Ich bin Ausländer und will Beamter werden – Teil I
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
bei dem Beitrag Ich will Beamter werden – was muss ich beachten? tauchte in einem Kommentar die Frage auf, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen man als Ausländer in Deutschland Beamter werden kann.
1. Die erste Hürde ist das Erfordernis einer bestimmten Staatsangehörigkeit. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen (unten 3):
a) Das Beamtenrecht stellt klar, dass die persönliche Ernennungsvoraussetzung der Staatsangehörigkeit erfüllt ist, wenn man aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a BeamtStG für Landesbeamte und § 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a BBG für Bundesbeamte).
b) Daneben können auch Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum deutsche Beamte werden (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe b BeamtStG für Landesbeamte und § 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe b BBG für Bundesbeamte). Es handelt sich dabei um die Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein.
c) Das Beamtenrecht eröffnet die Möglichkeit der Ernennung auch für Mitglieder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c BeamStG für Landesbeamte und § 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c BBG für Bundesbeamte). Diese Bestimmung zielt unmittelbar auf Staatsangehörige der Schweiz ab.
2. Es gibt jedoch bestimmte Funktionen, die kraft Gesetzes ausschließlich deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind. So bestimmen § 7 Abs. 2 BeamtStG und § 7 Abs. 2 BBG übereinstimmend: „Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG in ein Beamtenverhältnis berufen werden.“
a) Unter den Stellenvorbehalt für deutsche Staatsangehörige fallen die klassischen Laufbahnen der Hoheitsverwaltung wie der Polizeivollzugsdienst, die Steuerverwaltung oder die Tätigkeiten als Rechtspfleger. In den Laufbahnen der Allgemeinen Verwaltung (Gemeinden, Landkreise etc.) und der Sozialverwaltung wird man danach unterscheiden müssen, ob die konkrete Funktion (überwiegend) eingreifender Natur ist (dann gilt der Stellenvorbehalt) oder (wieder) überwiegend rein verwaltende Tätigkeiten anfallen. Siehe dazu: Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 7 BeamtStG, Rn. 72.
b) Dagegen fallen die Lehrerlaufbahnen, der überwiegende Teil der technischen Laufbahnen und der Gesundheitsdienst nicht unter den Stellenvorbehalt.
3. Es bestehen allerdings kraft Gesetzes Ausnahmen von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit nach Ziffer 1 und Ziffer 2, wenn
a) für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
b) bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
Zu a): Hier besteht ein personalpolitisches Ermessen des jeweiligen Dienstherrn. Eine solche Ausnahme besteht etwa dann, wenn es in bestimmten Bereichen (Polizei, Gewerbeaufsicht, Verfassungsschutz, Ordnungsamt) gerade auf bestimmte Sprachkenntnisse oder auf die speziellen Kenntnisse zu Lebensverhältnissen im Heimatland ankommt (v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 7 BeamtStG, Rn. 92 ff.).
Zu b): Hier besteht ein wichtiger Grund für eine Ernennung etwa in besonderen wissenschaftlichen oder künstlerischen Kenntnissen und Fertigkeiten.
Auf jeden Fall ist die Kenntnis der deutschen Sprache eine unabdingbare Voraussetzung für die Ernennung eines ausländischen Bewerbers (§ 17 Abs. 2 BBG und das jeweilige Landesrecht). Hierzu mehr in dem folgenden Beitrag: Ich bin Ausländer und will Beamter werden – Teil II
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Für Interessenten werden aber schon jetzt die folgenden Beiträge empfohlen:
Zur Ernennung von Ausländern wird empfohlen:
-
Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht, Kapitel 7, Rn. 24 ff. (print und ebook)
-
Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 7 BeamtStG, Rn. 55 ff.
-
Woydera in Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 7 BeamtStG, Rn. 19 und 20

