Bei der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung ist maßgebender Bruttolistenpreis der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Anschaffungskosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer.
Eine in den Bruttolistenpreis einzubeziehende Sonderausstattung liegt aber nur dann vor, wenn das Fahrzeug werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist. Nach der Erstzulassung eingebaute unselbständige Ausstattungsmerkmale erhöhen den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für eine nachträglich freigeschaltete vorinstallierte Sonderausstattung wie z.B. Navigationssysteme, Infotainment, Lichtpakete, Parkassistenten oder andere Zubehörkomponenten wie z.B. eine höhere Motor- oder Ladeleistung. In den Bruttolistenpreis ist lediglich die Sonderausstattung einzubeziehen, die im Zeitpunkt der Erstausstattung sowohl installiert als auch freigeschaltet ist (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2024, das Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 3 Buchstabe a). Dies gilt unabhängig davon, ob sie dauerhaft erworben wird oder hierfür eine monatliche Nutzungsgebühr zu entrichten ist.
Handelt es sich hingegen um Ausstattungsmerkmale, die zwar vorinstalliert, aber erst nach der Erstzulassung des Fahrzeugs hinzugebucht werden, liegt im Zeitpunkt der Erstzulassung keine nutzungsfähige Sonderausstattung vor. Die spätere Aktivierung der Sonderausstattung führt nicht zu einer Erhöhung des Bruttolistenpreises und somit auch nicht zu einem höheren geldwerten Vorteil. Zahlt der Arbeitnehmer für eine solche Sonderausstattung seines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, darf dieses Entgelt allerdings auch nicht mindernd auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden.

Beste Antworten.
Newsletter Arbeits- und Lohnsteuerrecht
Erhalten Sie regelmäßig Informationen zu den aktuellen Entwicklungen im Arbeits- und Lohnsteuerrecht sowie Empfehlungen zu neuen Produkten und Webinaren. Jetzt kostenlos anmelden und von den aktuellen Angeboten und Beiträgen profitieren.
Quiz Lohnsteuerrecht
Jeden Monat stellen wir Ihnen spannende Fragen zum Lohnsteuerrecht. Sie testen Ihr Fachwissen und lesen gleich die richtigen Lösungen. So können Sie spielend Ihr Lohnsteuer-Wissen erweitern und sind bei aktuellen Rechtsänderungen stets auf dem neuesten Stand.
Für mehr Wissen. Online-Seminare rund um das Lohnsteuerjahr
rehm begleitet Sie durch das Lohnsteuerjahr mit Webinaren zu den wichtigsten Änderungen.
Die Webinare sind einzeln buchbar und im Lexikon für das Lohnbüro PLUS im Preis inklusive.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.
Jetzt informieren und anmelden


Lesen Sie auch die Beiträge unserer Blogger:
Bleiben Sie mit den Blogs zum aktuellen lohnsteuerrechtlichen Geschehen und zu arbeitsrechtlichen Themen mit Fällen aus der Praxis immer informiert.