Begrenzte Dienstfähigkeit – Teil III: Personalratsbeteiligung
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll/muss abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit), vgl. § 45 BBG/§ 27 BeamtStG. Hieraus muss man schließen, dass es sich bei der begrenzten Dienstfähigkeit eben gerade nicht um einen Fall der vorzeitigen Ruhestandsversetzung handelt. Damit scheidet bei Bundesbeamten nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG ein Beteiligungsrecht der Personalvertretung aus.
Ohne jeden Zweifel ist dagegen die Beteiligung des Personalrats bei einem Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX (Betriebliches Eingliederungsmanagement) erforderlich. Ist ein „Beschäftigter“ während eines Jahres mehr als sechs Wochen krankheitsbedingt abwesend, so ist nach § 84 Abs. 2 SGB IX ein besonderes BEM anzubieten und – falls der Beschäftigte das Angebot annimmt – auch gemeinsam mit dem Personalrat durchzuführen. Ferner hat der Dienststellenleiter dem Personalrat sogar das Anschreiben an die Beschäftigten, mit dem die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements angeboten wird, zur Kenntnis zu geben, damit die jeweilige Personalvertretung überprüfen kann, ob der betroffene Beschäftigte über die Möglichkeiten des betrieblichen Eingliederungsmanagements ordnungsgemäß unterrichtet worden ist.
Sinn und Zweck des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, einen Beamten/eine Beamtin vor der frühzeitigen Ruhestandsversetzung zu bewahren. Um nichts anderes geht es bei der beschränkten Dienstfähigkeit nach § 45 BBG/§ 27 BeamtStG. Wenn man mit dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG davon ausgeht, dass eine Personalratsbeteiligung bei der beschränkten Dienstfähigkeit nicht erforderlich ist, so führt dies zu folgendem – erstaunlichen – Ergebnis:
Während ein Betriebliches Eingliederungsmanagement nur mit Willen des Betroffenen durchgeführt werden kann und dabei die Personalratsbeteiligung notwendig ist, wäre diese Beteiligung bei einer Reduzierung der Arbeitszeit – und der damit stets verbundenen Kürzung der Besoldung – nach § 44 BBG/§ 26 BeamtStG nicht erforderlich. Dies, obwohl diese Maßnahme gegen den Willen des Beamten verfügt werden kann.
Die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG bedarf damit einer teleologischen Interpretation. Die begrenzte Dienstfähigkeit ist eine Sonderform der Dienstunfähigkeit nach § 44 BBG/§ 26 BeamtStG. Nicht nur in Fällen, in denen der Beamte oder die Beamtin im Zwangspensionierungsverfahren dies beantragt, ist die Beteiligung des Personalrats angezeigt, sondern auch und gerade dann, wenn der Dienstherr beabsichtigt, nach § 45 BBG/§ 27 Abs. 1 BeamtStG die begrenzte Dienstfähigkeit festzustellen. Gerade Beamte, die durch ein amtsärztliches Attest gesundheitlich beeinträchtigt sind, bedürfen zum einen der Unterstützung ihres Dienstherrn, zum anderen aber auch einer umfassenden personalvertretungsrechtlichen Hilfestellung. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn die Arbeitszeit des Beamten/der Beamtin gegen seinen/ihren Willen reduziert und damit seine/ihre Besoldung beschränkt wird.
Ich denke:
Der Bundesgesetzgeber und diejenigen Landesgesetzgeber, bei denen das Erfordernis der Beteiligung der Personalvertretung bei einer beschränkten Dienstfähigkeit nicht ausdrücklich im Gesetz formuliert ist, sind aufgefordert, für eine entsprechende Klarstellung ihrer Personalvertretungsgesetze zu sorgen.
Die Personalratsbeteiligung bezieht sich, wenn sie wie in Bayern ausdrücklich vorgeschrieben ist, auf den Akt der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Gemeint ist hier der Verwaltungsakt, der die Dienstleistungspflicht reduziert. Dies bedeutet, dass die für die Entscheidung zuständige Ernennungsbehörde nach Abschluss der Ermittlungen den betroffenen Beamten/die betroffene Beamtin über die beabsichtigte Maßnahme der Arbeitszeitreduzierung und das Recht, den Personalrat zu beteiligen, informieren muss. Für das Bundesrecht kann dabei nichts anderes gelten. Wird der Personalrat nicht beteiligt, kann die Maßnahme schon mit der Begründung, die Personalratsbeteiligung sei unterlassen worden, nach § 42 VwGO (Anfechtungsklage) mit Erfolg angefochten werden.
Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX ist geboten, wenn ein Schwerbehinderter/eine Schwerbehinderte von der Arbeitszeitverkürzung und Minderung der Besoldung betroffen ist. Eine Beteiligung des/der Gleichstellungsbeauftragten nach dem jeweiligen Gleichstellungsgesetz von Bund und Ländern ist ebenfalls geboten.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch die Beiträge
Zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement siehe insbesondere:
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Fragen und Antworten zur Betrieblichen Eingliederung nach § 84 Abs. 2 SGB IX - Teil II: Durchführung
Zur begrenzten Dienstfähigkeit siehe:
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Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 27 BeamtStG, Rn. 1 ff.
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v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 27 BeamtStG, Rn. 1 ff.
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Brockhaus in Schütz/Maiwald, § 27 BeamtStG, Rn. 1 ff.

