Instanzen hindurch (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht).
Dies lässt sich als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn / Arbeitgebers verstehen. Damit wollte die BAFIN möglicherweise aber auch zum Ausdruck bringen, dass sie sich eigentlich als eine Behörde ansah, die auch ohne Zutun des jeweils betroffenen Mitarbeiters die Eintragung einer Auskunftssperre für ihn veranlassen kann (siehe dazu § 51 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BMG sowie § 51 Abs. 4 Satz 3 BMG, beide jeweils in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG. Dazu, warum die BAFIN keine derartige Behörde ist, hat das Bundesverwaltungsgericht ausführlich Stellung genommen (siehe VI.1).
IV. Rechtliche Kernfrage in beiden Verfahren
Beide Verfahren betreffen Personen, die nicht selbst bedroht oder eingeschüchtert worden sind. Allerdings arbeiten sie in einem Umfeld, in dem andere dort tätige Personen bereits Opfer von Bedrohungen oder Einschüchterungen geworden sind (siehe dazu genauer unter V.). Damit stellt sich die Frage, ob trotzdem davon auszugehen ist, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme eine Gefährdung für sie rechtfertigen.
Beim Abteilungsleiter in Verfahren Nr. 2 kommt der besondere Aspekt hinzu, dass ein Abteilungsleiter – anders als der Sachbearbeiter – typischerweise bei konkreten Einzelfällen nicht unmittelbar nach außen in Erscheinung tritt. Vielmehr hat ein Abteilungsleiter in erster Linie eine Führungs- und Lenkungsaufgabe. Damit stellt sich die Frage, ob sein Fall unter diesem Aspekt möglicherweise anders zu behandeln ist als der Fall des Sachbearbeiters in Verfahren Nr. 1.
Dass der Schutz vor Bedrohungen und Beleidigungen, wie sie gegenüber anderen Mitarbeitern der Abteilung in der Vergangenheit vorgekommen sind, als „ähnliches schutzwürdiges Interesse“ im Sinn von § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG anzusehen ist, hat offensichtlich jedenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht niemand mehr bestritten. Sofern sich dies nicht ohnehin schon aus § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG ergibt, stünde es jedenfalls angesichts der entsprechenden Klarstellung in § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG außer Frage.
V. Entscheidung der Kernfrage durch das BVerwG
Zunächst hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die neu eingefügte Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG nichts an folgenden Grundsätzen ändert, die nach seiner Auffassung bei der Entscheidung über Auskunftssperren wegen Gefährdung seit jeher zu beachten sind (beide Verfahren jeweils Rn. 14-17):
- Nötig ist eine Gefahrenprognose, die von den individuellen Verhältnissen der konkreten Person ausgeht.
- Diese Gefahrenprognose muss auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützt werden.
- Allgemeine Erfahrungen, bloße Vermutungen oder bloße Befürchtungen genügen dagegen nicht.
- Sie könnten allenfalls einen bloßen Gefahrenverdacht begründen, was jedoch nicht ausreicht.
Damit stellt sich die Frage, welche Bedeutung die im Jahr 2021 neu eingefügte Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG im Rahmen der individuellen Gefahrenprognose hat. Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus ihr ab, dass eine zweistufige Prüfung durchzuführen ist (Rn. 18 in beiden Verfahren):
- Stufe 1: Gehört der Antragsteller zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht?
- Stufe 2: Erscheint der Rückschluss gerechtfertigt, dass Anfeindungen und sonstige Angriffe, die gegenüber anderen Angehörigen eines solchen Personenkreises vorgekommen sind, eine konkrete Gefährdung belegen, die auch für den Antragsteller besteht?
Zu Stufe 1 (maßgeblicher Personenkreis)
Hier sagt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass es hierbei gerade nicht um die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf oder gar einer Berufsgruppe geht. Vielmehr gehören zu dem im Gesetz angesprochenen jeweiligen „Personenkreis“ nur die Personen, die konkret dieselbe berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit ausüben (Rn. 20 in beiden Verfahren).
Konsequent fragt das Gericht deshalb nicht danach, ob der jeweilige Antragsteller in derselben Behörde arbeitet wie die Personen, gegenüber denen schon Anfeindungen und Bedrohungen vorgekommen sind. Vielmehr stellt es die Frage, ob er konkret dieselbe Tätigkeit ausübt wie diese Personen.
Dies trifft nach Auffassung des Gerichts beim Sachbearbeiter von Verfahren 1 der Fall (siehe Verfahren Nr. 1, Rn. 34). Denn sämtliche Beschäftigte der Abteilung, die bei festgestellten Verstößen über besondere Befugnisse verfügen, sind mit denselben Aufgaben betraut.
