Wir informieren Sie in diesem Newsletter u. a. über aktuelle Rechtsprechung für die Bediensteten in Hessen und über die Tarifforderungen der Gewerkschaften.
Ι. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. Berliner Besoldungsgesetz weitestgehend verfassungswidrig. Hessen?
2. BAG bekräftigt: Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte
3. VG Frankfurt a. M.: Ausschluss aus dem Personalrat
4. Hessischer Staatsgerichtshof zum kommunalen Wahlrecht
ΙΙ. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
Gewerkschaften beschließen Tarifforderungen zur 2026er Tarifrunde zum TV-H
III. Info zu unseren Online-Werken
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
I. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. Berliner Besoldungsgesetz weitestgehend verfassungswidrig. Hessen?
Wie diversen Presseberichten zu entnehmen war, hat das Bundesverfassungsgericht im November 2025 weite Teile des Besoldungsgesetzes des Landes Berlin für verfassungswidrig erklärt. Dies betrifft zumindest die A-Besoldung in dem Zeitraum von (immerhin) 2008 bis 2020. Den Entscheidungen liegen mehrere Vorlagen des OVG Berlin-Brandenburg sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu einzelnen Besoldungsgruppen und Zeiträumen zwischen 2008 und 2017 zugrunde. Die Prüfung wurde durch den Senat auf alle Besoldungsordnungen A und auf den gesamten Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2020 erweitert. In seinem Beschluss entwickelt der Senat seine bisherige Rechtsprechung fort. Die gerichtliche Kontrolle, ob die Besoldung evident unzureichend und Art. 33 Abs. 5 GG deshalb verletzt ist, vollzieht sich in drei Schritten: Erforderlich ist – erstens, sofern Anlass dafür besteht – eine Prüfung des Gebots der Mindestbesoldung (Vorabprüfung). Es bedarf – zweitens – einer zweistufigen Prüfung des Gebots, die Besoldung der Beamten fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen (Fortschreibungsprüfung). Schließlich – drittens – ist, sofern die Vorabprüfung oder die Fortschreibungsprüfung einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip ergibt, zu prüfen, ob dieser Verstoß ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Im Ergebnis stellt der Senat fest, dass rund 95 % der geprüften Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat verfassungskonforme Regelungen bis zum 31.3.2027 zu treffen.
Hessen?
Die Entscheidungen haben für Hessen insoweit Bedeutung, als der HessVGH im November 2021 ebenfalls zwei Vorlagebeschlüsse nach Karlsruhe auf den Weg gebracht hat, um zu klären, ob jedenfalls zum einen im Bereich der A 6-Besoldung, teilweise auch der A 10-Besoldung und zum anderen im Bereich der W-Besoldung die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig ist. Der HessVGH vertritt die Auffassung, dass zumindest in der Zeit vom 1.7.2026 bis (mindestens) 31.12.2020 die Besoldung nach A 6 zu niedrig war, teilweise auch im Bereich der A 10-Besoldung. Für den Bereich der Besoldung nach W 2 vertritt das Gericht die Auffassung, dass diese Besoldung seit 2013 bis 2020 zu niedrig war. Siehe auch HBR-Newsletter 4/2025 v. November 2025.
Eine Entscheidung des BVerfG über diese beiden Vorlagebeschlüsse steht noch aus.
BVerfG 17.9.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17; 2 BvL 5/18; 2 BvL 6/18; 2 BvL 7/18; 2 BvL 8/18 und 2 BvL 9/18
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Teil IV: Beamtenrecht
2. BAG bekräftigt: Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat erneut entschieden: Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab (in diesem Fall), der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.
Das Gericht setzt damit seine im Dezember 2024 begonnene Rechtsprechung auf der Grundlage einer entsprechenden Entscheidung des EuGH v. Oktober 2023 fort (Details siehe HBR-Newsletter Nr. 1/2025 vom März 2025). Damit dürfte klar sein, dass im Rahmen der anstehenden Tarifrunden zum TV-L und zum TV-H (siehe unten unter III.) eine entsprechende Neuregelung u. a. des § 7 TV-H erforderlich ist. Wenn dies nicht erfolgen sollte, haben Betroffene direkt und unmittelbar einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge ab der Stunde, in der sie mehr als ihre individuell vereinbarte Teilzeitarbeit arbeiten.
