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HBR-Newsletter Nr. 4/2023

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Wir informieren u.a. über die neue HPVGWO, Vordrucke für die Wahlen, Tarifverhandlungen und aktuelle Urteile.

I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

  1. Wahlordnung zum HPVG (HPVGWO) veröffentlicht
  2. Vordruckmuster für die Personalratswahlen noch nicht veröffentlicht

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

  1. VG Frankfurt a. M. zum Umfang des Informationsrechts eines GPR
  2. EuGH stärkt Rechte von Teilzeitbeschäftigten

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

Tarifverhandlungen zum TV-H mit dem Land Hessen

IV. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten


I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

Wahlordnung zum HPVG (HPVGWO) ist veröffentlicht

Rund 7 Monate nach Inkrafttreten des HPVG im April 2023 liegt nun auch die auf dieser Grundlage zu erlassende Wahlordnung vor. Sie ist maßgeblich für die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen im Mai 2024. Sie ist seit dem 7.11.2023 in Kraft. Inhaltlich hat sich im Verhältnis zu unserer Berichterstattung im Rahmen des Newsletters Nr. 3/2023 vom 7.8.2023 nichts geändert. Demgegenüber war die Neufassung der amtlichen Vordrucke zur Durchführung der Wahl bei Redaktionsschluss dieses Newsletters (13.11.2023) noch nicht veröffentlicht.

HPVGWO v. 24.10.2023, GVBl. 2023, S. 706.

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

1. VG Frankfurt a. M. zum Umfang des Informationsrechts eines GPR

Der GPR eines Staatlichen Schulamtes begehrte im Zusammenhang mit dem erstmaligen Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom Juni 2018 bzw. im Zusammenhang mit dessen Neufassung im März 2023 in Bezug auf die Weiterbeschäftigung befristet beschäftigter Lehrkräfte nach dem TV-H während der Sommerferien eine umfassende Auskunft. Sie bezog sich u. a. darauf, welche Lehrkräfte, die bis zum Beginn der Sommerferien 2022 bereits länger als 29 Wochen gearbeitet haben, keine Bezahlung während der Sommerferien erhalten haben, welche Lehrkräfte nach den Sommerferien erneut beschäftigt wurden, welche Neuverträge nach den Sommerferien 2022 geschlossen wurden und vieles andere mehr. Das Auskunftsbegehren, dass schriftlich oder textlich erteilt werden sollte, stützte der GPR auf § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HPVG 1988 (seit April 2023: § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 HPVG). Die Dienststellenseite lehnte dies u. a. mit dem Hinweis auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwands einerseits sowie der mangelnden Zuständigkeit des GPR andererseits ab. Das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren wurde im November 2022 eingeleitet.

Das VG Frankfurt a. M. lehnte den Antrag des GPR ab. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, dass die sich aus §§ 61, 62 HPVG 1988/§§ 60, 61 HPVG 2023 ergebenden Informations- und Überwachungsrechte durch einen GPR „nur im Rahmen seiner anderweitig gesetzlich näher bestimmten Zuständigkeit wahrgenommen werden“ können (S. 10 des amtlichen Entscheidungsumdruckes). Daran fehlt es hier. Die begehrten Auskünfte beziehen sich auf konkrete Beteiligungsfälle, die ggf. in die Zuständigkeit eines (örtlichen) Schulpersonalrats fallen, weil dort die Betroffenen beschäftigt und die entsprechenden Beteiligungsfälle angesiedelt sind. Es handelt sich jeweils um personelle Einzelmaßnahmen, die sich der Zuständigkeitsbeschreibung eines GPR (§ 83 Abs. 3, 4 HPVG 1988 / § 63 Abs. 3, 5 HPVG 2023) entziehen.

VG Frankfurt a. M. v. 11.9.2023 – 23 K 3034/22.P.PV –
Beschwerde zum HessVGH ist zugelassen.

2. EuGH stärkt Rechte von Teilzeitbeschäftigten

Auf der Grundlage eines Vorabentscheidungsersuchens des BAG hat der EuGH entschieden, dass eine tarifliche Regelung, nach der Teilzeitbeschäftigte erst dann einen Zuschlag für geleistete Überstunden erhalten, wenn sie den Schwellenwert der regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit überschreiten, gegen Unionsrecht verstößt. Konkret sei die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit v. 6.6.1997 im Anhang der RL 97/81/EG des Rates v. 15.12.1997 tangiert. Es sei denn, diese Behandlung sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Entscheidung lag der Fall eines deutschen Piloten der Lufthansa CityLine zu Grunde. Sein Arbeitsvertrag sieht vor, dass er eine Grundvergütung erhält. Darüber hinaus kann er für geleistete Überstunden Zuschläge erhalten, aber erst dann, wenn die über seine individuelle Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden den zeitlichen Schwellenwert einer/eines Vollzeitbeschäftigten überschreiten. Der EuGH ist der Auffassung, dass Betroffene damit im höheren Maß belastet werden als ihre vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Nunmehr muss noch das BAG in der Sache abschließend entscheiden.

