rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Umsetzung zur Außenstelle ein Verwaltungsakt?

48 Bewertungen

Kurz nachdem sie das Amt wegen des Asyl-Skandals kritisiert hat und durch Tatsachenbehauptungen – ob beweisbar oder nicht, das ist gegenwärtig noch nicht absehbar  – zur weiteren Aufklärung beizutragen versuchte, wurde die Rückkehr der Bremer Außenstellen-Leiterin Josefa Schmid nach Niederbayern verfügt.1 In den verschiedenen Medien war dabei einmal von „Strafversetzung“, dann wieder von „Aufhebung der Abordnung“ und schließlich wieder von einer „Umsetzung“ die Rede.

Liebe Leserin, lieber Leser,

in dem Beitrag BAMF: Die Katastrophenbehörde – auch aus beamtenrechtlicher Sicht! Wurde über die skandalösen Zustände in dieser Behörde berichtet. Da beim „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ um eine Behörde mit mehreren Außenstellen vorliegt, handelte es sich bei der Maßnahme um eine Umsetzung  von einer Außenstelle zur anderen  aber innerhalb derselben Behörde. Nach nahezu einhelliger Meinung liegt bei einer solchen Umsetzung eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung und damit eben nicht ein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG vor, welcher den Beamten in seiner persönlichen Rechtsstellung betrifft.

Diese Auffassung sollte jedoch sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene neu überdacht werden. So wurden etwa die bayerischen Versorgungsämter aufgelöst und zu einer einheitlichen Behörde mit verschiedenen Außenstellen  den früheren Versorgungsämtern – zusammengefasst und zwar zum „Zentrum Bayern für Familie und Soziales (ZBFS)“. Durch eine schlichte Behördenumgestaltung wurden damit Versetzungen und Abordnungen nicht mehr erforderlich. Und das ist kein Einzelfall.

Wurde etwa ein Beamter nunmehr beim ZBFS von München nach Bayreuth „umgesiedelt“, so handelte es sich nicht (mehr) um eine endgültigen Versetzung  oder einer vorübergehenden Abordnung, sondern „nur“ um eine behördeninterne Umsetzung. Wenn man aber richtigerweise davon ausgeht, dass eine Maßnahme mit Außenwirkung – und damit ein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG  vorliegt, wenn der Beamte in seiner persönlichen Rechtsstellung so extrem betroffen wird, dann ist es schlichtweg nicht einzusehen, warum hier kein Verwaltungsakt gegeben sein soll.

Der rechtliche Hintergrund ist nach der (noch) herrschenden Meinung dabei wie folgt zu sehen: Sowohl in § 126 Abs. 4 BBG (Bundesbeamte), als auch in § 54 Abs. 4 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) haben Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen die Verwaltungsakte der Abordnung und Versetzung keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO mit der Folge, dass der Beamte der jeweiligen personellen Maßnahme auch dann Folge zu leisten hat, wenn er die entsprechenden Rechtsbehelfe einlegt. Würde man Umsetzungen aber als Verwaltungsakte ansehen, dann würde hier sehr wohl eine aufschiebende Wirkung vorliegen und der Beamte müsste seine neue Stelle gerade nicht antreten, wenn er Widerspruch oder Klage erhebt.

Man wählt die Konstruktion der Umsetzung als „Weisung“ nach § 35 BeamtStG / § 62 BBG und damit als verwaltungsinterne Maßnahme bei einem Wechsel von der Dienststelle einer Behörde zur anderen dabei einzig und allein mangels einer anderen gesetzlichen Grundlage.

Zum Fall:
Josefa Schmid, die „aushilfsweise“ Leiterin der Außenstelle des BAMF in Bremen  ging mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bremer Verwaltungsgericht gegen die Personalmaßnahme vor – allerdings ohne Erfolg. Da es sich um eine Umsetzung handelte, war der einstweilige Rechtsschutz über § 123 Abs. 1 VwGO (einstweilige Anordnung; hier: Sicherungsanordnung) und nicht über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der richtige bzw. statthafte, aber in ihrem Fall erfolglose Weg. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass ihr durch die „Umsetzung“ schwere und unzumutbare Nachteile drohten, hieß es zur Begründung. Fraglich war auch, ob die Personalratsbeteiligung erforderlich war.

Nach § 76 Abs. ! Nr. 4 BPersVG liegt bei Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort), ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vor. Nun mag es zwar sein, dass die Personalvertretung in einem Eilverfahren nicht mehr rechtzeitig beteiligt werden konnte, da es sich aber nur um eine vorübergehende, bzw. vertretungsweise  Umsetzung handelte, war eine Beteiligung des Personalrats etwa nach der wohl herrschenden Meinung1 somit gar nicht erforderlich.

Fazit:
Umsetzungen bieten einen geringeren Rechtsschutz für die Beamten, weil sie auch in extremen Fällen nach der bisher h.M. und der Rechtsprechung nicht als Verwaltungsakte eingestuft werden können. Hier ist ein Umdenken im Interesse der Beamten längst überfällig!

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:


Näheres zum einstweiligen Rechtsschutz finden sie bei
Weiß / Niedermaier / Summer, § 54  Rn. 128ff BeamtStG

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
2 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 13.01.2019 um 13:29:
Meiner Meinung nach kommt die Einstufung der Umsetzung als Maßnahme mit Außenwirkung und damit als Verwaltungsakt vor allem deshalb in Betracht, weil hier der Grundsatz der amtsgemäßen Verwendung des Beamten vom Dienstherrn berücksichtigt werden muss. Daraus ergibt sich im Rückschluss, dass Umsetzungen kein rein innerorganisatorischen Maßnahmen darstellen können. Ihre Auffassung zu diesem Gedanken wäre für mich von großem Interesse.
kommentiert am 01.10.2018 um 09:48:
Da eine Umsetzung einen Beamten sogar noch mehr als eine Versetzung oder Abordnung treffen kann, ist es nicht einzusehen, warum die Rechtsprechung und die Literatur diese immer noch nicht als Verwaltungsakt behandelt! Die Auffassung gehört schnellstmöglichst berichtigt!!!
banner-beamtenrecht.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg
SX_LOGIN_LAYER