BAG 26.11.2025 – 5 AZR 118/23 –
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Teilausgabe I: Personalvertretungsrecht
3. VG Frankfurt a. M.: Ausschluss aus dem Personalrat
Das VG Frankfurt a. M. hat im Dezember 2025 über einen eher unüblichen Fall des Ausschlusses aus dem Personalrat „… wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten“ auf Antrag der Dienststellenleiterin entschieden (§ 23 Satz 3 HPVG). Es geht um eine Dienstelle im Landesbereich. Die dortige Dienststellenleitung hatte den Ausschluss der Vorsitzenden eines Gesamtpersonalrats beantragt. Vorgeworfen wird u. a. die Verweigerung der Zustimmung von Versetzungen in rd. 31 Fällen im Jahre 2025. Dabei blieb unklar und offen, ob den Entscheidungen des GPR ein wirksamer Beschluss zugrunde lag. Zudem wird ein Fall der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht vorgeworfen. Wortlaut und Aktenzeichen der Entscheidung lagen bei Redaktionsschluss dieses Newsletters noch nicht vor. Seitens der unterlegenen Seite wurde bereits angekündigt, dass Beschwerde beim HessVGH eingelegt werden wird. Die Entscheidung wird von daher aller Wahrscheinlichkeit nicht rechtskräftig werden.
Allgemeine Zeitung Mainz v. 24.12.2025 und v. 14.1.2026

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4. Hessischer Staatsgerichtshof zum kommunalen Wahlrecht
Der Hessische Staatsgerichtshof hat am 28.1.2026 entschieden, dass Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften v. 1.4.2025 (GVBl. Nr. 24 S. 12 f.) nichtig ist. Mit dieser Vorschrift hatte die Koalition von CDU und SPD entschieden, dass das Auszählverfahren im Rahmen kommunaler Wahlen von dem System nach Hare & Niemeyer umgestellt wird auf das Verfahren der mathematischen Proportion nach Victor d’Hondt. Der HessStGH ist der Auffassung, dass das d’Hondtsche-Höchstzahlverfahren tendenziell kleinere Parteien/Wählergruppen benachteiligt.
Dies ist insoweit von Bedeutung, als der Gesetzgeber im Jahre 2000 (CDU geführte Landesregierung) bei Personalratswahlen das bis dahin angewandte Verfahren nach D’Hondt auf das Verfahren nach Hare/Niemeyer umgestellt hat (Rothländer in HBR I Einl. HPVGWO Rn. 27). Die Umstellung stieß damals auf die Kritik der DGB-Gewerkschaften die die Befürchtung äußerten, dass die Umstellung das Ziel verfolgt, kleinere Gewerkschaften/betriebliche Vorschlagslisten zu bevorteilen. Durch die jetzige Entscheidung des HessStGH dürften sich Forderungen, auch im Bereich der Personalratswahlen das Auszählverfahren zu ändern (von Hare/Niemeyer zurück auf d’Hondt), erledigt haben.
HessStGH v. 28.1.2026 – P.St. 3013. Veröffentlichung im StAnz. noch nicht erfolgt.
