Hochschulprofessoren im Angestelltenverhältnis – eine verfassungswidrige Konstruktion!
Liebe Leserin, lieber Leser,
bereits in den 70er Jahren und dann wieder Anfang der 90er Jahre kam es zu einer Forderung nach Abschaffung des Beamtenstatus von Professoren.2 Man versprach sich davon eine stärkere Leistungsorientierung im Hochschuldienstrecht. Aber nicht nur von ge-werkschaftlicher, sondern auch von politischer Seite wurde die Forderung nach Angestellten-verhältnissen bei Hochschulprofessoren parteiübergreifend unterstützt.3 Der herkömmliche Beamtenstatus schien insbesondere zu schwerfällig zu sein, um auf Disziplinarverstöße zu reagieren.
Diese Forderung wurde bekanntlich nicht umgesetzt, beschlossen wurde im Folgenden allerdings die Aufspaltung der Besoldung in eine Grundvergütung und in einen leistungsbezogenen Teil. Aber auch die von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) geforderte einheitliche Grundvergütung für Universitäts- und Fachhochschulprofessoren verlief im Sande. Letztendlich stellten sich die entsprechenden Bestrebungen als eine „von Populismus geprägte Diffamierungskampagne“ gegen Hochschullehrer heraus.4 Man begnügte sich im
Folgenden mit der Einführung einer leistungsorientierten „W- Besoldung“.
Dabei darf Folgendes nicht unerwähnt bleiben: Art. 5 Abs. 3 GG gewährt dem Hochschullehrer zunächst Abwehrrechte bezüglich der Beeinträchtigung von Forschung und Lehre. Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Hochschullehrer einen vorbehaltlos geschützten Freiraum. Diese Abwehrrechte betreffen gerade auch die freie Gestaltung der Arbeitszeit. Letztendlich sind die Einschränkungen der Versetzung und Abordnung im Hochschulbereich nach § 61 BeamtStG und dem entsprechenden Landesrecht Ausfluss der wissenschaftlichen Freiheit, weil durch diese Vorschriften die statusrechtliche Stellung in einem höheren Maße geschützt wird, als bei einem „normalen“ Beamten. Professoren und Professorinnen können grundsätzlich nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Anders nur bei wesentlichen organisatorischen Änderungen. Art. 5 Abs. 3 GG gibt dem Hochschullehrer aber auch Teilhaberechte, vor allem die zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte an der Selbstverwaltung der Hochschule.5
Fazit:
Diese Grundprinzipien und das damit verbundene Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit werden nur dadurch gewährleistet, dass die verantwortlichen Lehrpersonen ihre Tätigkeiten als mit persönlicher Unabhängigkeit ausgestattete Beamte wahrnehmen.
Lesen Sie dazu auch den Beitrag der folgenden Woche mit dem Titel:
„Besoldung von Hochschulprofessoren aufgrund Evaluation“
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 Turner George, Hochschulreformen, Verlag Duncker und Humblot, Berlin, ISBN 978-3-428-15424-1.
2 Turner, S. 252/259.
3 Turner, S. 260.
4 Turner, S. 255.
5 BVerfG vom 29.5.1973, BVerfGE 35, 79/131 ff.
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:
Näheres zum Hochschulpersonalrecht finden sie bei
-
Weiß/Niedermaier/Summer, § 61 BeamtStG, Rn. 1 ff.
-
Schütz/Maiwald, § 61 BeamtStG, Rn. 1 ff.
-
v. Roetteken, Rothländer, HBR IV, § 61 BeamtStG, Rn. 1 ff.

