Als Volljurist in den gehobenen Dienst?
Liebe Leserin, lieber Leser,
ein Volljurist besitzt nach abgeschlossenem Studium und bestandenem 2. Staatsexamen die Laufbahnbefähigung für das Richteramt und für den höheren Verwaltungsdienst (Eingangsamt: A 13)2 – möchte man meinen. Da aber nicht nur das Bestehen der entsprechenden Prüfungen sondern auch noch das Erreichen der Staatsnote gefordert wird, gelingt die Übernahme in den Staats- oder Kommunaldienst bei weitem nicht allen Absolventen. Dennoch ist der Staatsdienst für viele Juristen nach wie vor äußerst erstrebenswert. Weil aber eben wegen der nicht erreichten Staatsnote eine Übernahme in den höheren Dienst scheitert, wollen viele Volljuristen in der niedrigeren Ebene des gehobenen Dienstes (Eingangsamt A 9) ernannt werden. Damit würde z.B. auch den an permanenter Personalnot leidenden Ausländerbehörden eine willkommene Gelegenheit zur Rekrutierung eröffnet werden.
Eine solche Übernahme in den gehobenen Dienst ist nach den laufbahnrechtlichen Regelungen aber nicht möglich, weil der Volljurist nicht automatisch auch die Laufbahnbefähigung als Regelbewerber für den gehobenen Verwaltungsdienst besitzt. Grund: Die Ausbildung im Rechtsreferendariat unterscheidet sich wesentlich vom Vorbereitungsdienst – etwa in der inneren Verwaltung – und schließt diesen deshalb gerade nicht mit ein. Beide stehen sich vielmehr als „aliud“ gegenüber.3 Dies zeigen auch die dazu ergangenen laufbahnrechtlichen Bestimmungen.4
Infrage käme deshalb nur eine Übernahme als sog. „anderer Bewerber“ (§ 22 BLV und das entsprechende Laufbahnrecht der Länder) Solche Bewerber müssen allerdings durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen, was nach dem Abschluss der Ausbildung durch Bestehen der 2. Staatsprüfung aber schon de facto nicht der Fall sein kann. Die für eine solche Ernennung erforderliche Zustimmung des Landespersonalausschusses kann schon aus diesem Grunde nicht erteilt werden. Außerdem erfordert die Übernahme eines anderen Bewerbers in ein Beamtenverhältnis auch noch ein „besonderes dienstliches Interesse“, was etwa bei Bewerbern mit erforderlichen Spezialkenntnissen der Fall sein kann5, nicht aber bei einem allgemeinen Bewerbermangel in bestimmten Laufbahnen.
Es bleibt also nur der Abschluss eines Angestelltenvertrages (E 9 oder E 10 TV-L). Aber auch hier begründet die folgende mehrjährige, mit Aufgaben des gehobenen Dienstes deckungsgleiche Tätigkeit keinen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis.6
Sollte allerdings in Zukunft eine Ernennung in ein Amt des höheren Dienstes nicht mehr an der Prüfungssituation scheitern, sollte also die Staatsnote abgesenkt und auch Bewerber aus früheren Prüfungsjahrgängen Berücksichtigung finden, so steht dem auf diese Weise angestellten Volljuristen auf jeden Fall ein Wettbewerbsvorsprung gegenüber weiteren Bewerbern zu, da er nicht nur den Dienstbetrieb, sondern auch die innerbehördlichen Arbeitsabläufe und die gestellten Anforderungen bereits kennengelernt hat.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 Apf 2018, BY 21ff.
2 In Bayern: 4. Qualifikationsebene
3 Hilg, a.a.O. a.A.: Kathke, BayVbl 2018, 296/297
4 Bayern: Anlage 1 zu Art, 39 LlbG.
5 Hilg, a.a.O.
6 BVerwG, ZBR 2001, 140
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:
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Evaluierung des Leistungslaufbahngesetzes: Auch Gesetzgeber machen Fehler
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Bayerische Staatsregierung verwendet nach wie vor die alten Laufbahngruppenbezeichnungen
Näheres zum anderen Bewerber finden sie bei
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Weiß / Niedermaier / Summer, Art. 52 LlbG Rn. 1 ff.
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Keck / Puchta / Konrad, Art. 52 LlbG, Rn. 1ff.

