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Gesunderhaltungspflicht des Beamten

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In dem Beitrag der vergangenen Woche mit dem Titel:Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX wurde die Pflicht des Dienstherrn zur Durchführung eines Verfahrens mit dem Ziel der Wiederherstellung der Dienstleistungsfähigkeit des Beamten behandelt. Im Gegenzug besteht aber auch eine Gesunderhaltungspflicht des Beamten.

Liebe Leserin, lieber Leser,

eine ausdrückliche Regelung über die Gesunderhaltungspflicht des Beamten und deren Grenzen enthält das Beamtenrecht nicht.

a) Allgemeines

Eine solche Pflicht zur Gesunderhaltung kann jedoch aus dem gegenseitigen, besonderen Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 GG) und der Pflicht zum vollen persönliche Einsatz im Beruf (§ 34 BeamtStG/§ 61 Abs. 1 BBG) hergeleitet werden. Diese Pflicht umfasst das Bemühen, die Gesundheit so weit zu bewahren, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung nicht schuldhaft eingeschränkt oder aufgehoben wird.1 Der gesunde Beamte ist danach verpflichtet, seine volle Dienstfähigkeit und damit seine Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nach Möglichkeit zu bewahren und, soweit sie eingeschränkt oder aufgehoben ist, nach Möglichkeit wieder zu erlangen.2 Der aus dem vollen persönlichen Einsatz im Beruf folgenden Gesunderhaltungspflicht, die damit als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankert ist, stehen die individuellen Rechte des Beamten gegenüber, insbesondere das aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende Recht auf private Lebensgestaltung.3

b) Außerdienstliches Verhalten

Ein gesundheitsgefährdendes außerdienstliches Verhalten kann dienstlich relevant werden, wenn sich eine darauf beruhende Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Fähigkeit zur Dienstleistung auswirkt. Gegen die Gesunderhaltungspflicht (als Dienstpflicht) wird durch ein außerdienstliches Verhalten verstoßen, wenn dadurch (Kausalität) die Dienstfähigkeit dauernd oder vorübergehend eingeschränkt oder aufgehoben wird, für den Beamten diese Folgen zumindest vorhersehbar und vermeidbar waren (Verschulden) und die Grenzen einer sozial adäquaten Verhaltensweise überschritten wurden.4 Eines konkreten Nachweises, dass ein bestimmtes Verhalten den Gesundungsprozess behindert oder verzögert hat, bedarf es für die Annahme einer Pflichtverletzung nicht. Es genügt, wenn ein Verhalten im Krankenstand generell geeignet ist, die Wiedergenesung zu verzögern oder gar zu beeinträchtigen. Hierfür reicht es nach dem Bundesverwaltungsgericht aus, wenn es nach der allgemeinen Lebenserfahrung – d.h. „für einen verständigen, medizinisch nicht sachkundigen Betrachter“ – auf der Hand liegt, dass ein solches Verhalten der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit abträglich ist.5

c) Gefährliche Sportarten

Die Ausübung verbreiteter Sportarten ist grundsätzlich sozial adäquat, selbst wenn damit Risiken eines Gesundheitsschadens, insbesondere durch einen Sportunfall, verbunden sind. Eine Unterscheidung nach dem Grad der Gefährlichkeit wäre irrational, zumal etwa Skifahren und Fußball bekanntermaßen zu den Sportarten mit der größten Verletzungsgefahr zählen. Die gleichen Grundsätze wie für den Sport gelten für sonstige Freizeitbeschäftigungen. Grundsätzlich gehören (nicht verbotene, allgemein übliche) Freizeitaktivitäten zum sozial adäquaten Verhalten.