Etwas schwerer tut sich das Gericht mit dieser Feststellung beim Abteilungsleiter von Verfahren 2. Das Argument, dass er die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerfüllung seiner Mitarbeiter trägt, führt das Gericht zwar an (Verfahren Nr. 2, Rn. 34), doch reicht ihm das ersichtlich nicht aus. Denn es fügt noch ausdrücklich hinzu, dass sich seine Tätigkeit nicht in der internen Anleitung der Sachbearbeiter und der Überwachung ihrer Aufgabenerfüllung erschöpfe. Vielmehr sei er „auch bei der Durchführung der Vor-Ort-Maßnahmen durch die Mitarbeiter … persönlich anwesend.“ Daraus zieht das Gericht diese Schlussfolgerung: „Insofern ist seine Tätigkeit im Wesentlichen vergleichbar mit derjenigen der Sachbearbeiter …“ (Verfahren Nr. 2, Rn. 37).
Zu Stufe 2 (Rückschluss aus Gefährdungen anderer Personen):
Dafür, dass konkret eingetretene Gefährdungen anderer Personen auch eine Gefährdung des konkreten Antragstellers belegen, „bedarf es hinreichend dichter Tatsachenfeststellungen zu den Anfeindungen und sonstigen Angriffen, die belegen, dass … nach Anzahl und Häufigkeit der Schluss auf eine konkrete Gefährdung auch für den Betroffenen gerechtfertigt ist.“ (Rn. 18 in beiden Verfahren).
Was es mit dieser doch recht abstrakten Formulierung meint, erläutert das Bundesverwaltungsgericht für den Sachbearbeiter von Verfahren 1 so: In den vergangenen Jahren gab es insgesamt sieben Vorfälle bei Kollegen dieses Sachbearbeiters, die dieselben Aufgaben erfüllen wie er. Zwei dieser Vorfälle, nämlich die vom Mai 2022 und vom November 2023, haben besondere Aussagekraft. In diesen beiden Fällen wurden Kollegen des Sachbearbeiters an Leib und Leben bedroht, und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis des Drohenden, dass er ihre Privatanschrift kenne.
Dies stellt nach Auffassung des Gerichts eines „hinreichend dichte Tatsachenfeststellung“ dar, weshalb die Eintragung einer Auskunftssperre für den Sachbearbeiter von Verfahren 1 erforderlich sei, obwohl er persönlich jedenfalls nicht bedroht worden ist.
Diese Schlussfolgerung hält das Gericht auch beim Abteilungsleiter von Verfahren 2 für gerechtfertigt (Verfahren Nr. 2, Rn. 38).
Wichtig:
In seiner früheren Rechtsprechung (bis zur Einfügung der beiden neuen Sätze in § 51 Abs. 1 BMG) ging das Gericht davon aus, dass eine Gefährdungslage für eine ganze Personengruppe durch statistische Angaben oder repräsentative Umfragen belegt werden muss. Daran hält das Gericht nicht fest. Seine Begründung: Durch die Einführung von § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG hat sich eine andere Rechtslage ergeben, weshalb solche Nachweise nicht mehr erforderlich sind. Aber: Die Anzahl und Häufigkeit, der bereits verwirklichten bzw. bestehenden konkreten Gefährdungen anderer Personen aus dem jeweiligen Personenkreis müssen substantiiert und plausibel vorgetragen werden. Es müssen also konkrete Vorfälle mit Ort und Datum genannt werden („substantiiert“) und es muss nachvollziehbar sein, warum daraus eine Gefährdung für den konkreten Antragsteller abzuleiten ist („plausibel“), so beide Verfahren, Rn. 22).
VI. Umgang mit der Veranlassung einer Eintragung einer Auskunftssperre durch besonders im Gesetz genannte Sicherheitsbehörden
1. Abschließende Liste dieser besonders im Gesetz genannten Sicherheitsbehörden
Bekanntlich ist bei der Eintragung von Auskunftssperren wegen Gefährdung gemäß § 51 BMG strikt danach zu unterscheiden, ob die Meldebehörde die Eintragung einer solchen Auskunftssperre aus eigenem Antrieb veranlasst oder auf Veranlassung einer der im Gesetz besonders genannten Sicherheitsbehörden. Sichtbar wird dieser Unterschied in der Anlage 1 („Schlüsseltabelle Auskunfts- und Übermittlungssperren“) zum Datensatz für das Meldewesen (DSMeld). Dort sind zwei unterschiedliche Schlüssel vorgesehen:
-
Schlüssel 3: „Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen durch die Meldebehörde“
- Schlüssel 11: „Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG i.V.m. § 51 Abs. 3 BMG auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde“
Welcher Schlüssel eingetragen wird, ist keinesfalls gleichgültig. Jeder der beiden Schlüssel löst in bestimmten Situationen automatisch (und für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zum Teil überhaupt nicht erkennbar) völlig unterschiedliche Abläufe aus.
