Wir informieren Sie in diesem Beitrag u. a. über den Bürokratieabbau in Hessen, eine Kleine Anfrage zur Besoldung und zu aktuellen Urteile.
Ι. Aktuelles aus der Gesetzgebung
1. Hessen: Erstes Bürokratieabbaugesetz vorgelegt
2. Antwort zur Kleinen Anfrage zum Stand verfassungswidrige Besoldung liegt vor
ΙΙ. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. Tarifliche Altersgrenzenregelung ist keine Befristung
2.VG Mainz: Personalratswahl beim Zentrum für Innere Führung der Bundeswehr teilweise rechtswidrig
III. Info zu unseren Online-Werken
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
1. Hessen: Erstes Bürokratieabbaugesetz vorgelegt
Der Abbau von Bürokratie bzw. bürokratischen Verfahren gehört aktuell zu den meistdiskutierten Themen. Die hessische Landesregierung hat Ende September ein „Erstes Bürokratieabbaugesetz“ vorgelegt. Im Kern geht es darum, die in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Regelungen zum Ablauf einzelner Verfahren zu ändern oder auch gänzlich zu streichen. In insgesamt 90 Artikeln werden dazu in Regelungen quer durch das hessische Landesrecht Neuregelungen getroffen. Enthalten sind dabei auch Regelungen aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes, wie z. B. der Hessischen Laufbahnverordnung sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Angesichts der Fülle der Detailregelungen ist es nicht möglich, im Rahmen dieses Newsletters auf die jeweiligen Einzelheiten einzugehen. Dies kann der Landtagsdrucksache entnommen werden.
Durch die Bezeichnung als „erstes“ Gesetz kann davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Gesetz sich in Arbeit befindet.
Die parlamentarischen Beratungen haben mit den Landtagssitzungen ab dem 30.9.2025 begonnen. Der zuständige Europaausschuss hat die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Sie findet statt am 6.11.2025.
LT.-Drucks. 21/2749 v. 23.9.2025
Hessisches Bedienstetenrecht - HBR online
Teil IV: Beamtenrecht
2. Antwort zur Kleinen Anfrage zum Stand verfassungswidrige Besoldung liegt vor
Im Newsletter Nr. 3/2025 v. 2.9.2025 hatten wir darüber berichtet, dass die Fraktion von Bündnis90/Die Grünen eine kleine Anfrage eingereicht hatte, mit der sie über den Stand von Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfassungswidrige Besoldung in Hessen informiert werden wollten. Die Antwort des Innenministeriums liegt jetzt vor.
Daraus ist u. a. zu ersehen, wieviel Widersprüche in den Jahren 2013 bis einschl. 2025 eingegangen sind, aktuell sind noch 12 Verwaltungsstreitverfahren anhängig; das Land selbst hat sich in keinem Fall auf die besoldungsrechtliche Verjährungsfrist nach § 13 HBesG berufen und zudem hat das Land seit 2016 regelmäßig darauf verzichtet, dass Ansprüche wegen Unteralimentierung regelmäßig, d. h., im laufenden Jahr für das laufende Jahr geltend gemacht werden. Über den Stand und den Umgang mit Verfahren im Bereich der anderen Dienstherrn, insbesondere den Kommunen, liegen dem Land selbst keine Informationen vor.
Details der Antwort können der Landtagsdrucksache entnommen werden.
Kleine Anfrage: LT.-Drucks. 21/2542 v. 20.8.2025
Antwort: LT.-Drucks. 21/2542 v. 2.10.2025
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Teilausgabe I: Personalvertretungsrecht
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. Tarifliche Altersgrenzenregelung ist keine Befristung
Das BAG sah sich mit der Aufgabe konfrontiert, entscheiden zu müssen, ob die tarifliche Altersgrenzenregelung des, in diesem Fall, § 33 Abs. 1 Buchst. a) TV-L eine Befristungsregelung im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist oder nicht. Materieller Hintergrund des Falles ist, dass eine Beschäftigte (Arbeitnehmerin), die in einer Observationsgruppe des Nachrichtendienstes eingesetzt ist, eine Erschwerniszulage nach der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) haben wollte. Eine analoge, tarifrechtliche Regelung besteht nicht, weshalb ein unmittelbarer tarifrechtlicher Anspruch nicht geltend gemacht werden konnte. Sie begehrte die Zulage mit zwei Argumenten. Zum einen sei die tarifliche Nichtregelung ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw. dem generellen Verbot von Diskriminierungen von befristet Beschäftigten. Zwar sei ihr Arbeitsverhältnis nicht grundsätzlich befristet, aber aus der Beendigungsregelung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Regelaltersgrenze erreicht (§ 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L) ergebe sich letztlich gleichwohl eine Befristung, nämlich aus dem Lebensalter. Daher stünde ihr die Zulage zu.
Das BAG hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Sie war zuvor schon in zwei Instanzen gescheitert. Das BAG weist zum einen darauf hin, dass man als Tarifbeschäftigter keine dienstrechtlichen Ansprüche geltend machen kann. Da es eine mit dem Dienstrecht vergleichbare Regelung nicht gibt, werden damit alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insoweit gleich behandelt (Rn. 20 der Entscheidung). Ansprüche aus dem einen Bereich heben solche aus dem anderen Bereich weder auf noch werden sie begründet.
Ferner stellt das BAG klar, dass die Altersgrenzenregelung des § 33 Abs. 1 Buchst. a) TV-L keine Befristung im Sinne des TzBfG ist. Dies ergebe sich letztlich aus dem Sinn und Zweck des TzBfG, das Beschäftigte in atypischen Arbeitsverhältnissen schützen soll, nicht jedoch den Regelfall (Rn. 26, 27 ff. der Entscheidung).
Anmerkungen:
- Die altersmäßige Befristung des Beschäftigungsverhältnisse ist auch in § 33 Abs. 1 Buchst. a) TVöD bzw. § 33 Abs. 1 Buchst. a) TV-H enthalten. Insoweit entfaltet die Entscheidung auch für diese beiden Tarifwerke sowie solche mit identischen/vergleichbaren Bestimmungen Geltung.
- Auf die Idee, die Regelung zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch das Erreichen der gesetzlichen, rentenrechtlichen Regelaltersgrenze als Befristung im Sinne des TzBfG anzusehen, muss man erstmal kommen.
BAG v. 31.7.2025 – 6 AZR 18/25 –

