HBR-Newsletter Nr. 5/2023
I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
- Koalitionsvertrag von CDU & SPD für die 21. Legislaturperiode von Januar 2024 bis Januar 2029 gebilligt.
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
- Hessischer Staatsgerichtshof „kippt“ teilweise die Regelungen zur HöMS
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt Streikverbot für verbeamtete Lehrkräfte
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
- Eingruppierungsrecht handwerklich tätiger, kommunaler Beschäftigter neu geregelt.
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Koalitionsvertrag von CDU & SPD für die 21. Legislaturperiode von Januar 2024 bis Januar 2029 gebilligt.
Die zuständigen Gremien von CDU und SPD haben am 16.12.2023 den am 14.12.2023 im Entwurf vorgelegten Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode des Hessischen Landtages von Januar 2024 bis Januar 2029 gebilligt. Wir stellen auszugsweise aus dem 184 Seiten umfassenden Papier einige Passagen vor, die für den öffentlichen Dienst in Hessen von besonderer Bedeutung sind. Eine vollständige Wiedergabe ist wegen des Umfangs im Rahmen eines Newsletters nicht möglich. Die Kapitel geben wir teilweise aus Platzgründen leicht gekürzt wieder, die eigentlichen Vereinbarungen haben wir ebenfalls textlich gekürzt und zusammengefasst.
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. Hessischer Staatsgerichtshof „kippt“ teilweise die Regelungen zur HöMS
Der Hessische Staatsgerichtshof hat auf der Grundlage einer Verfassungsklage der SPD-Fraktion im Hessischen Landtag in Teilen die hochschulrechtlichen Regelungen zur Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als mit der Hessischen Verfassung unvereinbar erklärt. Nachstehend auszugsweise die Pressemitteilung des Staatsgerichtshofs v. 13.12.2023. Zur Historie der HöMS vgl. Newsletter Nr. 6/2021 und 7/2021.
Der Staatsgerichtshof entschied, dass die §§ 104 Abs. 2, 107 Abs. 2 und Abs. 4 HHG sowie der § 111 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 HHG verfassungswidrig seien.
Die Zusammensetzung der sogenannten Professorengruppe an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nach § 104 Abs. 2 HHG sei mit Art. 60 Abs. 1 Satz 2 HV i. V. m. Art. 10 HV nicht vereinbar.
An Hessischen Hochschulen würden die Mitglieder der Hochschule nach ihren verschiedenen Funktionen und Interessen in einzelne Gruppen gegliedert und den von diesen Gruppen gewählten Vertretern Stimmrechte in Gremien der Hochschulselbstverwaltung zuerkannt. Diese Gruppen müssten homogen zusammengesetzt sein. Diesem verfassungsrechtlichen Homogenitätsprinzip entspreche die gesetzliche Regelung zur Zusammensetzung der sogenannten Professorengruppe an der HöMS nicht. Denn ihr gehörten nach § 104 Abs. 2 HHG nicht nur Professorinnen und Professoren, sondern auch Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten an. Zwischen Professorinnen und Professoren auf der einen und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten auf der anderen Seite bestünden gravierende Unterschiede hinsichtlich der Anforderungen an ihre wissenschaftliche Qualifikation, die eine gemeinsame typische wissenschaftsbezogene Interessenlage ausschlössen.
§ 107 Abs. 2 und Abs. 4 HHG, der Bestellung und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten regele, verletze den in Art. 60 Abs. 1 Satz 2 HV i. V. m. Art. 10 HV gewährleisteten Schutz der Hochschulautonomie vor staatlichen Einflussnahmen, die die Wissenschaftsfreiheit einschränken können.
Der Staatsgerichtshof stellte klar, dass mit der Verlagerung wissenschaftsrelevanter personeller und sachlicher Entscheidungsbefugnisse von einem kollegialen Selbstverwaltungsorgan hin zu einem Leitungsorgan im Gegenzug die Stärkung der Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen rechtlich ausgestaltet sein müsse. Dem sei mit den Vorschriften zur Bestellung und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nicht entsprochen worden. Unter Berücksichtigung der wissenschaftsrelevanten Entscheidungsbefugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten kämen dem Senat als Selbstverwaltungsorgan sowohl bei der Bestellung als auch bei der Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten nur unzureichende Einflussmöglichkeiten und kein hinreichend effektives Mitwirkungsrecht zu. Damit fehle den wissenschaftlich Tätigen ein zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument in Bezug auf die Organisation der Hochschule.