Die zu knappe Formulierung „auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde“ bei der Beschreibung von Schlüssel 11 ist geeignet, falsche Schlussfolgerungen auszulösen. Denn der Begriff der Sicherheitsbehörde darf nicht etwa auf der Basis allgemeiner Überlegungen ausgelegt werden, welche Behörden als Sicherheitsbehörden anzusehen sein könnten. Vielmehr geht es nur um die Sicherheitsbehörden, die in § 51 Abs. 2 Satz 2 BMG und in § 51 Abs. 3 BMG ausdrücklich aufgelistet sind.
Diese Auflistung erfolgt leider jeweils in Form einer Verweisung, die von den „in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 [BMG] genannten“ Behörden spricht. Wer nicht gewohnt ist, mit derartigen komplexen Verweisungen umzugehen, scheitert oft schon an der Verweisung an sich. Hinzu kommt, dass nicht auf alle Nummern von § 34 Abs.4 Satz 1 BMG verwiesen wird. Vielmehr sind die dortigen Nummern 5 und 10 sowie 11 und 12 von der Verweisung gerade nicht erfasst.
Zur Erleichterung Ihrer täglichen Arbeit haben wir unter Auflösung der Verweisung deshalb eine Liste der Sicherheitsbehörden erstellt, um die es konkret geht. Sie sieht so aus:
Nr. 1: Polizeibehörden [des Bundes und der Länder!]
Nr. 2: Staatsanwaltschaften
Nr. 3: Amtsanwaltschaften [gibt es z. B. in Bayern nicht!]
Nr. 4: Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen
Nr. 6: Verfassungsschutzbehörden [des Bundes und der Länder!]
Nr. 7: Bundesnachrichtendienst
Nr. 8: Militärischer Abschirmdienst
Nr. 9: Zollfahndungsdienst
Nr 11: Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind
Wichtige Hinweise zur Liste:
- Dass in dieser Liste die Nummern 5 und 10 nicht genannt sind, ist kein Fehler, sondern Absicht. Genannt sind hier nur die Nummern in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG, auf die von § 51 Abs. 2 Satz 2 BMG und § 51 Abs. 3 BMG aus verwiesen wird. Da eine Verweisung auf die Nummern 5 (Justizvollzugsbehörden) und 10 (Hauptzollämter) von § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG nicht erfolgt ist, tauchen sie hier auch nicht in der Liste auf.
- Ebenso nicht berücksichtigt sind die Nummern 12 (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) und 13 (Bundesamt für Justiz) von § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG, da auch auf diese Nummern nicht verwiesen ist.
- Die kursiv geschriebenen Behörden wurden erst durch eine Gesetzesänderung mit Wirkung vom für 7.4.2021 eingefügt und waren vorher nicht in der Liste enthalten. Eine darüberhinausgehende, rechtliche Bedeutung hat diese Unterscheidung nicht.
Die BAFIN ist in der Liste nicht erwähnt. Dies ist kein Zufall, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Das lässt sich daraus entnehmen, dass der Gesetzgeber sie bei der Erweiterung der Liste im Jahr 2021 nicht mit aufgenommen hat (siehe beide Verfahren, Rn. 30).
Es ist auch nicht möglich, die BAFIN im Wege einer Analogie wie eine Sicherheitsbehörde zu behandeln, die ausdrücklich in der Liste erwähnt ist. Das scheitert schon daran, dass eine Analogie eine Regelungslücke voraussetzen würde. Von einer Regelungslücke könnte jedoch nur die Rede sein, wenn das Gesetz in einer planwidrigen Weise unvollständig wäre. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr hat der Gesetzgeber erkennbar jeweils bewusst entschieden, welche Behörden er in die Liste aufnimmt: „Dass er … die BaFin über diesen langen Zeitraum nicht mit aufgenommen hat, ist als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen.“ (beide Verfahren, Rn. 30).
Die Bundeswehr, aus deren Bereich in letzter Zeit häufiger als früher entsprechende Anträge kommen, ist ebenfalls nicht in der Liste enthalten.
2. Bedeutung der Formulierung „auf Veranlassung“ einer besonders im Gesetz genannten Sicherheitsbehörde
Zumindest einzelne der besonders im Gesetz genannten Sicherheitsbehörden treten recht fordernd auf, wenn sie sich wegen der Eintragung einer Auskunftssperre wegen Gefährdung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an eine Meldebehörde wenden. Dies führt zur Frage, ob eine Meldebehörde zur Eintragung einer Auskunftssperre wegen Gefährdung verpflichtet ist, wenn eine solche besonders im Gesetz genannten Sicherheitsbehörde eine solche Auskunftssperre wünscht. Dies lehnt das Bundesverwaltungsgericht sehr deutlich ab:
-
Der Begriff der Veranlassung „bedeutet keine Weisung gegenüber der Meldebehörde, sondern stößt lediglich die eigenständige Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch die für das Führen des Melderegisters zuständige Behörde an.“ (beide Verfahren, Rn. 28).
