Beamte oder Angestellte: Wen stelle ich ein?
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Beamte sind teuer und faul! Welcher Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist noch nie mit diesen Vorwürfen konfrontiert worden? Unabhängig davon, dass die Öffentlichkeit in aller Regel nicht zwischen Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes unterscheidet und alle Bediensteten mit dem Begriff „Beamte“ über einen einzigen Kamm schert, handelt es sich dabei um Aussagen, denen ein gewisser „Neidfaktor“ immanent ist und die meist ohne jede Kenntnis von Hintergründen oder gar Berechnungsgrundlagen getroffen werden.
1. Sind Beamte tatsächlich teurer als Angestellte?
Zu dem finanziellen Vergleich der beiden Beschäftigungsverhältnisse stellte der Bundesrechnungshof als völlig unabhängige Stelle in einem im vollen Umfang nachlesbaren und aufgrund seiner Unabhängigkeit nicht angreifbaren Gutachten1 fest, dass sowohl einzelwirtschaftliche, als auch betriebswirtschaftlich und finanzwirtschaftlich orientierte Überlegungen für den Einsatz von Beamten anstelle von Angestellten sprechen.
Auch einige weitere Gutachten kommen zum gleichen Ergebnis. Zu nennen ist dabei etwa das mit einem großen Aufwand und mit großem Zahlenmaterial unterlegte Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung in Berlin (DIW)2 oder dasjenige des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen.3
Fazit:
Alle Untersuchungen weisen nach, dass die öffentliche Hand durch die Ernennung von Beamten finanziell weniger belastet wird0 als durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
2. Faule und kranke Beamte: Man wird sie nicht mehr los!
Im Mittelpunkt der Vorwürfe steht dabei die – ganz offensichtlich wiederum dem Neidfaktor entsprungene – Kritik am Lebenszeitprinzip: „Beamte können nicht entlassen werden“.
Hierzu ist zunächst zu erwähnen, dass Angestellte bereits nach einem halben Jahr einen besonderen Kündigungsschutz genießen undnach einer bestimmten Beschäftigungszeit (15 Jahre) „unkündbar“ sind.4
a) Dienstunfähigkeit:
Selbstverständlich besteht bei dienstunfähigen Beamten die Möglichkeit der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Dienstunfähige Beamte werden – gerade auch gegen ihren Willen – in den Ruhestand versetzt. Für Landes- und Kommunalbeamte ergibt sich dies aus § 26 BeamtStG, für Bundesbeamte aus § 44 BBG: „Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist.“
In der Praxis bestehen hier aber in der Tat gewisse Probleme, die sich daraus ergeben, dass sich die für die entsprechenden Untersuchungen zuständigen Amtsärzte oft davor scheuen, eine klare Aussage zum Gesundheitszustand des betreffenden Beamten zu machen. Diese Fälle haben aber zum einen nichts mit der tatsächlich gegebenen Rechtslage zu tun, sie treten zum anderen in einer so verschwindend geringen – statistisch allerdings nicht endgültig nachgewiesenen – Zahl auf, dass dieser Umstand nicht gegen das seit Jahrzehnten bewährte Lebenszeitprinzip im Beamtenrecht sprechen kann.
Richtig ist jedoch, dass dienstunfähige Beamte ihre Besoldung während ihres Krankenstandes weiter erhalten, während Angestellte nach sechs Wochen Krankengeld in Höhe von 70 Prozent ihrer Bruttobezüge erhalten. Aber auch für Beamte gilt: Mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, ist bis zu deren Unanfechtbarkeit die das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten (vgl. § 47 Abs. 4 BBG und das entsprechende Landesbeamtenrecht).
Außerdem gilt: Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihre Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist („Reaktivierung“; § 46 BBG/§ 29 BeamtStG).
b) Leistungsschwache und faule Beamte
Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass Beamte mit ihrer dienstlichen Leistung ihren angestellten Kollegen in keiner Weise nachstehen! Wie sich aus zahlreichen Statistiken und Fehlzeitberichten5 ergibt, sind insbesondere die durchschnittlichen jährlichen Ausfalltage bei Beamten wesentlich geringer als bei vergleichbaren Angestellten.
Im Übrigen besteht auch bei Beamten die Möglichkeit, durch entsprechende disziplinarrechtliche Maßnahmen zu reagieren, wenn ein Verschulden festgestellt wird.
Entscheidend ist hier aber, dass Beamte vor der Ernennung auf Lebenszeit stets eine Probezeit abzuleisten haben. Zeigt sich hier, dass sich der Beamte in gesundheitlicher, charakterlicher oder fachlicher Hinsicht nicht eignet, so ist er zu entlassen. Dabei ist bei der entsprechenden Beurteilung in jedem Fall ein strenger Maßstab anzulegen! Auf diese Weise wird nicht nur der Dienstherr, sondern auch die Öffentlichkeit davor bewahrt, dass nicht geeignete Beschäftigte in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis übernommen werden.
Gerade hierin sehe ich eine wichtige Aufgabe der Personalverantwortlichen, schon im Vorfeld die „Spreu vom Weizen zu trennen.“ Auch Personalräte sollten sich insbesondere im Interesse der übrigen Beschäftigten nicht scheuen, solchen Entlassungen im Rahmen ihres Mitwirkungsrechts (vgl. § 78 Abs. 1 Ziffer 4 BPersVG und das jeweilige Landespersonalvertretungsrecht) zuzustimmen.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/gutachten-berichte-bwv/gutachten-bwv-schriftenreihe/langfassungen/1996-bwv-band-06-beamte-oder-arbeitnehmer
2 www.diw.de/deutsch/96_24_1/31047.html
3 http://www.stmflh.bayern.de/oeffentlicher_dienst/image_oe_dienst/
4 Näheres vgl. zum Beispiel: https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/u/unkuendbarkeit.html
5 Siehe etwa: http://www.stmf.bayern.de/oeffentlicher_dienst/fehlzeitenbericht/
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:

