Liebe Leserinnen, liebe Leser,
mit diesen Worten empfahl der hohe Beamte Ptahhotep vor mehr als 4000 Jahren ein Verhalten, das seine Beamtenkollegen im Alten Ägypten tagtäglich an den Tag legen sollten.2
Es steht zu befürchten, dass die Grundaussage des Herrn Ptahhotep heute wieder an Aktualität gewinnen könnte.
Grund: Der berufliche Aufstieg hängt umso mehr von dem guten Willen des Vorgesetzten ab, als neue personalrechtliche Methoden – wie etwa der modulare und prüfungsfreie Aufstieg – karrierefördernd wirken.
Wenn etwa die Qualifikation für den Aufstieg durch eine Bestätigung über die (prüfungslose) Teilnahme an einigen Fortbildungsseminaren erzielt werden kann, dann gewinnt die Beurteilung durch den jeweiligen Vorgesetzten automatisch mehr an Gewicht. Siehe dazu auch die Blog-Beiträge:
Der Vorgesetzte kann dann bereits durch eine entsprechende Beurteilung unter dem Punkt „geeignet für den modularen Aufstieg“ ganz gezielt Einfluss auf die personellen Entwicklungen in seiner Behörde nehmen.
Ich denke:
Die Aussagen des Ptahhotep sollten eigentlich der Vergangenheit angehören.
Das Berufsbeamtentum zeichnet sich nach heutigem Verständnis und bewährter Tradition dadurch aus, dass der Beamtenstatus dem einzelnen Beamten und Amtsinhaber bei seinen Entscheidungen Unabhängigkeit gegenüber Parteien und Gewerkschaften und – über das Remonstrationsrecht3 – auch gegenüber Vorgesetzten bietet.4
Mit der Einführung der neuen Methode als „Aufstieg light“ steht aber künftig – wie etwa der renommierte Beamtenrechtler Günter Hilg ausführt - zwar nicht unbedingt die parteipolitische, aber eine neue, vorgesetztenbedingte „Ämterpatronage“ zu befürchten.5
Herzlich,
Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 www.judithmathes.de/history/beamte.html
2 www.judithmathes.de/history/beamte.html
3 Siehe dazu den Beitrag: "Loveparade“: Remonstration der Beamten wurde nicht ernst genommen
4 Siehe dazu den Beitrag: Zum Selbstverständnis des Berufsbeamtentums
5 Hilg, BayVBl. 2009, 459 ff.; Stellungnahme des VHBB zur Modularen Qualifizierung, VHBB Mitteilungen 2010, S. 2.
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Das neue Dienstrecht in Bayern darf jeder bewerten wie er will. Von einem Autor eines Beamtenrechtskommentars würde ich allerdings erwarten, dass er seine Meinung auf der Basis zutreffender Tatsachen entwickelt. Deshalb
1) das neue Dienstrecht in Bayern kennt keinen Aufstieg mehr.
2) die modulare Qualifizierung beinhaltet grundsätzlich eine Maßnahme, die mit einer Prüfung schließt.
3) das Erfordernis, die nach dem jeweiligen Recht notwendige Eignung in der dienstlichen Beurteilung zuerkannt zu bekommen, hat sich von der LbV zum LlbG nicht geändert.
All dies ließe sich durch einen Blick in Art. 20 LlbG feststellen.
Hoffentlich steht nicht noch mehr Fehlerhaftes (Altägyptisches?) im Kommentar!
Hoffentlich müssen die Studierenden an der FHöVR nicht noch mehr Fehlerhaftes (Altägyptisches?) lernen!