d) Alkohol und Drogen

Der Konsum von Alkohol oder von sonstigen Genussmitteln, die zu Gesundheitsschäden führen können, ist trotz der Gefahr einer Gesundheitsschädigung grundsätzlich noch sozial adäquat. Der Dienstherr kann deshalb kein allgemeines außerdienstliches Konsumverbot zum vorbeugenden Gesundheitsschutz erlassen. Im (auch übermäßigen) Konsum als solchem liegt noch keine Dienstpflichtverletzung.6 Führt jedoch der Konsum der Genussmittel (z. B. Alkohol) zur Sucht, so stellt sich die Frage des Verschuldens. Die Einnahme verbotener Drogen (Rauschgift) überschreitet in jedem Fall die Grenzen eines sozial adäquaten Verhaltens (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Treten als Folgen des Drogenkonsums gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, wird in aller Regel auch ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht vorliegen.7

e) Wiederherstellung der Gesundheit

für einen Beamten, dessen Gesundheit beeinträchtigt ist und dessen Dienstfähigkeit gefährdet oder bereits aufgehoben ist, gilt der Grundsatz, dass er alles zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Erforderliche und Zumutbare unternehmen muss. Er hat alles zu unterlassen, was die Erneuerung der Gesundheit verhindert, erschwert oder verzögert. Dies gilt auch für das Verbot einer nicht genehmigten Nebentätigkeit während einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit. Soweit er die Tätigkeit in Erkrankungs-, Kur- oder Wiedereingliederungszeiten ausübt, verstößt der Beamte gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung. Der Beamte ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt.8 Durch eine nicht genehmigte Nebentätigkeit, die nach den getroffenen Feststellungen den Genesungsprozess nicht beeinträchtigte, wird jedoch die Gesunderhaltungspflicht nicht verletzt.9

Der Beamte ist auch bei eingeschränkter Dienstfähigkeit grundsätzlich verpflichtet, einem amtsärztlich begleiteten Arbeitsversuch auf verschiedenen Dienstposten Folge zu leisten.10 Bei psychosomatischen Störungen ist der Beamte zu einer für die Sicherstellung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erforderlichen und geeigneten Therapie verpflichtet. Die Verweigerung einer (zumutbaren) Therapie ist dienstpflichtwidrig.11 Erteilt ein Amtsarzt einen Rat allein aus medizinischer Sicht und liegt in ihm z.B. keine dienstliche Weisung des Inhalts, eine Reise wegen der medizinischen Gründe für eine Dienstunfähigkeit nicht zu unternehmen, liegt bei Zuwiderhandlung gegen diesen Rat ein vorsätzlicher und damit schuldhafter Verstoß gegen die innerdienstliche Pflicht des Beamten vor, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen. Eines konkreten Nachweises, dass das Verhalten den Gesundungsprozess behindert oder verzögert hat, bedarf es für die Annahme einer Pflichtverletzung nicht.12

f) Rechtsfolgen:

Verstößt ein Beamter auf Lebenszeit gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung, so drohen ihm Disziplinarmaßnahmen, die bis zur Entfernung aus dem Dienst führen können.13 Bei Beamten auf Widerruf und auf Probe ist mit einer Entlassung wegen charakterlicher Nichteignung zu rechnen.14

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 OVG LSA v. 21.4.2015, Az.: 10 L 6/14.
2 BVerwG, ZBR 1980, 347.
3 Weiß/Niedermaier/Summer, § 34 BeamtStG, Rn. 84.
4 Zängl in Fürst, GKÖD I, K § 54 Rz. 78.
5 BVerwGE 147, 127.
6 Weiß/Niedermaier/Summer, § 34 BeamtStG, Rn. 94.
7 Weiß/Niedermaier/Summer, § 34 BeamtStG, Rn. 95.
8 OVG Münster v. 10.05.2017, Az.: 3d A 971/15.O.
9 BVerwG v. 17.7.2013, Az.: 2 B 27/12; BayVGH v. 15.5.2002, Az. 16 D 01.236.
10 BayVGH v. 16.4.1997, Az.: 16 DC 96.3297.
11 BayVGH v. 20.4.2005, Az. 16 a D 04/531.
12 OVG Lüneburg v. 22.03.2016, Az.: 14 LB 4/11
13 BVerwG v. 17.07.2013, Az.: 2 B 27/12.
14 BayVGH v. 13.01.2016, Az.: 3 B 14.1487.


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