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Mindestgröße bei Polizeibeamten rechtswidrig?

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Beim Polizeidienst muss die körperliche Eignung gegeben sein, damit ein Beamter in ein Beamtenverhältnis berufen werden kann. Dabei stellen die einzelnen Landesvorschriften für den Polizeivollzugsdienst darauf ab, dass eine körperliche Eignung nur bei Vorliegen einer bestimmten Mindestgröße des Bewerbers gegeben ist. Jetzt hat sich der EuGH1 zu den Mindestgrößen von männlichen und weiblichen Bewerbern in einer Entscheidung vom 18.10.2017 geäußert und eine unterschiedliche Festlegung gefordert.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

ein Bewerber aus Essen hat gegen das Land NRW geklagt, weil er kein Polizist werden kann, da er mit 1,66 Meter Körpergröße für den Beruf des Polizeibeamten zu klein sei. Wer als männlicher Bewerber in NRW Polizist werden will, muss nach einem Erlass des Innenministeriums in NRW mindestens 1,68 m groß sein. Frauen dürften auch kleiner sein (1,63 m). Die Begründung für die auch in anderen Bundesländern erforderliche Mindestgröße lautet allgemein: Wer die Allgemeinheit schützen soll, der müsse auch in der Lage sein, sich selber zu schützen.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil v. 14.03.2016, Aktenzeichen: 1 K 3788/14) hat dem Bewerber Recht gegeben.

Begründet wurde diese Entscheidung wie folgt:

a) Es mangele an einer aktuellen wissenschaftlichen Grundlage für die Festsetzung.

Um einen ordnungsgemäßen Polizeidienst zu gewährleisten sei es zwar grundsätzlich erforderlich, eine Mindestgröße festzusetzen. Dafür müsse es aber neueste und wissenschaftlich nachvollziehbare Gründe und Kriterien geben.

b) Eine Diskriminierung wegen des Geschlechts liege dagegen nicht vor.

Nach Auffassung des Gerichts spiegelt diese Unterscheidung lediglich den natürlichen Größenunterschied wider. Dieses Ergebnis entspricht der neuesten Rechtsprechung des EuGH.2 Verhandelt wurde hier ein Fall aus Griechenland. Hier hatte eine Polizeianwärterin geklagt, dass eine vorgeschriebene Körpergröße von 1,70 Meter für alle Beamten – egal ob Männer oder Frauen – unzulässig sei. Tatsächlich handele es sich bei der Vorschrift nach dem EuGH um eine „mittelbare Diskriminierung“, denn viel mehr Frauen als Männer würden durch die Vorgabe einen Nachteil erfahren.

In einem „obiter dictum“ hat der EuGH zudem entschieden, dass Mindestgrößen nur für bestimmte polizeiliche Tätigkeiten erforderlich seien, aber eben nicht für alle.

Diese letztgenannte Auffassung des höchsten europäischen Gerichts ist auf das deutsche Beamtenrecht allerdings nicht übertragbar. Bei der nach nationalem Recht geforderten „Polizeidienstfähigkeit“ muss davon ausgegangen werden, dass ein Polizeibeamter/eine Polizeibeamtin in einem breiten Bereich verwendbar sein muss und entsprechende Umsetzungen – zum Beispiel vom Innen- in den Außendienst (und umgekehrt) – jederzeit möglich sein müssen.

Ich denke:
Die Festlegung von Mindestgrößen ist aufgrund der speziellen polizeilichen Aufgaben unumgänglich. Eine Ausnahmeregelung für besonders gelagerte Einzelfälle könnte das Problem allerdings minimieren.

Grund:
Es kann sehr wohl zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung im operativen Dienst kommen, wenn man von der Mindestgröße absieht. Dies gilt etwa für den Bekleidungsbereich (Einsatzhelme und dazugehörige ABC-Schutzmasken). In Einzelfällen kann auch der Fahrersitz des Dienstwagens vielleicht nicht so weit nach vorne geschoben werden, dass die Pedale sicher bedient werden können, aber dies alles erscheint gerade in dem vorliegenden Fall von der Einstellungsbehörde nur ein Vorwand zu sein. Liegt die Mindestgröße bei 165 cm, bei 160 cm oder bei 155 cm? Irgendeine Grenze scheint jedenfalls erforderlich.

In dem vorliegenden Fall hatte der Bewerber bereits mehrere Tests erfolgreich absolviert; er hatte sein Sportabzeichen und das Rettungsschwimmabzeichen der DLRG vorgelegt und auch darauf hingewiesen, dass er seit Jahren Kampfsport betreibt.

Der Bewerber erwies sich aber einfach als zu klein. Aus Sicht der Einstellungsbehörde war er damit für den Polizeiberuf körperlich nicht geeignet.

Wenn nun der (künftige?) Dienstherr in Hinblick auf die hervorragenden sportlichen Leistungen eine Ausnahme zulassen könnte, wäre doch aber das Problem behoben.

So einfach ginge es!

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 Rechtssache C-409/16 (Maria-Eleni Kalliri).
2 Rechtssache C-409/16.


Lesen Sie dazu:


Lesen Sie dazu auch:

  • Weiß/Niedermaier/Summer: § 9 BeamtStG, Rn. 1 ff.

  • v. Roetteken/Rothländer, § 9 BeamtStG, Rn. 1 ff.

  • Schütz/Maiwald , § 9 BeamtStG, Rn. 1 ff.

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