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Blog

Dr. Maximilian Baßlsperger

Der Blog rund um das Thema Beamtenrecht

„Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand“. Detailliert, mit großem Sachverstand und gelegentlich auch mit einem Augenzwinkern, liefert Ihnen dieser Blog Informationen aus erster Hand zu aktuellen Themen im Beamtenrecht.

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Dr. Maximilian Baßlsperger ist Experte auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts und seit mehr als zwei Jahrzehnten als Kommentator für das Beamtenrecht tätig.

Als hauptamtlicher Dozent an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (University of Applied Sciences for Public Service in Bavaria) befasste er sich insbesondere mit dem Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht, sowie mit dem Recht des öffentlichen Dienstes.

04.03.2013
von Dr. Maximilian Baßlsperger
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Während sich der Teil I dieser dreiteiligen Reihe mit dem Kriterium der Außenwirkung befasste und im Teil II das Merkmal der „Regelung“ erläutert wurde, stellt der „feststellende Verwaltungsakt“ ein Problem dar, auf welches hier in Teil III näher eingegangen werden soll.
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25.02.2013
von Dr. Maximilian Baßlsperger
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Der Verwaltungsakt wird in § 35 VwVfG gesetzlich allgemein definiert. Diese an objektiven Kriterien orientierte Definition gilt – worauf bereits im Teil I in Zusammenhang mit dem Kriterium der Außenwirkung hingewiesen wurde – auch im Beamtenrecht. In diesem Teil II soll nunmehr näher auf das weitere Kriterium der „Regelung“ eingegangen werden.
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18.02.2013
von Dr. Maximilian Baßlsperger
1 Kommentar
Der Verwaltungsakt wird in § 35 VwVfG gesetzlich allgemein definiert. Diese an objekti-ven Kriterien orientierte Definition gilt auch im Beamtenrecht. Wegen der engen Bindung zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn aufgrund des „Dienst- und Treueverhältnisses“ ergeben sich allerdings Besonderheiten bei den Kriterien „Rechtswirkung nach außen“ und „Regelung“.
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11.02.2013
von Dr. Maximilian Baßlsperger
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Es ist wirklich kein Rosenmontagsscherz: Wenn sich jemand beim Pinkeln neben der Straße aus Unachtsamkeit verletzt, dann bringt ihm das Spott und Hohn. Bricht sich ein Beamter auf dem Weg von der Arbeit nach Hause bei dieser „Verrichtung“ aber ein Bein, ist das ein Dienstunfall. So hat jedenfalls das Verwaltungsgericht München in einem Fall entschieden, der in der renom-mierten Fachzeitschrift ...
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04.02.2013
von Dr. Maximilian Baßlsperger
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Beamte und Angestellte im Dienst des Freistaates Bayern sind nach dem Fehlzeitenbericht des Finanzministeriums seltener krank als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft. Was könnte die Ursache für diese Tatsache sein?
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28.01.2013
von Dr. Maximilian Baßlsperger
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Ein Beamter, dessen Gleitsichtbrille bei einem Dienstunfall verloren gegangen war, kann von seinem Dienstherrn zwar Schadensersatz verlangen, jedoch nur in begrenzter, sich am medizinisch Notwendigen orientierender Höhe.1 Darunter fallen die Kosten für eine Gleitsichtbrille nach einer Entscheidung des OVG Koblenz grundsätzlich nicht.
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News Beamtenrecht

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21.01.2013
von Dr. Maximilian Baßlsperger
2 Kommentare
Der Verlust der Beamtenrechte nach § 24 BeamtStG und § 41 BBG ist neben der Entfernung aus dem Dienst, der Ruhestandsversetzung und der Entlassung einer von vier in § 21 BeamtStG und § 30 BBG abschließend aufgezählten Beendigungsgründe im Beamtenrecht. Aber auch die Strafgerichte orientieren sich offensichtlich an der für die Beendigung maßgeblichen Höchstgrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe, ...
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14.01.2013
von Dr. Maximilian Baßlsperger
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Nach dem Grundsatz der „Ämterstabilität“ kann wegen des Ausschließlichkeitscharakters der §§ 11 und 12 BeamtStG/§§ 13 und 14 BBG nicht auf die Fälle des § 44 VwVfG und der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten zurückgegriffen werden. Das führt dazu, dass bei besonders schwerwiegenden Fehlern die Konstruktion der „Nichternennung“ herangezogen werden ...
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07.01.2013
von Dr. Maximilian Baßlsperger
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Weil er während der Dienstzeit Golf spielte, hat ein Schulleiter aus dem Landkreis Traunstein (Oberbayern) eine Geldbuße erhalten. Als Disziplinarmaßnahme sah der Freistaat Bayern als Dienstherr die Zahlung von 2000 Euro als angemessen an.1
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Quiz Beamtenrecht

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