a) Vorlagebeschluss des BAG v. 11.11.2020 – 10 AZR 185/20 – ZTR 2021, S. 23

b) Beschluss des EuGH, Erste Kammer v. 19.10.2023 – C-660/20 –

Anmerkungen:
Auch die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthielten bzw. enthalten vergleichbare Regelungen. Schon nach der Definition des § 17 Abs. 1 BAT waren Überstunden nur solche Stunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Auf den Umfang der individuellen Arbeitszeit kam es nicht an. Dieses System hat auch der TVöD-AT übernommen. Nach § 7 Abs. 7 TVöD-AT sind Überstunden nur die Stunden, „… die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten … hinausgehen“. Das gilt auch für den TV-H (§ 7 Abs. 7 TV-H).

Wobei im Geltungsbereich des TVöD-AT und des TV-H die Besonderheit zu beachten ist, dass Teilzeitbeschäftigte nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet sind, wenn sie dem arbeitsvertraglich ausdrücklich zugestimmt haben (§ 6 Abs. 5 TVöD-AT / TV-H). Daraus wird man aber keinen „sachlichen Grund“ für eine Abweichung hinsichtlich der vergütungsrechtlichen Behandlung ableiten können. Man wird nicht unterstellen können, dass eine bzw. ein Teilzeitbeschäftigte/r mit ihrer/seiner Zustimmung zur Leistung von Überstunden auch gleichzeitig einen Verzicht auf die Zahlung von Überstundenzuschlägen erklärt hat.

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

Tarifverhandlungen zum TV-H mit dem Land Hessen

Am 9.11.2023 haben die Gewerkschaft ver.di sowie die weiteren beteiligten Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes in Hessen die Forderungen beschlossen, mit denen sie in die bevorstehenden Tarifverhandlungen mit dem Land Hessen gehen.

a) Die Tabellenentgelte sollen um 500,00 Euro steigen, mindestens aber um 10,5 %.

b) Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten sollen 260,00 Euro im Monat mehr erhalten. Nach bestandener Prüfung sollen sie ohne Notenbezug und ohne Bedingungen in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen werden. Für diejenigen, die sich entscheiden, weiterhin beim Land Hessen tätig zu sein, soll es eine „Bindungsprämie“ von einmalig 1.000,00 € geben.

c) Außerdem erwarten die Gewerkschaften, dass Hessen unbefristete Beschäftigungsverhältnisse für wissenschaftliche und künstlerische Beschäftigte ausweitet, und zwar als ersten Schritt auf 35 % bis zum Jahr 2025.

d) Studentische Hilfskräfte sollen in den Tarifvertrag des Landes Hessen einbezogen werden. Sie sollen ein einheitliches Stundenentgelt von 16,50 € im ersten Jahr der Beschäftigung, ab dem zweiten Jahr 17,50 € und ab dem dritten Jahr 18,50 € erhalten.

e) Im Bereich der administrativ-technischen Beschäftigten der Hochschulen sollen befristete Beschäftigungsverhältnisse nur in den Fällen der persönlichen Vertretung möglich sein.

f) Das Land soll zusagen, nach der Tarifrunde 2024 über die Aktualisierung der Entgeltordnung zu verhandeln.

g) Die Jahressonderzahlung soll in ein zusätzliches, 13. Monatsgehalt umgewandelt werden.

h) Es soll eine Gefährdungszulage für Beschäftigte der Wachpolizei in Höhe von 120,00 € geben.

i) Die Laufzeit des Tarifvertrages soll 12 Monate betragen.

j) Das Tarifergebnis soll zeit- und inhaltsgleich auf die Beamtinnen und Beamten übertragen werden.

Verhandelt wird für zirka 45.000 Beschäftigte der Landesverwaltung, Straßenmeistereien, der Forstwirtschaft, bei Gerichten, im Justizvollzugsdienst und anderen Landeseinrichtungen.

Start der hessischen Tarifverhandlungen ist am 14.2.2024. Die anderen 15 Bundesländer, die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) angehören, sind am 26.10.2023 in ihre Tarifverhandlungen gestartet und setzen diese am 7.12.2023 in dritter Runde fort. In Hessen ist einzig die Universitätsklinik Frankfurt a. M. davon betroffen. Bei ihr findet der TV-L Anwendung.

IV. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten

November 2023:
447. Aktualisierung Gesamtausgabe =
124. Aktualisierung Teilausgabe I
§§ 4, 13-19, 65 HPVG

Dezember 2023:
448. Aktualisierung Gesamtausgabe =
125. Aktualisierung Teilausgabe I
§§ 69-73, 82-84, 86 HPVG, Schaubilder & Poster

Januar 2024:
449. Aktualisierung Gesamtausgabe =
126. Aktualisierung Teilausgabe I
§ 78 HPVG (1. Teil)

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