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Firmenfitnessmitgliedschaften: Aufteilung und Zurechnung der Arbeitgeber-Aufwendungen

Unter Nr. 3 der Online-Aktualisierung des Lexikons für das Lohnbüro für den Monat März 2025 wurden die Grundzüge zur Aufteilung und Zurechnung der Arbeitgeber-Aufwendungen bei Firmenfitnessmitgliedschaften dargestellt. Zur weiteren Erleichterung für die Praxis ist dieser Aktualisierung eine Anlage beigefügt, wie laufende und einmalige Kosten, die nach unterschiedlichen Kriterien bemessen sind, auf die Arbeitnehmer aufzuteilen sind und welchen dieser Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zuzurechnen ist. Zur weiteren Erläuterung dieses komplexen Themas vgl. das nachfolgende Beispiel.

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Beispiel

Der Arbeitgeber bietet seinen 1000 Arbeitnehmern ein ausschließlich arbeitgeberbezogenes Firmenfitness-Programm an. Den Arbeitnehmern wird über ein Online-Portal ermöglicht, diverse Sport- und Gesundheitsangebote über Drittanbieter wahrzunehmen. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung folgender Gebühren verpflichtet:

Eine einmalige Gebühr für die Einrichtung des Portals im Unternehmen des Arbeitgebers (1900 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer = 361 €) sowie eine laufende Verwaltungspauschale für den gesicherten Zugang und die regelmäßigen Auswertungen in Form einer Jahresgebühr (6600 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer = 1254 €), die allein von den teilnahmeberechtigten und nicht von den teilnehmenden Arbeitnehmern abhängig ist.

Tatsächlich nehmen 650 Arbeitnehmer die Möglichkeit wahr, Sport- und Gesundheitsangebote über diverse Partnerunternehmen zu nutzen. Abhängig vom gewählten Vertragspaket zahlen sie hierfür einen eigenen Mitgliedsbeitrag.

Da das Firmenfitness-Angebot ausschließlich arbeitgeberbezogen (sog. Firmenkunden), aber nicht zu vergleichbaren Bedingungen auch privaten Endverbrauchern am Markt angeboten wird, kann der Sachbezug in Höhe sämtlicher Aufwendungen (einschließlich Nebenkosten und Umsatzsteuer) des Arbeitgebers angesetzt werden. Dies gilt auch für Aufwendungen, die im Falle einer Einzelbewertung wegen des ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers außer Betracht bleiben würden. Die Aufteilung und Zurechnung der vom Arbeitgeber getragenen laufenden und einmaligen Kosten ist daher wie folgt vorzunehmen:

Bei der Einrichtungsgebühr handelt es sich um einmalige Kosten, die ohne Bezug zu einem bestimmten Zeitraum und unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer entstehen. Die Aufteilung ist auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung vorzunehmen (dieser Zeitraum muss im Einzelfall ermittelt werden). Der sich danach ergebende Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt (= Betrag: 1000 Arbeitnehmer), ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, die das Angebot angenommen haben (= registrierte Arbeitnehmer). Arbeitnehmer, die das Angebot hätten annehmen können, es aber nicht getan haben, wird nichts zugerechnet.

Bruttoaufwand Arbeitgeber 2261 €: 1000 Arbeitnehmer = 2,26 €

Diese 2,26 € stellen einen geldwerten Vorteil bei den 650 Arbeitnehmern dar, die das Angebot angenommen haben.

Bei der Verwaltungspauschale handelt es sich um laufende Kosten, die nach der Zahl der Arbeitnehmer bemessen sind, die ggf. maximal teilnehmen können (= 1000 Arbeitnehmer). Diese Kosten sind auf die Arbeitnehmer aufzuteilen, die ggf. maximal teilnehmen könnten und denjenigen Arbeitnehmern zuzurechnen, die das Angebot durch Registrierung angenommen haben.

Bruttoaufwand Arbeitgeber 7854 €: 1000 Arbeitnehmer = 7,85 €

Diese 7,85 € stellen einen geldwerten Vorteil bei den 650 Arbeitnehmern dar, die das Angebot angenommen haben. Da es sich bei dem Ausgangsbetrag von 7854 € um eine Jahresgebühr handelt, ist der geldwerte Vorteil von 7,85 € u.E. auf 12 Monate zu verteilen.

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