Auch die Regelungen in § 111 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 HHG verstießen gegen Art. 60 Abs. 1 Satz 2 HV i.V.m. Art. 10 HV.
§ 111 Abs. 2 HHG schreibe vor, dass der Senat eine Satzung zu erlassen habe, die das Berufungsverfahren abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen in § 69 HHG regelt. Diese Satzung bedürfe der Genehmigung des hierfür zuständigen Ministeriums. § 111 Abs. 3 Satz 3 HHG normiere Gründe, aus denen die Satzungsgenehmigungen zwingend zu versagen seien. Der Staatsgerichtshof urteilte, dass die Regelungen wegen ihrer Unbestimmtheit mit der Hessischen Verfassung unvereinbar seien. Welchen Inhalt die nach § 111 Abs. 2 HHG zwingend zu erlassenden Satzungen haben dürften und wann die Genehmigung durch das zuständige Ministerium nach § 111 Abs. 3 Satz 3 HHG zu versagen sei, lasse sich weder dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen noch aus dem systematischen Zusammenhang erschließen. Auch die Gesetzesbegründung verhalte sich hierzu nicht.
Ohne Erfolg blieb der Normenkontrollantrag, soweit er sich gegen § 43 Abs. 2 HHG i. V. m. § 108 HHG (Zusammensetzung des Präsidiums), § 110 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 Nr. 1 HHG (Überwachung der Geschäftsführung des Präsidiums durch das Kuratorium), § 111 Abs. 1 Satz 3 HHG i. V. m. § 9 HLVO (Anwendbarkeit von § 9 HLVO auf die Professorinnen und Professoren der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit), § 111 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 HHG (ministerieller Genehmigungsvorbehalt für bestimmte Satzungen), § 112 HHG (Erlaubnis zum Erlass einer abweichenden Satzung von den Vorschriften über die Studierendenschaft) sowie § 38 Abs. 3 HBesG i. V. m. § 7 HHöMSLeistBV (Entscheidungsermächtigung des zuständigen Ministeriums über die Vergabe von Leistungsbezügen) richtete. Diese Vorschriften erklärte der Staatsgerichtshof für mit der Verfassung des Landes Hessens vereinbar.
Die angegriffenen Normen sind im genannten Umfang nicht für nichtig, sondern für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Hessen erklärt worden. Bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024, sind die von der Unvereinbarkeitserklärung betroffenen Bestimmungen weiterhin anwendbar.
HessStGH, Urteil v. 01.12.2023 – P.St. 2891 –
2. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt Streikverbot für verbeamtete Lehrkräfte
Kurz vor Redaktionsschluss dieses Newsletters erreicht uns die Mitteilung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dass in Deutschland geltende, generelle Streikverbot für Beamtinnen und Beame bestätigt hat. Ausgangslage waren die Fälle von 3 Lehrerinnen und Lehrer, die sich 2009 an gewerkschaftlichen Streikaktionen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) beteiligt hatten und in der Folge mit Geldbußen belegt wurden. 2018 hatte dann das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das nationale Streikverbot für rechtens erachtet. Die mündliche Verhandlung vor dem EGMR hatte am 1.3.2023 stattgefunden (vgl. Newsletter Nr. 1/2023). Der deutsche Wortlaut der Entscheidung des EGMR lag bei Redaktionsschluss (17.12.2023) noch nicht vor. Zentrale Argumente der Entscheidung sind aber wohl, dass dem Streikverbot die „Fürsorgepflicht“ des jeweiligen Dienstherrn gegenüberstünde. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf angemessene Besoldung, die im Übrigen auch einklagbar sei. Zudem bestünde die Möglichkeit, den Status zu wechseln und dann als Arbeitnehmer tätig zu sein. Dann bestehe Streikrecht.
EGMR v. 14.12.2023, Az.: u. a. 59433/18; 59477/18; 59481/18.
