Gesamturteil in einer dienstlichen Beurteilung notwendig
Will der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an einen Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
Der Eilantrag des Beamten im vorliegenden Fall war insoweit erfolgreich.
Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Auswahlentscheidung bereits deshalb rechtswidrig, weil die der Entscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen der Bewerber kein Gesamturteil enthalten und deshalb nicht verwertbar seien.
Die besondere Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen folge daraus, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung vor allem anhand der hieraus hervorgehenden Informationen und Bewertungen zu erfolgen habe. Die Beurteilungen seien dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich sei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde. Diesen Anforderungen seien die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen nicht gerecht geworden. Diese würden entweder überhaupt nicht mit einem Gesamturteil abschließen oder den aufgezeigten Grundsätzen nicht gerecht werden. Ferner sieht es das Gericht als nicht ausgeschlossen an, dass bei einer nochmaligen fehlerfreien Durchführung des Besetzungsverfahrens der Antragsteller anstelle des Bewerbers ausgewählt werden könnte.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln verdeutlicht, dass ein Gesamturteil zwingender Bestandteil einer dienstlichen Beurteilung ist. Bloße Floskeln sind dabei nicht ausreichend. Vielmehr muss das Gesamturteil den Entscheidungsträger in die Lage versetzen, aufgrund der hiermit abschließenden Beurteilungen eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung von Eignung, Leistung und fachlicher Befähigung aller Konkurrenten treffen zu können. Denn der Dienstherr hat bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Daraus folgt zwar auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich kein Rechtsanspruch des Beamten auf Beförderung. Allerdings kann er verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Beachtung dieser Grundsätze ist gerichtlich überprüfbar und sicherungsfähig.
Petra Gawronski
Rechtsanwältin
meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft mbb


