Einstellung von Schwerbehinderten in das Beamtenverhältnis: Voraussichtliche Dienstzeit von fünf Jahren reicht
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung von 50. Eine rechtliche Gleichstellung ist nach § 2 Abs. 3 SGB IX bei einem Grad der Behinderung ab 30 möglich, wenn man infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann.
Bei der Einstellung1 von Bewerbern in den öffentlichen Dienst bedarf dieser Personenkreis einer besonderen – vorgelagerten – Fürsorge. Das OVG Hamburg2 hat dazu entschieden:
Die körperliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis verlangt bei schwerbehinderten Bewerbern oder ihnen gleichgestellten Personen, dass für etwa zehn Jahre eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50% dafür spricht, dass der Beamte dienstfähig bleibt und in diesem Zeitraum keine krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als etwa zwei Monaten pro Jahr auftreten werden, wobei die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen etwas längeren Ausfallzeit einer positiven Prognose nicht entgegensteht.
Diese Entscheidung entspricht der durch die entsprechende Verwaltungsvorschrift konkretisierten Rechtslage in der Hansestadt. Die einzelnen Landesgesetzgeber können aber zu den Einstellungsvoraussetzungen eigene Richtlinien erlassen, die dann für den jeweiligen Anwendungsbereich ihres Landesbeamtenrechts Bindungswirkung besitzen.
Bayern hat hierzu wesentliche Aussagen in Ziffer 4 der neuen bayerischen Teilhaberichtlinien vom Dezember 2012 getroffen. Die Grundaussagen:
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Schwerbehinderte Bewerber haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern mit im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
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Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen ist großzügig zu verfahren und auf die Art der Behinderung Rücksicht zu nehmen. Für die vorgesehene Tätigkeit darf nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. Hierbei kann die körperliche Eignung im Allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden, wenn schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten körperlich geeignet sind; eine Beschränkung der späteren freien Verwendbarkeit muss dabei in Kauf genommen werden.
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Schwerbehinderte Menschen können auch dann im Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Schwerbehinderte Menschen sollen aber nach ärztlichem Zeugnis des Gesundheitsamtes bei der erstmaligen Untersuchung zur Einstellung in das Beamtenverhältnis voraussichtlich mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit noch wenigstens fünf Jahre dienstfähig sein.
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Kommt im Einzelfall eine Einstellung im Beamtenverhältnis wegen fehlender beamtenrechtlicher Einstellungsvoraussetzungen nicht in Betracht, so hat die Dienststelle zu prüfen, ob in Ausnahmefällen auch eine Einstellung als schwerbehinderter Arbeitnehmer in Frage kommt, wobei die beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden müssen.
Ich denke:
Die Aussagen des OVG Hamburg und der bayerischen Teilhaberichtlinien müssen in Kombination gesehen werden:
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Die körperliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis verlangt bei schwerbehinderten Bewerbern oder ihnen gleichgestellten Personen, dass für etwa fünf Jahre eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50% dafür spricht, dass der Beamte dienstfähig bleibt.
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In diesem Zeitraum dürfen keine krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als etwa zwei Monaten pro Jahr zu erwarten sein, wobei die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen etwas längeren Ausfallzeit einer entsprechenden – positiven – Prognose nicht entgegenstehen darf.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 Siehe dazu schon den Beitrag: Dicke Beamte – Vorsicht ist geboten
2 OVG Hamburg vom 26.9.2008, RiA 2009, 87.
Zum Schwerbehindertenrecht siehe:
Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 99 BayBG, Rn. 85 ff

