Debeka: Strafrecht und disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen Beamte
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
der Datenschutz von jungen Beamten könnte durch die Weitergabe von Daten permanent massiv verletzt worden sein. Den Vorstandsmitgliedern um den Vorsitzenden der Debeka droht daher ein Bußgeld von bis zu einer Million Euro.2
Nach Recherchen des ARD- Politik-Magazins „Panorama“ hat die Debeka tausende deutsche Beamte für die erfolgreiche Anbahnung von Versicherungsabschlüssen bezahlt. Diese versicherungsintern „Vertrauensmitarbeiter“ oder kurz „VM“ genannten Beamten erhalten von der Debeka Provisionen, wenn die von ihnen genannten Personen – in der Regel handelt es sich dabei um neu ernannte Beamte – eine Versicherung abschließen. Der Datenschutz geht nach seinen Ermittlungen von einem „System von 8000 aktiven Beamten als Hinweisgebern“ aus. Diese Beamten haben ihre dienstlichen Kenntnisse verwendet, um neue Kunden zu werben. In den vergangenen Jahrzehnten gab die Debeka hohe Millionenbeträge dafür aus.3
Die Staatsanwaltschaft Koblenz ermittelt nach Angabe von „Panorama“ bereits gegen eine ganze Reihe aktiver Verwaltungsmitarbeiter.
Ihre umstrittene Vertriebspraxis hat die Debeka in der Vergangenheit mit einem vermeintlichen Sonderstatus gerechtfertigt. Als „offiziell anerkannte Selbsthilfeeinrichtung des öffentlichen Dienstes auf dem Gebiet der Krankenversicherung“ sei ihr diese Praxis erlaubt. Nach § 100 Abs. 1 Nr. 4 BBG (und dem entsprechenden Landesrecht) stellen Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten dar.
Gleichwohl stößt diese „Verteidigungsargumentation“ der Debeka auf erhebliche Bedenken:
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Zum einen stellte das Bundesinnenministerium auf Anfrage von „Panorama“ fest: „Eine staatliche oder behördliche Anerkennung als Selbsthilfeeinrichtung der Beamten gibt es nicht. Aufgrund der aktuellen Satzung(en), die die Debeka veröffentlicht hat, wäre sie nicht als Selbsthilfeeinrichtung anzusehen.“
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Selbst wenn die Debeka eine privilegierte Selbsthilfeeinrichtung wäre, so rechtfertigte dies zum anderen nicht die ungenehmigte Weitergabe von persönlichen Daten von neu ernannten Beamten.
Wenn ein Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen gegen Geld Adressen weitergibt, dann erfüllt dies gleich mehrere Tatbestände des Strafrechts. Es wird deshalb völlig zu Recht durch die Staatsanwaltschaft gegen die verbeamteten Mitarbeiter der Debeka-Gruppe wegen des Verdachts der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und der Verletzung von Dienstgeheimnissen (§ 353b StGB) ermittelt.
Davon zu trennen ist die Frage, ob hier auch eine disziplinarrechtliche Ahndung angezeigt ist.
a) Beamte haben nach § 67 BBG und § 37 BeamtStG und § 34 Satz 2 BeamtStG über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Dies gilt nur dann nicht, soweit
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Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
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Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen
oder
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gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.
b) Beamte haben außerdem nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
Man darf gespannt sein, welche strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen sich für die Informanten ergeben!
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 http://daserste.ndr.de/panorama/aktuell/beamte141.html
2 http://www.stern.de/panorama/vorwurf-des-illegalen-datenhandels-verfahren-gegen-debeka-eroeffnet-2085139.html
3 http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2014/debeka101.html
Zur Verschwiegenheitspflicht siehe:
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Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 37 BeamtStG, Rn. 1 ff.
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Kohde in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 37 BeamtStG, Rn. 1 ff.
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Woydera in Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 37 BeamtStG, Rn. 1 ff.
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Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht, Kapitel 13, Rn. 68 ff. (print).
Zur vollen Hingabe siehe:
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Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 37 BeamtStG, Rn. 1 ff.
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Kohde in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 34 BeamtStG, Rn. 1 ff.
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Woydera in Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 34 BeamtStG, Rn. 1 ff.
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Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht, Kapitel 13, Rn. 30 ff. (print).