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II. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
Gewerkschaften beschließen Tarifforderungen zur 2026er Tarifrunde zum TV-H
Die hessischen Gewerkschaften fordern in den bevorstehenden Tarifverhandlungen mit dem Land Hessen 7 Prozent mehr Geld, mindestens aber 300 Euro. Auszubildende sollen 200 Euro mehr im Monat erhalten. Das haben die Tarifkommissionen der beteiligten Gewerkschaften am 24.11.2025 Nachmittag beschlossen. Die studentischen Beschäftigten sollen in den Tarifvertrag einbezogen werden. Auszubildende sollen nach bestandener Prüfung ohne Notenbezug unbefristet übernommen werden. Außerdem erwarten die Gewerkschaften unter anderem, dass die Jahressonderzahlung in Hessen auf 100 Prozent des Monatsentgelts erhöht wird. Auszubildende und Praktikantinnen- bzw. -praktikanten sollen einen Wohnzuschuss in Höhe von 50 Euro erhalten. Die stellvertretende ver.di Bundesvorsitzende und Verhandlungsführerin Christine Behle begründet die Forderung wie folgt: „Die Forderungen sind ambitioniert. Aber gerade in Zeiten wie diesen darf nicht auf dem Rücken der Beschäftigten gespart werden. Noch immer herrscht großer Fachkräftemangel in der öffentlichen Verwaltung und besonders in den Dienststellen der Landesverwaltung. Das höhere Tarifniveau der Kommunen macht den Landesbehörden deutlich zu schaffen. Deshalb müssen Arbeitsplätze beim Land attraktiv gehalten werden.“ Verhandelt wird für zirka 53.000 Beschäftigte der Landesverwaltung, Straßenmeistereien, der Forstwirtschaft, bei Gerichten, im Justizvollzugsdienst und anderen Landeseinrichtungen. Das Tarifergebnis soll zeit- und inhaltsgleich auf die Beamtinnen und Beamten übertragen werden. Hessens Innenminister Poseck (CDU) hat die Forderungen als unangemessen zurückgewiesen.
Start der hessischen Landestarifverhandlungen ist am 27.2.2026. Die anderen 15 Bundesländer starteten am Mittwoch, den 3.12.2025 in ihre Tarifverhandlungen. Da Hessen seit 2004 nicht mehr der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) angehört, werden in Hessen die Verhandlungen eigenständig geführt.
ver.di verhandelt gemeinschaftlich mit den Gewerkschaften Erziehung und Wissenschaft (GEW), der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt (IG BAU), der Gewerkschaft der Polizei (GdP) und dem dbb Beamtenbund und Tarifunion.

Blog Beamtenrecht
Dr. Maximilian Baßlsperger
„Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand“. Detailliert, mit großem Sachverstand und gelegentlich auch mit einem Augenzwinkern, liefert Ihnen dieser Blog Informationen aus erster Hand zu aktuellen Themen im Beamtenrecht.
III. Info zu unseren Online-Werken
Der rehm eLine Smart Assist (RESA) ist ein KI-gestütztes Frage-Antwort-System, das Ihre Recherche-Arbeit in unseren Online-Kommentierungen erleichtert. Klicken Sie einfach gleich nach dem Aufruf Ihres Produkts das Feld „Recherche im rehm eLine Smart Assist“ an und geben Sie anschließend eine Frage ein! RESA recherchiert in den Inhalten Ihres Kommentars und formuliert aus relevanten Textstellen eine verständliche Antwort. Sie bekommen 1-6 Stellen in Ihrem Werk als Quellen genannt, die direkt per Link aufgerufen werden können.

Das Tool ist jetzt auch interaktiv, d.h., Sie können bei Bedarf Folgefragen stellen, mit denen Sie die Antwort verfeinern können.
Wichtig zu wissen: Wie immer bei einer Suche mit KI gilt auch hier, dass Sie bitte die Antworten mit gesundem Menschverstand prüfen sollten – denn der ist durch nichts zu ersetzen!
Wir freuen uns, wenn Sie uns unter jeder Frage/Antwort ein Feedback geben. Dazu hat das Tool ein Daumen-rauf/Daumen-runter-Symbol und ein Kommentarfeld. Je mehr Sie diese Möglichkeit für eine Bewertung nutzen, desto besser können wir das Tool weiterentwickeln.
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
Februar 2026:
486. Aktualisierung Gesamtausgabe = 142. Aktualisierung Teilausgabe I | Abk./Lit.Verzeichnis, §§ 40, 49 HPVG
487. Aktualisierung Gesamtausgabe = Tarifrecht | Aktuelle Tarifverträge
März 2026:
488. Aktualisierung Gesamtausgabe = 238. Aktualisierung Teilausgabe IV | Stichwortverzeichnis Teil IV
April 2026:
489. Aktualisierung Gesamtausgabe = 143. Aktualisierung Teilausgabe I | §§ 7, 63 HPVG
490. Aktualisierung Gesamtausgabe = 239. Aktualisierung Teilausgabe IV = 41. Aktualisierung BeamtStG | § 26 BeamtStG