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Ich bin Ausländer und will Beamter werden – Teil II

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In dem Beitrag der vergangenen Woche mit dem Titel Ich bin Ausländer und will Beamter werden – Teil I wurde die persönliche Ernennungsvoraussetzung der Staatsangehörigkeit für die Berufung eines ausländischen Bewerbers in ein deutsches Beamtenverhältnis näher be-handelt. Das Laufbahnrecht stellt darüber hinaus aber weitere Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Ernennung auf.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

die Ernennung von ausländischen Beamten setzt – wie auch die Ernennung von deutschen Bewerbern – eine bestimmte Befähigung für die angestrebte Laufbahn (Laufbahnbefähigung) voraus, § 17 BBG für Bundesbeamte und das jeweilige Landesbeamtenrecht. Hat ein ausländischer Bewerber seine Laufbahnbefähigung im Inland erworben, so bestehen keine weiteren Besonderheiten.

Ausländische Bewerber können aber nach dem geltenden Recht unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann zu deutschen Beamten ernannt werden, wenn sie ihren Schul- und/oder Berufsabschluss nicht in Deutschland, sondern in ihrem Heimatland erworben haben. Dafür müssen stets die erforderlichen Qualifikationsnachweise vorgelegt werden.

1. Zunächst ist die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift eine unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung einer Befähigung und damit für die Ernennung eines ausländischen Bewerbers (§ 18 Abs. 2 BBG und das jeweilige Landesrecht). In Zweifelsfällen muss eine Sprachprüfung absolviert werden.

2. Der in einem Mitgliedsland der EU oder eines gleichgestellten Staates (vgl.: Ich bin Ausländer und will Beamter werden – Teil I) erzielte Berufs- und / oder Bildungsab-schluss kann in Deutschland nach § 18 BBG für eine Tätigkeit im Bundesdienst und dem entsprechenden Landesrecht anerkannt werden. Maßgeblich für die erforderliche Anerkennung ist die Richtlinie 2005/36/EG. 

Der Antrag auf eine solche Anerkennung ist in der Regel an das jeweilige Ressortministerium, in dessen Bereich die Ernennung angestrebt wird, zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Staatsangehörigkeitsnachweis
b) Nachweis über Bildung – und/oder Berufsqualifikation
c) Bescheinigung des Heimatstaates über Straffreiheit
d) gegebenenfalls eine Bescheinigung über Art und Dauer einer Tätigkeit in dem Bereich, in dem eine Ernennung angestrebt wird
e) gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Inhalte und die Dauer eines Studiums im Heimatland (Studienordnung etc.)
f) eine Erklärung, bei welcher Verwaltung eine Tätigkeit angestrebt wird

3. Eine Anerkennung ist dann möglich, wenn die im Ausland erzielten Abschlüsse im Wesentlichen inhaltlich mit den deutschen Abschlüssen vergleichbar sind.

a) In bestimmten Berufen werden die Qualifikationen auf Antrag automatisch, d.h. ohne Prüfung der individuellen Ausbildungsinhalte, anerkannt, sofern die in dem jeweiligen Anhang der Richtlinie für den einzelnen Mitglieds-/Vertragsstaat aufgeführte Qualifikation nachgewiesen wird. Diese Berufe sind:

• Apotheker
• Architekt
• Arzt
• Hebamme
• Krankenschwester und Krankenpfleger
• Tierarzt
• Zahnarzt

b) Im Übrigen kann – wenn die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist – eine Eignungsprüfung verlangt werden. Zur Vorbereitung auf diese Prüfungen werden für aus-ländische Bewerber geeignete Anpassungslehrgänge angeboten. Für Rechtsreferendare siehe dazu die spezielle Vorschrift des § 112 a DRiG.

Entsprechende Lehrgänge und Prüfungen werden vom Bund und von den einzelnen Ländern angeboten. Amtshandlungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung sind nicht kostenfrei. Zur Deckung des Verwaltungsaufwands werden vielmehr Gebühren und Auslagen von dem jeweiligen Bewerber verlangt.

Dabei gilt:
Weder das Bestehen der Prüfung noch die automatische Anerkennung durch die zuständige Behörde begründen einen Rechtsanspruch auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses.

Auch bei einem ausländischen Bewerber müssen unter Beachtung des Leistungsprinzips nach Art. 33 Abs. 2 GG sämtliche persönlichen und sachlichen Ernennungsvoraussetzungen gegeben sein, damit er zum Beamten ernannt werden kann. Siehe dazu den Beitrag: Ich will Beamter werden – was muss ich beachten?

Zum Abschluss noch ein Tipp:
Wenn Sie Ausländer sind und sich noch näher informieren wollen, dann wenden Sie sich bitte an die Stellen, die in dem Beitrag Ich will Beamter werden – wo kann ich mich bewerben? aufgeführt sind.

Dort wird man Ihnen die entsprechenden Auskünfte für Ihren konkreten Fall geben könne

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


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