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
1. Eingruppierungsrecht handwerklich tätiger, kommunaler Beschäftigter neu geregelt.
Das Eingruppierungsrecht handwerklich tätiger, kommunaler Beschäftigter wird mit Wirkung zum 1.1.2024 vollständig neu geregelt. Der Kommunale Arbeitgeberverband Hessen e. V. (KAV Hessen e. V.) und der ver.di Landesbezirk Hessen haben jetzt die Redaktionsverhandlungen zur bereits im Juli 2023 erzielten grundsätzlichen Tarifeinigung (siehe HBR Newsletter 3/2023) abgeschlossen. Zum 1.1.2024 treten in Kraft:
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Der Tarifvertrag über die Eingruppierung der handwerklich tätigen kommunalen Beschäftigten in Hessen (HTB-H) v. 17.7.2023 sowie der
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Tarifvertrag über die Überleitung der Beschäftigten in die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 7/2023 v. 17.7.2023 (= HTB-H; HTB-H-Ü).
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Flankiert wird das Ganze von einer rd. 115 seitigen synoptischen Darstellung von altem und neuen Eingruppierungsrecht. Bestandteil der Synopse sind auch die Eingruppierungsmerkmale des alten Rechts, die nicht mehr in das neue Recht übernommen wurden, z. B., weil es die dahinterliegenden Tätigkeiten jedenfalls so nicht mehr gibt.
Hintergrund der jetzt erzielten Einigung ist die Tatsache, dass es auch nach dem Inkrafttreten des TVöD grundsätzlich dabei geblieben ist, dass die Eingruppierung handwerklich tätiger Beschäftigter im kommunalen Bereich (= ehemalige Arbeiterinnen und Arbeiter) nicht abschließend auf Bundesebene geregelt wird, sondern wie bereits zu Zeiten des BMT-G II dies auf landesbezirklicher (Landes-) Ebene erfolgt. In Hessen war dies bislang weitestgehend der „Lohntarif für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe im Lande Hessen“ (HLT) v. 29.4.1991, zuletzt geändert durch die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 724 v. 6.11.2002 (HBR IIb, Nr. 5300). Der HTB-H ersetzt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nunmehr den HLT. Die Ausnahmen sind die Bereiche „Pflege und Betreuungseinrichtungen“ (TVöD-BT-B), sowie „Krankenhäuser“ (TVöD-BT-K; § 1 Abs. 2 Satz 1 HTB-H). Für den „klassischen“ kommunalen Bereich gilt aber ab dem 1.1.2024 der HTB-B incl. des entsprechenden Übergangsrechts. Um welche Tätigkeitsbereiche/Tätigkeiten es sich im Einzelnen handelt, ist in der Anlage zum HTB-H aufgelistet. Es sind die Bereiche
a) Gartenbau/Werkstätten/Betriebe/Bauhof,
b) Umwelt / Entsorgung,
c) Reinigung/Hauswirtschaft,
d) Fahrerinnen und Fahrer,
e) Theater und Bühnen und
f) Flughäfen
Zu jeder einzelnen Tätigkeit in den genannten Bereichen erfolgt sodann eine Zuordnung zu einer Entgeltgruppe.
Die frühestmögliche Kündigungsmöglichkeit des Tarifvertrages besteht zum 31.12.2028. Er hat damit eine Laufzeit von mindestens 5 Jahren.
Hinweis für die Bezieherinnen und Bezieher des HBR II/III:
Wir werden beide Tarifverträge sowie die Synopse altes/neues Eingruppierungsrecht so bald als möglich im Rahmen einer Ergänzungslieferung sowohl im Print als auch online veröffentlichen.IV. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
Dezember 2023:
448. Aktualisierung Gesamtausgabe =
125. Aktualisierung Teilausgabe I
§§ 69-73, 82-84, 86 HPVG, Schaubilder & Poster
Januar 2024:
449. Aktualisierung Gesamtausgabe =
126. Aktualisierung Teilausgabe I
§ 78 HPVG (1. Teil)
Februar 2024:
450. Aktualisierung Gesamtausgabe =
127. Aktualisierung Teilausgabe I
§ 6 HPVG, § 78 HPVG (2. Teil), HPVGWO-§§ (1. Teil)