-
Dem Gesetz (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BMG) lässt sich entnehmen, „dass allein die Meldebehörde zur Eintragung einer Auskunftssperre berechtigt ist.“ (beide Verfahren, Rn. 29).
-
Die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage sind von der Behörde zu prüfen, „der die Kompetenz zugewiesen ist, die Rechtsfolge auszulösen.“ (beide Verfahren, Rn. 29).
Die praktischen Konsequenzen dieser Auffassung sind erheblich. Manchmal teilt eine Sicherheitsbehörde etwa schlicht mit, sie könne schon selbst beurteilen, ob eine entsprechende Gefährdung vorliegt, und nähere Auskünfte zum Hintergrund seien aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Bei einem solchen Verhalten ist eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Auskunftssperre wegen Gefährdung durch die Meldebehörde schlicht nicht möglich. Deshalb reicht das nicht aus.
Zwar besteht für eine Meldebehörde kein Anlass, unnötig tief in eine Prüfung einzusteigen, wenn eine Sicherheitsbehörde von der Gefährdung einer konkreten Person ausgeht. Andererseits werden bei einer Sicherheitsbehörde die erforderlichen Rechtskenntnisse für eine entsprechende Prüfung nach den Maßstäben des Bundesmeldegesetzes in aller Regel nicht vorhanden sein. Die Komplexität der vom Bundesverwaltungsgericht in den beiden Urteilen angesprochenen Fragen spricht hier eine deutliche Sprache. Hier gilt es deshalb, einen vernünftigen Mittelweg zu finden, der zumindest eine grobe Prüfung durch die Meldebehörde ermöglicht.
VII. Kurze Gesamtbewertung
Insgesamt gesehen hält das Bundesverwaltungsgericht an der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Jede Eintragung einer Auskunftssperre wegen Gefährdung setzt eine individuelle Prüfung voraus. Entsprechende Anträge dürfen auf keinen Fall „durchgewunken“ werden. Dies gilt auch dann, wenn andere Behörden (auch Sicherheitsbehörden) in völlig pauschaler Form auf die Eintragung solcher Sperren für ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter drängen.
Diese Rechtsprechung ist zu begrüßen. Denn die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat treffend auf den Punkt gebracht, was sonst passieren würde. Sie hat nämlich erläutert, „ein signifikanter Anstieg der Zahl der Auskunftssperren könne wegen der Notwendigkeit einer händischen Bearbeitung digitale Behördenabfragen und Bürgerdienste beeinträchtigen.“ (Rn. 6 beider Verfahren). In der Tat würde ein erheblicher Anstieg der Zahl von Auskunftssperren wegen Gefährdung gerade kleinere Meldebehörden sehr rasch an den Rand der Funktionsunfähigkeit führen.
Sollte sich die Verrohung der Gesellschaft, die das Bundesverwaltungsgericht leider zutreffend konstatiert hat, jedoch weiter fortsetzen, wird die Zahl der Auskunftssperren wegen Gefährdung künftig gleichwohl deutlich zunehmen. Dies wäre dann nicht zu vermeiden. Denn wer wirklich gefährdet ist, hat auch dann einen Anspruch auf Eintragung einer solchen Sperre, wenn dies in der Folge behördliche Abläufe erschwert.
Die Einbeziehung von Gefährdungen anderer Personen, die demselben Personenkreis angehören wie ein Antragsteller, wird die tägliche Praxis in den Meldebehörden vor große Herausforderungen stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zumindest kurz angedeutet, dass der „Rechtsanwendungsebene“ dabei besondere Bedeutung zukommt (Rn.22 beider Verfahren). Deutlicher könnte man sagen: Die Meldebehörden müssen sehen, wie sie mit dieser zusätzlichen Anforderung in rechtlich korrekter Weise zurechtkommen.
VIII. Zugriff zum Volltext der beiden Urteile
Verfahren 1 (Sachbearbeiter bei der BAFIN): BVerwG, Urteil v. 05.11.2025 – 6 C 1.24
Verfahren 2 (Abteilungsleiter bei der BAFIN): BVerwG, Urteil v. 05.11.2025 – 6 C 2.24
Beide Urteile sind bei Eingabe des jeweiligen Aktenzeichens zum Internet problemlos zu finden.
Dr. Eugen Ehmann