Beste Antworten.
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2. VG Mainz: Personalratswahl beim Zentrum für Innere Führung der Bundeswehr teilweise rechtswidrig
Das VG Mainz hatte im August 2025 über eine umfangreiche Wahlanfechtung der Personalratswahlen beim Zentrum für Innere Führung der Bundeswehr in Koblenz zu entscheiden. Angefochten wurden die Wahlen in allen Gruppen (Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten). So wurde u. a. erfolglos bemängelt, dass u. a. eine Wehrdisziplinaranwältin die gleichzeitig auch als Referentin in der Hinweisgeberstelle tätig ist sowie ein Inklusionsbeauftragter kandidiert haben, was nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 BPersVG (Personen, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind) nicht zulässig sei. Ferner wurde generell gerügt, dass auf den eingereichten Wahlvorschlägen und bei deren Bekanntmachung die Geburtsdaten der Bewerberinnen und Bewerber ersichtlich waren. Diese Einwände verwarf das Gericht. Die Angaben der Geburtsdaten folgt z. B. den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 2 BPersVWO.
Erfolgreich war ausschließlich die Wahl in der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten. Bei einem Kandidaten wurde in der Spalte „Dienststelle/Beschäftigungsstelle“ „… Personalrat“ angegeben. Dies hat das Gericht als einen erheblichen, nicht berichtigten Wahlfehler qualifiziert, durch den das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Der „Personalrat“ ist nicht die Beschäftigungsstelle eines Bewerbers, eine Personalratstätigkeit ist keine dienstliche Tätigkeit, auf die sich § 8 Abs. 2 Satz 2 BPersVWO (Angabe der „Beschäftigungsstelle“) bezieht. Der Personalrat ist keine Organisationseinheit einer Dienststelle. Das gilt dann auch für Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Wahl vollständig für ihre Personalratstätigkeit freigestellt sind.
VG Mainz v. 21.8.2025 – 2 K 294/24.MZ – n. rechtskräftig. Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz ist eingelegt.
Anmerkungen:
Auch wenn die Entscheidung nicht rechtskräftig ist, sollten die Ausführungen bei Wahlen zum HPVG beachtet werden. Dies gilt z. B. für die dienstliche Stellung in der Hinweisgeberstelle sowie dem oder der Inklusionsbeauftragten. Anders als nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BPersVWO muss bei der Einreichung eines Wahlvorschlages nach hessischem Recht die „Beschäftigungsstelle“ nicht angegeben werden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 HPVGWO).
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III. Info zu unseren Online-Werken
Der rehm eLine Smart Assist (RESA) ist ein KI-gestütztes Recherche-Tool, das Ihre Arbeit in unseren Online-Kommentierungen erleichtert. Klicken Sie einfach gleich zu Beginn das Feld „Recherche im rehm eLine Smart Assist“ an und geben Sie anschließend eine Frage ein! RESA recherchiert in den Inhalten Ihres Kommentars und formuliert aus relevanten Textstellen eine verständliche Antwort. Sie bekommen 1-6 Stellen in Ihrem Werk als Quellen genannt, die direkt per Link aufgerufen werden können.

Das Tool ist jetzt auch interaktiv, d. h., Sie können bei Bedarf Folgefragen stellen, mit denen Sie die Antwort verfeinern können.
Wichtig zu wissen: Wie immer bei einer Suche mit KI gilt auch hier, dass Sie bitte die Antworten mit gesundem Menschverstand prüfen sollten – denn der ist durch nichts zu ersetzen!
Wir freuen uns, wenn Sie uns unter jeder Frage/Antwort ein Feedback geben. Dazu hat das Tool ein Daumen-rauf/Daumen-runter-Symbol und ein Kommentarfeld. Je mehr Sie diese Möglichkeit für eine Bewertung nutzen, desto besser können wir das Tool weiterentwickeln.

Blog Beamtenrecht
Dr. Maximilian Baßlsperger
„Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand“. Detailliert, mit großem Sachverstand und gelegentlich auch mit einem Augenzwinkern, liefert Ihnen dieser Blog Informationen aus erster Hand zu aktuellen Themen im Beamtenrecht.
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
November 2025:
482. Aktualisierung Gesamtausgabe = Tarifrecht | Aktuelle Tarifverträge
483. Aktualisierung Gesamtausgabe = 237. Aktualisierung Teilausgabe IV | §§ 7, 8, 10, 23, 45, 120a HBG und Normen
Dezember 2025:
484. Aktualisierung Gesamtausgabe = 140. Aktualisierung Teilausgabe I | §§ 8, 21, 39, 48, 66, 108 HPVG
Januar 2026:
485. Aktualisierung Gesamtausgabe = 141. Aktualisierung Teilausgabe I | Stichwortverzeichnis Teil I