Liebe Leserin, lieber Leser,
der Beamte befindet sich in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem jeweiligen Dienstherrn (Art. 33 Abs. 4 GG). Adressat seiner Dienstleistung ist und bleibt die Allgemeinheit.
Daraus ergeben sich nicht nur allgemein besondere Rechte und Pflichten, dieses besondere Rechtsverhältnis hat auch Auswirkungen in besonderen Situationen wie eben der Corona-Pandemie. Man kann und muss davon ausgehen, dass die sich aus dem Dienst- und Treueverhältnis ergebende Besonderheit bei den folgenden Ausführungen quasi als „vor die Klammer gezogen“ gilt.
1. Muss Dienst geleistet werden?
Ja! Der Beamte darf nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten dem Dienst fernbleiben.
2. Gilt das auch, wenn eine Ansteckung droht?
Ja! Allerdings muss der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht alles Erforderliche veranlassen, um den Beamten vor einer Ansteckung zu schützen (Schutzkleidung, Atemschutzmasken, Desinfektionsmitteln etc.). Dies gilt in besonderem Maße für Beamte mit einer Dienstleistungspflicht bei Feuerwehren, Rettungsdiensten, Gesundheitsämtern, Ordnungsbehörden sowie in Bereichen mit erheblichem Publikumsverkehr.
3. Gibt es Ausnahmen von der Dienstleistungspflicht?
Ja! Solche Ausnahmen bestehen bei:
a) Erkrankung des Beamten (nicht nur bei Corona)
b) Unumgänglicher Wahrnehmung von Betreuungspflichten
c) Amtlichen Anordnungen (Quarantäne)
d) Vorübergehender Schließung der Dienststelle
e) Genehmigung bzw. Anordnung von Heimarbeit.
Hinweise:
4. Besteht die Dienstleistungspflicht im Falle der angeordneten häuslichen Quarantäne?
Nein! In diesem Fall hat der Beamte Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub für die gesamte Dauer der Abwesenheit.
5. Bestehen Besonderheiten bei der Betreuung von Kindern?
Ja! Dabei gilt es zu unterscheiden:
6. Bestehen Besonderheiten, wenn ein Angehöriger an Corona erkrankt?
Ja! Nach Verlangen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit besteht für jede pflegebedürftige Person ein Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge bis zu neun Arbeitstagen (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 6 SUrlV).
7. Muss der Beamte es seiner Dienststelle melden, wenn ein Familienmitglied an Corona erkrankt ist oder er selbst mit einer infizierten Person in Kontakt war?
Ja! Die Meldung gehört ebenso zu dem aus dem eingangs erwähnten, aus dem Dienst- und Treueverhältnis herrührenden Pflichtenkreis, wie die Pflicht alles im privaten Umfeld des Beamten zu unternehmen, vor einer Ansteckung bewahrt zu bleiben.
8. Ist bei Vorliegen einer Krankheit bzw. bei erkranktem Kind ein Attest vorzulegen?
Sofern die Vorlage eines Attestes über eine Erkrankung nicht möglich ist, genügt schon aus Fürsorgegründen eine entsprechende dienstliche Erklärung des Beamten. Eine Nachholung zu einem späteren Zeitpunkt ist nur auf Verlangen des Dienstvorgesetzten erforderlich.
9. Was muss bei einer genehmigten oder angeordneten Heimarbeit beachtet werden?
Die einzelnen Modalitäten der Heimarbeit (wahrzunehmende dienstliche Tätigkeiten; Arbeitszeit etc.) sind dem Beamten von seiner Dienststelle ggf. auf Nachfrage mitzuteilen. Die für die Dienstleistung in Heimarbeit erforderlichen Arbeitsmaterialien sind zur Verfügung zu stellen.
10. Kann der Beamte zu einer anderen Behörde abgeordnet werden?
Ja! Es können aufgrund der Corona-Pandemie dienstliche Gründe für die Abordnung des Beamten – auch länderübergreifend – gegeben sein (Beispiel: Notwendige Verstärkung des Personals bei einer anderen Behörde).
11. Kann Mehrarbeit angeordnet werden?
Beamte sind nach § 88 BBG und dem entsprechenden Landesrecht verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und davon kann und muss ggf. bei der Corona-Pandemie ausgegangen werden. Mehrarbeit, die über 5 Stunden im Monat hinausgeht, ist später ab der ersten Stunde in Freizeit auszugleichen.
Hinweis:
Datum der Erstellung des Beitrags ist der 23. März 2020. Auf evtl. später eintretende Änderungen wird im Rahmen der Kommentarfunktion (siehe unten) hingewiesen!
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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