Nun ist es also soweit: Bayern hat am 23. 12. 2024 noch das Erste Modernisierungsgesetz erlassen (GVBl. 2024, S. 605) und diesem am selben Tag auch gleich noch ein Zweites Modernisierungsgesetz folgen lassen GVBl. 2024, S. 619). Betroffen ist hiervon insbesondere auch das gesamte Beamtenrecht.
Liebe Leserin, lieber Leser,
unter dem Stichwort „Entbürokratisierung“ hat die Bayerische Staatsregierung ein großes Gesetzeswerk erlassen und ist damit – wieder einmal – Vorreiter für den Bund und die anderen Bundesländer.
Wenn Sie die Änderungen nachlesen wollen, so können Sie dies im Internet unter:
sowie unter:
Soweit die neuen Regelungen das Beamtenrecht betreffen, lassen sich die wesentlichen Änderungen wie folgt zusammenfassen:
- Nebentätigkeiten
Beamte brauchen künftig in aller Regel keine Nebentätigkeitsgenehmigungen mehr. Nebentätigkeiten bis zu 10 Stunden wöchentlich und 10.000 € jährlich können künftig stets genehmigungsfrei ausgeübt werden.
- Beurteilungen
Der Turnus der regelmäßigen Beurteilungen wird von bisher 3 Jahren auf künftig allgemein 4 Jahre verlängert.
- Ärztliche Untersuchung
Bei der Einstellung von Beamten kann künftig auf die amtsärztliche Untersuchung verzichtet werden (siehe den neuen Art. 19 BayBG). Stattdessen kann gleichberechtigt die gesundheitliche Eignung der Beamten perspektivisch durch standardisierten Fragebogen abgeklärt werden.
- Beihilfe
Im Beihilferecht wird ebenfalls auf einige bisher vorgeschriebene amtsärztliche Untersuchungen verzichtet, „wo sich das nicht lohnt“, so z. B. bei psychotherapeutischen Standardmaßnahmen oder bei stationären Rehabilitationseinrichtungen. Hier wird statt dem Amtsarzt künftig dem Facharzt vertraut.

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- Führungspositionen auf Probe und auf Zeit
Die Ämter auf Probe für Leitungsämter werden abgeschafft. Gleiches gilt teilweise auch für die Ämter auf Zeit in Führungspositionen. Diejenigen, die sich aktuell in solchen Ämtern auf Probe oder Zeit befinden, werden in Ämter auf Lebenszeit übergeleitet.
- Hinzuverdienstgrenzen im Ruhestand
Deutlich angehoben sollen die nicht auf die Pension anzurechnenden Hinzuverdienstgrenzen von Beamten im Ruhestand für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst werden. Dies gilt aber nur für ehemalige Beamte, die nicht wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung in den Ruhestand getreten sind. Eine sehr sinnvolle Regelung – vor allem in Hinblick auf die Entwicklung der Lebenshaltungskosten
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- Beurlaubung
Die sog. arbeitsmarktpolitische Beurlaubung für Beamte wird abgeschafft. Sie greift bisher, wenn „ein außergewöhnlicher Bewerbungsüberhang besteht“ (Art. 90 BayBG) – eine Situation, die aktuell erkennbar aber nirgendwo gegeben ist.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

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